Organisation des gemeindlichen Winterdienstes

Organisation des gemeindl. Winterdienstes

 

Amtsblatt - Mitteilungsblatt der Gemeinde Weißenbrunn Nr. 22 vom 03.11.2011

Aus dem Rathaus

 

Winterdienst im Gemeindegebiet der Gemeinde Weißenbrunn

 

Der Winterdienstplan der Gemeinde Weißenbrunn für die Wintersaison 2011/2012 wurde in den vergangenen Tagen fertiggestellt. Wir möchten Sie aufgrund des näherkommenden Winters über wichtige Punkte bezüglich des Winterdienstes informieren:  

1.    Durchführung des gemeindlichen Winterdienstes  

Der Winterdienst der Gemeinde wird heuer durch die Bediensteten des gemeindlichen Bauhofes und Leiharbeitern sowie Landwirt Günter Sachs (Gemeindeteil Gössersdorf) erledigt.  

Alle Beteiligten werden sich bemühen, einen ordnungsgemäßen Winterdienst sicherzustellen. Anregungen bezüglich der Räum- und Streuarbeiten sind während der allgemeinen Dienststunden an die Verwaltung, Tel.: 09261/6021-0 zu richten:  

Die Räumpflicht der Gemeinde richtet sich grundsätzlich nach der Verkehrsbedeutung der Straßen und der Leistungsfähigkeit der Gemeinde. Die Streupflicht besteht innerhalb der geschlossenen Ortslage nur an verkehrsbedeutenden und gefährlichen Stellen. Außerhalb der geschlossenen Ortslage besteht sie nur an verkehrsbedeutenden und besonders gefährlichen Stellen. Alle Winterdienstmaßnahmen müssen nur zur Sicherung des Tagesverkehrs durchgeführt werden. Sie werden ggf. so oft wie nötig wiederholt. Es wird daher um Verständnis gebeten, wenn Straßen, die diese Kriterien nicht erfüllen, bei extremem Winterwetter nicht ständig geräumt und gestreut werden können.  

2.    Parkende Fahrzeuge  

Parkende Fahrzeuge sind ein Problem, welches das Räumen einer Straße oft nicht möglich macht. Das Winterdienstfahrzeug ist aufgrund der Umrüstung mit dem Schneepflug nicht mit dem sonstigen Unimog zu vergleichen. Die Fahrbahnen sind zusätzlich meist von beiden Seiten her durch Schneemassen eingeschränkt und ein Manövrieren des Winterdienstfahrzeuges mit Pflug ist weitaus schwieriger als sonst. Parkende Fahrzeuge behindern somit immer den Winterdienst. Einerseits sind diese Stellen vom Räumen bzw. Streuen ausgenommen, andererseits behindern im Einzelfall parkende Fahrzeuge das Räumen und Streuen der gesamten Straße. Ist ein Räumen trotz parkender Fahrzeuge möglich, muss der Eigentümer des parkenden Fahrzeuges davon ausgehen, dass sein Fahrzeug nach dem Vorbeifahren des Räumfahrzeuges von Schneemassen eingebaut ist. Sie sollten also speziell im Winter darauf achten, ihr Fahrzeug im Grundstück abzustellen, so dass sowohl der Schneepflug als auch der Schulbus ungehindert die Straße befahren können. Ist ein Abstellen der Fahrzeuge auf der Straße unumgänglich, so werden die Eigentümer in einem Straßenzug gebeten, sich auf eine „Parkseite“ zu einigen.  

3.    Zugepflügte Einfahrten  

Häufig beschweren sich auch die Bürger darüber, dass die von ihnen vom Schnee befreiten Grundstücksausfahrten durch den vorbeifahrenden Schneepflug mit, wenn auch meist niedrigen Schneewällen versehen werden. Hierzu ist zu sagen, dass das Räumschild des Fahrzeugs generell zum Fahrbahnrand hin gedreht sein muss. Eine Schneeablagerung, sei sie auch nur vorübergehend, in der Fahrbahnmitte ist verkehrsgefährdend und unzulässig. Auch das Anheben des Pfluges vor jeder Ausfahrt ist aus mehreren Gründen nicht möglich, unter anderem wäre dadurch keine optimale Räumung durchführbar. Deshalb kann es den Anliegern leider nicht erspart werden, die zugeschobenen Räumflächen noch einmal freizuräumen. Diese leider nicht zu vermeidende Mehrarbeit ist durch die herrschende Rechtsprechung bestätigt. Es wird um Verständnis hierfür gebeten.  

Die Gemeinde Weißenbrunn ist nach wie vor bemüht, ihren Räum- und Streudienst  so zu gestalten, dass er möglichst optimale Verkehrsbedingungen im Winter gewährleistet. Unser Ziel bleibt es, zum Wohle der Bürger und Verkehrsteilnehmer diese Aufgabe zu erfüllen, jedoch nicht auf Kosten, sondern auch zum Schutz unserer Umwelt. Für Anregungen hinsichtlich des Winterdienstes haben wir deshalb immer ein offenes Ohr.  

4.    Räum- und Streupflicht der Grundstücksanlieger  

Aus gegebenem Anlass wird auf die Sicherung der Gehbahnen des Gemeindegebietes im Winter durch die Grundstücksanlieger verwiesen. Nach §§ 9 ff der gemeindlichen „Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter“ haben die Grundstücksanlieger (Vorder- und Hinteranlieger) an Werktagen ab spätestens 7 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab spätestens 8 Uhr die Sicherungsfläche von Schnee zu räumen und bei Bedarf zu streuen. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist (§10 der o.g. Verordnung). Auf die genannte Verordnung wird wegen weiterer Ausführungen hiermit hilfsweise verwiesen. Die entsprechende Verordnung ist auf der Homepage der Gemeinde Weißenbrunn veröffentlicht. Um Verwendung umweltfreundlicher Streumittel wird gebeten.  

5.    Ausführung der Räumarbeiten durch Anlieger  

Es kommt immer wieder vor, dass Anlieger den Schnee, den sie von ihren Gehwegen räumen, auf die Fahrbahn werfen. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass ein derartiges Vorgehen nicht zulässig ist. Der Straßenverkehr wird durch den auf die Straße geworfenen Schnee gefährdet. Besonders an Steigungen ist dies der Fall. Gemäß § 32 der Straßenverkehrsordnung ist es verboten, Verkehrshindernisse auf der Fahrbahn zu schaffen. Wir bitten alle Anlieger, von derartigen Maßnahmen abzusehen um den Verkehr nicht zu gefährden.  

6.    Verwendung von Splitt und Auftausalz aus den gemeindlichen Streukästen  

Das Streugut aus den von der Gemeinde aufgestellten Streukästen ist für die Sicherung von Gefahrenstellen im öffentlichen Verkehrsbereich gedacht. Für private Räum- und Streuarbeiten sind diese Streumittel nicht zu verwenden.  

Weißenbrunn, den 27.10.2011  

Egon Herrmann
Erster Bürgermeister
 

 

 

zuletzt geändert: 05.01.2012

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