Feiertagsrecht: Schutz des Festes Mariä Himmelfahrt

07. August 2018 : Das Fest Mariä Himmelfahrt (15. August) ist in den Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung ein gesetzlicher Feiertag.

Das Fest Mariä Himmelfahrt (15. August) ist in den Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung ein gesetzlicher Feiertag. An diesem Tag sind öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, verboten.

Das Fest Mariä Himmelfahrt ist in den Gemeinden mit überwiegend evangelischer Bevölkerung wie folgt geschützt:

1. Während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes von 7:00 Uhr bis 11:00 Uhr sind alle vermeidbaren lärmerzeugenden Handlungen in der Nähe von Kirchen und sonstigen zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden Räumen und Gebäuden verboten, soweit diese Handlungen geeignet sind, den Gottesdienst zu stören.

2. Den bekenntniszugehörigen Arbeitnehmern sämtlicher öffentlichen und privaten Betriebe und Verwaltungen steht das Recht zu, von der Arbeit fernzubleiben. Dies gilt nicht für Arbeiten, welche nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung auch an gesetzlichen Feiertagen vorgenommen werden dürfen, und für solche Arbeiten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder zur Erledigung unaufschiebbarer Geschäfte bei den Behörden notwendig sind. Weitere Nachteile als ein etwaiger Lohnausfall für versäumte Arbeitszeit dürfen den betreffenden Arbeitnehmern aus ihrem Fernbleiben nicht erwachsen.

Die Gemeinden können im Einzelfall aus wichtigen Gründen von den Verboten eine Befreiung erteilen.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen das Feiertagsgesetz verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.