Organisation des gemeindl. Winterdienstes |
Amtsblatt - Mitteilungsblatt der Gemeinde Weißenbrunn Nr. 22 vom 03.11.2011
Aus
dem Rathaus
Winterdienst
im Gemeindegebiet der Gemeinde Weißenbrunn
Der Winterdienstplan der
Gemeinde Weißenbrunn für die Wintersaison 2011/2012 wurde in den vergangenen
Tagen fertiggestellt. Wir möchten Sie aufgrund des näherkommenden Winters über
wichtige Punkte bezüglich des Winterdienstes informieren:
1.
Durchführung des
gemeindlichen Winterdienstes
Der
Winterdienst der Gemeinde wird heuer durch die Bediensteten des gemeindlichen
Bauhofes und Leiharbeitern sowie Landwirt Günter Sachs (Gemeindeteil Gössersdorf)
erledigt.
Alle
Beteiligten werden sich bemühen, einen ordnungsgemäßen Winterdienst
sicherzustellen. Anregungen bezüglich der Räum- und Streuarbeiten sind während
der allgemeinen Dienststunden an die Verwaltung, Tel.:
09261/6021-0 zu richten:
Die
Räumpflicht der Gemeinde richtet sich grundsätzlich nach der Verkehrsbedeutung
der Straßen und der Leistungsfähigkeit der Gemeinde. Die Streupflicht
besteht innerhalb der geschlossenen Ortslage nur an verkehrsbedeutenden
und gefährlichen Stellen. Außerhalb
der geschlossenen Ortslage besteht sie nur an verkehrsbedeutenden und besonders
gefährlichen Stellen. Alle Winterdienstmaßnahmen müssen nur zur
Sicherung des Tagesverkehrs durchgeführt werden. Sie werden ggf. so oft wie nötig
wiederholt. Es wird daher um Verständnis gebeten, wenn Straßen, die diese
Kriterien nicht erfüllen, bei extremem Winterwetter nicht ständig geräumt und
gestreut werden können.
Parkende
Fahrzeuge sind ein Problem, welches das Räumen einer Straße oft nicht möglich
macht. Das Winterdienstfahrzeug ist aufgrund der Umrüstung mit dem Schneepflug
nicht mit dem sonstigen Unimog zu vergleichen. Die Fahrbahnen sind zusätzlich
meist von beiden Seiten her durch Schneemassen eingeschränkt und ein Manövrieren
des Winterdienstfahrzeuges mit Pflug ist weitaus schwieriger als sonst. Parkende
Fahrzeuge behindern somit immer den Winterdienst. Einerseits sind diese Stellen
vom Räumen bzw. Streuen ausgenommen, andererseits behindern im Einzelfall
parkende Fahrzeuge das Räumen und Streuen der gesamten Straße. Ist ein Räumen
trotz parkender Fahrzeuge möglich, muss der Eigentümer des parkenden
Fahrzeuges davon ausgehen, dass sein Fahrzeug nach dem Vorbeifahren des Räumfahrzeuges
von Schneemassen eingebaut ist. Sie sollten also speziell im Winter darauf
achten, ihr Fahrzeug im Grundstück abzustellen, so dass sowohl der Schneepflug
als auch der Schulbus ungehindert die Straße befahren können. Ist ein
Abstellen der Fahrzeuge auf der Straße unumgänglich, so werden die Eigentümer
in einem Straßenzug gebeten, sich auf eine „Parkseite“ zu einigen.
Häufig
beschweren sich auch die Bürger darüber, dass die von ihnen vom Schnee
befreiten Grundstücksausfahrten durch den vorbeifahrenden Schneepflug mit, wenn
auch meist niedrigen Schneewällen versehen werden. Hierzu ist zu sagen, dass
das Räumschild des Fahrzeugs generell zum Fahrbahnrand hin gedreht sein muss.
Eine Schneeablagerung, sei sie auch nur vorübergehend, in der Fahrbahnmitte ist
verkehrsgefährdend und unzulässig. Auch das Anheben des Pfluges vor jeder
Ausfahrt ist aus mehreren Gründen nicht möglich, unter anderem wäre dadurch
keine optimale Räumung durchführbar. Deshalb kann es den Anliegern leider
nicht erspart werden, die zugeschobenen Räumflächen noch einmal freizuräumen.
Diese leider nicht zu vermeidende Mehrarbeit ist durch die herrschende
Rechtsprechung bestätigt. Es wird um Verständnis hierfür gebeten.
Die
Gemeinde Weißenbrunn ist nach wie vor bemüht, ihren Räum- und Streudienst
so zu gestalten, dass er möglichst optimale Verkehrsbedingungen im
Winter gewährleistet. Unser Ziel bleibt es, zum Wohle der Bürger und
Verkehrsteilnehmer diese Aufgabe zu erfüllen, jedoch nicht auf Kosten, sondern
auch zum Schutz unserer Umwelt. Für Anregungen hinsichtlich des Winterdienstes
haben wir deshalb immer ein offenes Ohr.
Aus
gegebenem Anlass wird auf die Sicherung der Gehbahnen des Gemeindegebietes im
Winter durch die Grundstücksanlieger verwiesen. Nach §§ 9 ff der gemeindlichen
„Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und
die Sicherung der Gehbahnen im Winter“ haben die Grundstücksanlieger (Vorder-
und Hinteranlieger) an Werktagen ab spätestens 7 Uhr und an Sonn- und
gesetzlichen Feiertagen ab spätestens 8 Uhr die Sicherungsfläche von Schnee zu
räumen und bei Bedarf zu streuen. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so
oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit,
Eigentum oder Besitz erforderlich ist (§10 der o.g. Verordnung). Auf die
genannte Verordnung wird wegen weiterer Ausführungen hiermit hilfsweise
verwiesen. Die entsprechende Verordnung ist auf der Homepage der Gemeinde Weißenbrunn
veröffentlicht. Um Verwendung umweltfreundlicher
Streumittel wird gebeten.
5.
Ausführung
der Räumarbeiten durch Anlieger
Es
kommt immer wieder vor, dass Anlieger den Schnee, den sie von ihren Gehwegen räumen,
auf die Fahrbahn werfen. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass ein
derartiges Vorgehen nicht zulässig ist. Der Straßenverkehr wird durch den auf
die Straße geworfenen Schnee gefährdet. Besonders an Steigungen ist dies der
Fall. Gemäß § 32 der Straßenverkehrsordnung ist es verboten,
Verkehrshindernisse auf der Fahrbahn zu schaffen. Wir bitten alle Anlieger, von
derartigen Maßnahmen abzusehen um den Verkehr nicht zu gefährden.
6.
Verwendung
von Splitt und Auftausalz aus den gemeindlichen Streukästen
Das Streugut aus den von der Gemeinde aufgestellten Streukästen ist für
die Sicherung von Gefahrenstellen im öffentlichen Verkehrsbereich gedacht. Für
private Räum- und Streuarbeiten sind diese Streumittel nicht zu verwenden.
Weißenbrunn, den 27.10.2011
Egon Herrmann
Erster Bürgermeister
zuletzt geändert: 05.01.2012