(Wasserabgabesatzung – WAS –)
Auf Grund
der Art. 23, 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den
Freistaat Bayern erläßt die Gemeinde Weißenbrunn folgende Satzung:
§ 1
(1) Die Gemeinde Weißenbrunn betreibt eine
Wasserversorgungsanlage als öffentliche Einrichtung für das Gebiet der
Gemeinde Weißenbrunn nach dem Gebietsstand vom 01. Mai 1978, mit Ausnahme des
Gebietes der ehemaligen Gemeinde Gössersdorf.
(2) Art und Umfang dieser Wasserversorgungsanlage bestimmt
die Gemeinde Weißenbrunn.
§ 2
Grundstücksbegriff –
Grundstückseigentümer
(1) Grundstück
im Sinn dieser Satzung ist jedes räumlich zusammenhängende und einem
gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbständige
wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder
Teile von Grundstücken im Sinn des Grundbuchrechts handelt. Soweit rechtlich
verbindliche planerische Vorstellungen vorhanden sind, sind sie zu berücksichtigen.
(2) Die in
dieser Satzung für die Grundstückseigentümer erlassenen Vorschriften gelten
auch für Erbbauberechtigte oder ähnlich zur Nutzung eines Grundstücks
dinglich Berechtigte. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt
und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne
dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:
sind die
Wasserleitungen im Wasserversorgungsgebiet, von denen die Grundstücksanschlüsse
abzweigen.
Grundstücksanschlüsse (= Hausanschlüsse)
sind die
Wasserleitungen von der Abzweigstelle der Versorgungsleitung bis zur Übergabestelle,
sie beginnen mit der Anschlußvorrichtung und enden mit der
Hauptabsperrvorrichtung.
ist die
Vorrichtung zur Wasserentnahme aus der Versorgungsleitung, umfassend
Anbohrschelle mit integrierter oder zusätzlicher Absperrarmatur oder Abzweig
mit Absperrarmatur samt den dazugehörigen technischen Einrichtungen.
ist die
erste Armatur auf dem Grundstück, mit der die gesamte nachfolgende
Wasserverbrauchsanlage einschließlich Wasserzähler abgesperrt werden kann.
ist das Ende
des Grundstücksanschlusses hinter der Hauptabsperrvorrichtung im Grundstück/Gebäude.
sind Meßgeräte
zur Erfassung des durchgeflossenen Wasservolumens. Absperrventile und etwa
vorhandene Wasserzählerbügel sind nicht Bestandteile der Wasserzähler.
(= Verbrauchsleitungen)
sind die
Gesamtheit der Anlagenteile in Grundstücken oder in Gebäuden hinter der Übergabestelle;
als solche gelten auch Eigengewinnungsanlagen, wenn sie sich ganz oder teilweise
im gleichen Gebäude befinden.
§ 4
(1) Jeder
Grundstückseigentümer kann verlangen, daß sein Grundstück nach Maßgabe
dieser Satzung an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen und mit Wasser
beliefert wird.
(2) Das
Anschluß- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die
durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden. Der Grundstückseigentümer
kann nicht verlangen, daß eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine
bestehende Versorgungsleitung geändert wird. Welche Grundstücke durch die
Versorgungsleitung erschlossen werden, bestimmt die Gemeinde.
(3) Die
Gemeinde kann den Anschluß eines Grundstücks an eine bestehende
Versorgungsleitung versagen, wenn die Wasserversorgung wegen der Lage des
Grundstücks oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen der
Gemeinde erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen
erfordert, es sei denn, der Grundstückseigentümer übernimmt die Mehrkosten,
die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängen und leistet auf Verlangen
Sicherheit.
(4) Die
Gemeinde kann das Benutzungsrecht im Einzelfall ausschließen oder einschränken,
soweit die Bereitstellung von Wasser in Trinkwasserqualität für
Industrieunternehmen und Weiterverteiler nicht erforderlich ist. Das gleiche
gilt für die Vorhaltung von Löschwasser.
§ 5
(1) Die zum
Anschluß Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, die Grundstücke auf denen
Wasser verbraucht wird, an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen
(Abschlußzwang). Ein Anschlußzwang besteht nicht, wenn der Anschluß rechtlich
oder tatsächlich unmöglich ist.
(2) Die
Gemeinde kann schriftlich eine angemessene Frist zur Herstellung des Anschlusses
setzen.
(3) Auf
Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen
sind, ist der gesamte Bedarf an Wasser im Rahmen des Benutzungsrechts (§ 4)
ausschließlich aus dieser Anlage zu decken (Benutzungszwang). Gesammeltes
Niederschlagswasser darf für Zwecke der Gartenbewässerung verwendet werden,
soweit nicht andere Rechtsvorschriften entgegenstehen. Verpflichtet sind die
Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke. Sie haben auf
Verlangen der Gemeinde die dafür erforderliche Überwachung zu dulden.
(4) Vom
Benutzungszwang ausgenommen ist der Betriebswasserverbrauch für Kühlzwecke.
§ 6
(1) Von der
Verpflichtung zum Anschluß oder zur Benutzung wird auf Antrag ganz oder zum
Teil befreit, wenn der Anschluß oder die Benutzung aus besonderen Gründen auch
unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist.
Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der
Gemeinde einzureichen.
(2) Die
Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt
erteilt werden.
§ 7
(1) Auf
Antrag wird die Verpflichtung zur Benutzung auf einen bestimmten Verbrauchszweck
oder Teilbedarf beschränkt, soweit das für die öffentliche Wasserversorgung
wirtschaftlich zumutbar ist und andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
Dies gilt nicht für die Versorgung von Industrieunternehmen und
Weiterverteilern. § 6 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 findet entsprechende
Anwendung.
(2) Vor der
Errichtung oder Inbetriebnahme einer Eigengewinnungsanlage
hat der Grundstückseigentümer der Gemeinde Mitteilung zu machen;
dasselbe gilt, wenn eine solche Anlage nach dem Anschluß an die öffentliche
Wasserversorgung weiterbetrieben werden soll. Er hat durch geeignete Maßnahmen
sicherzustellen, daß von seiner Eigengewinnungsanlage keine Rückwirkungen in
das öffentliche Wasserversorgungsnetz möglich sind.
§ 8
Ist der
Grundstückeigentümer nicht zum Anschluß berechtigt oder verpflichtet, so kann
die Gemeinde durch Vereinbarung ein besonderes Benutzungsverhältnis begründen.
Für dieses gelten die Bestimmungen dieser Satzung und der Beitrags- und Gebührensatzung
entsprechend, soweit nicht die Vereinbarung wegen der Besonderheiten des
Einzelfalls etwas anderes bestimmt.
§ 9
Grundstücksanschluß
(1) Die
Grundstücksanschlüsse stehen vorbehaltlich abweichender Vereinbarung im
Eigentum der Gemeinde.
(2) Die
Gemeinde bestimmt Zahl, Art, Nennweite und Führung der Grundstücksanschlüsse
sowie deren Änderung. Sie bestimmt auch, wo und an welche Versorgungsleitung
anzuschließen ist. Der Grundstückseigentümer ist vorher zu hören; seine
berechtigten Interessen sind nach Möglichkeit zu wahren. Soll der Grundstücksanschluß
auf Wunsch des Grundstückseigentümers nachträglich geändert werden, so kann
die Gemeinde verlangen, daß die näheren Einzelheiten einschließlich der
Kostentragung vorher in einer gesonderten Vereinbarung geregelt werden.
(3) Der
Grundstücksanschluß wird von der Gemeinde hergestellt, angeschafft,
verbessert, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Die
Gemeinde kann, soweit sich die Grundstücksanschlüsse nicht im öffentlichen
Straßengrund befinden, auf Antrag zulassen oder von Amts wegen anordnen, daß
der Grundstückseigentümer den Grundstücksanschluß ganz oder teilweise
herstellt, anschafft, verbessert, erneuert, verändert, beseitigt und unterhält;
die §§ 10 mit 12 gelten entsprechend. Der Grundstücksanschluß muß zugänglich
und vor Beschädigungen geschützt sein.
(4) Der
Grundstückseigentümer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere
Einrichtung des Grundstücksanschlusses zu schaffen. Die Gemeinde kann hierzu
schriftlich eine angemessene Frist setzen. Der Grundstückseigentümer darf
keine Einwirkungen auf den Grundstücksanschluß vornehmen oder vornehmen
lassen.
(5) Der
Grundstückseigentümer und die Benutzer haben jede Beschädigung des Grundstücksanschlusses,
insbesondere das Undichtwerden von Leitungen sowie sonstige Störungen unverzüglich
der Gemeinde mitzuteilen.
§ 10
(1) Der
Grundstückseigentümer ist verpflichtet, für die ordnungsgemäße Errichtung,
Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Verbrauchsleitungen und der
Wasserinstallation von der Übernahmestelle ab mit Ausnahme des Wasserzählers
zu sorgen. Hat er die Anlage oder Teile davon einem anderen vermietet oder sonst
zur Benutzung überlassen, so ist er neben dem anderen verpflichtet.
(2) Die
Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Satzung und anderer
gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln
der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. Anlage und
Verbrauchseinrichtungen müssen so beschaffen sein, daß Störungen anderer
Abnehmer oder der öffentlichen Versorgungseinrichtungen sowie Rückwirkungen
auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind. Der Anschluß
wasserverbrauchender Einrichtungen jeglicher Art geschieht auf Gefahr des
Grundstückseigentümers.
(3)
Es dürfen nur Produkte und Geräte verwendet werden, die den allgemein
anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Einhaltung der Voraussetzungen
des Satzes 1 wird vermutet, wenn eine CE-Kennzeichnung für den ausdrücklichen
Einsatz im Trinkwasserbereich vorhanden ist. Sofern diese CE-Kennzeichnung nicht
vorgeschrieben ist, wird dies auch vermutet, wenn das Produkt oder Gerät ein
Zeichen eines akkreditierten Branchenzertifizierers trägt, insbesondere das
DIN-DVGW-Zeichen oder DVGW-Zeichen. Produkte und Geräte, die
1.
in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt worden sind oder
2.
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Türkei
rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden
sind
und
die nicht den technischen Spezifikationen der Zeichen nach Satz 3 entsprechen,
werden einschließlich der in den vorgenannten Staaten durchgeführten Prüfungen
und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das in Deutschland
geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.
(4)
Anlagenteile, die sich vor den Meßeinrichtungen befinden, können plombiert
werden. Ebenso können Anlagenteile, die zur Anlage des Grundstückseigentümers
gehören unter Plombenverschluß genommen werden, um eine einwandfreie Messung
zu gewährleisten. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den
Angaben der Gemeinde zu veranlassen.
§ 11
(1) Bevor
die Anlage des Grundstückseigentümers hergestellt oder wesentlich geändert
wird, sind der Gemeinde folgende Unterlagen in doppelter Fertigung einzureichen:
a) eine
Beschreibung der geplanten Anlagen des Grundstückseigentümers und ein
Lageplan,
b) der Name
des Unternehmers, der die Anlage errichten soll.
c) Angaben
über eine etwaige Eigenversorgung,
d) im Fall
des § 4 Abs. 3 die Verpflichtung zur Übernahme der Mehrkosten.
Die
einzureichenden Unterlagen haben den bei der Gemeinde aufliegenden Mustern zu
entsprechen. Alle Unterlagen sind von den Bauherren und Planfertigern zu
unterschreiben.
(2) Die
Gemeinde prüft, ob die beabsichtigten Anlagen den Bestimmungen dieser Satzung
entsprechen. Ist das der Fall, so erteilt die Gemeinde schriftlich ihre
Zustimmung und gibt eine Fertigung der eingereichten Unterlagen mit
Zustimmungsvermerk zurück. Stimmt die Gemeinde nicht zu, setzt sie dem Bauherrn
unter Angabe der Mängel eine angemessene Frist zur Berichtigung. Die geänderten
Unterlagen sind sodann erneut einzureichen. Die Zustimmung und die Überprüfung
befreien den Grundstückseigentümer, den Bauherrn, den ausführenden
Unternehmer und den Planfertiger nicht von der Verantwortung für die
vorschriftsmäßige und fehlerfreie Planung und Ausführung der Anlagen.
(3) Mit den
Installationsarbeiten darf erst nach schriftlicher Zustimmung der Gemeinde
begonnen werden. Eine Genehmigungspflicht nach sonstigen, insbesondere nach straßenbau-
und wasserrechtlichen Bestimmungen bleibt durch die Zustimmung unberührt.
(4)
Installationsarbeiten an der Anlage des Grundstückseigentümers dürfen nur
durch die Gemeinde oder durch ein Installationsunternehmen erfolgen, das in ein
Installateurverzeichnis der Gemeinde oder eines anderen
Wasserversorgungsunternehmens eingetragen ist. Die Gemeinde ist berechtigt, die
Ausführung der Arbeiten zu überwachen.
(5) Der
Grundstückseigentümer hat jede Inbetriebsetzung der Anlage bei der Gemeinde über
das Installationsunternehmen zu beantragen. Der Anschluß der Anlage an das
Verteilungsnetz und die Inbetriebsetzung erfolgen durch die Gemeinde oder ihre
Beauftragten.
(6) Von den
Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 kann die Gemeinde Ausnahmen zulassen.
§ 12
Überprüfung der Anlage
des Grundstückseigentümers
(1) die
Gemeinde ist berechtigt, die Anlage des Grundstückseigentümers vor und nach
ihrer Inbetriebnahme zu überprüfen. Sie hat auf erkannte Sicherheitsmängel
aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung verlangen.
(2) Werden Mängel
festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen
erwarten lassen, so ist die Gemeinde berechtigt, den Anschluß oder die
Versorgung zu verweigern; bei Gefahr für Leib oder Leben ist sie hierzu
verpflichtet.
(3) Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Anlage sowie durch deren Anschluß an das Verteilungsnetz übernimmt die Gemeinde keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn sie bei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib oder Leben darstellen.
§ 13
Abnehmerpflichten,
Haftung
(1)
Die von der Gemeinde mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen, die
sich auf Verlangen auszuweisen haben, sind
berechtigt, zur Überwachung der Pflichten, die sich nach dieser Satzung und den
gesetzlichen Vorschriften ergeben, zu angemessener Tageszeit Grundstücke, Gebäude,
Anlagen, Einrichtungen, Wohnungen und Wohnräume im erforderlichen Umfang zu
betreten. Der Grundstückseigentümer, gegebenenfalls auch die Benutzer des
Grundstücks, werden davon nach Möglichkeit vorher verständigt.
(2)
Der Grundstückseigentümer und die Benutzer sind verpflichtet, alle für die Prüfung
des Zustands der Anlagen erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Sie haben die
Verwendung zusätzlicher Verbrauchseinrichtungen vor Inbetriebnahme der Gemeinde
mitzuteilen, soweit sich dadurch die vorzuhaltende Leistung wesentlich erhöht.
(3)
Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haften der Gemeinde für von ihnen
verschuldete Schäden, die auf eine Verletzung ihrer Pflichten nach dieser
Satzung zurückzuführen sind.
§ 14
Grundstücksbenutzung
(1) Der
Grundstückseigentümer hat das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich
Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Wasser über sein im Versorgungsgebiet
liegendes Grundstück sowie sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen
wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche Wasserversorgung
erforderlich sind. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die
Wasserversorgung angeschlossen oder anzuschließen sind oder die vom Eigentümer
im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlossenen Grundstück genutzt
werden. Die Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme der Grundstücke
den Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten würde.
(2) Der
Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten
Inanspruchnahme seines Grundstücks zu benachrichtigen.
(3) Der
Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie
an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der
Verlegung hat die Gemeinde Weißenbrunn zu tragen; das gilt nicht, soweit die
Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung einen Erstattungsanspruch
für Maßnahmen am Grundstücksanschluß vorsieht.
(4) Wird der
Wasserbezug nach § 22 Abs. 2 oder 3 eingestellt, ist der Grundstückseigentümer
verpflichtet, nach Wahl der Gemeinde die Entfernung der Einrichtungen zu
gestatten oder sie noch fünf Jahre unentgeltlich zu belassen sofern dies nicht
unzumutbar ist.
(5) Die Absätze
1 bis 4 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für
Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen
Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.
§ 15
Art und Umfang der
Versorgung
(1) Die
Gemeinde stellt das Wasser zu dem in der Beitrags- und Gebührensatzung aufgeführten
Entgelt zur Verfügung. Sie liefert das Wasser entsprechend den geltenden
Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik als Trinkwasser unter
dem Druck und in der Beschaffenheit, die in dem betreffenden Abschnitt des
Versorgungsgebietes üblich sind.
(2) Die
Gemeinde ist berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des Wassers im Rahmen
der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der
Technik zu ändern, sofern dies aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen
zwingend erforderlich ist. Die Gemeinde wird eine dauernde wesentliche Änderung
den Wasserabnehmern nach Möglichkeit mindestens zwei Monate vor der Umstellung
schriftlich bekanntgeben und die Belange der Anschlußnehmer möglichst berücksichtigen.
Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, ihre Anlagen auf eigene Kosten
den geänderten Verhältnissen anzupassen.
(3) Die
Gemeinde stellt das Wasser im allgemeinen ohne Beschränkung zu jeder Tag- und
Nachtzeit am Ende des Hausanschlusses zur Verfügung. Dies gilt nicht, soweit
und solange die Gemeinde durch höhere Gewalt, durch Betriebsstörungen,
Wassermangel oder sonstige technische oder wirtschaftliche Umstände, deren
Beseitigung ihr nicht zumutbar ist, an der Wasserversorgung gehindert ist. Die
Gemeinde kann die Belieferung ablehnen, mengenmäßig und zeitlich beschränken
oder unter Auflagen und Bedingungen gewähren, soweit das zur Wahrung des
Anschluß- und Benutzungsrechts der anderen Berechtigten erforderlich ist. Die
Gemeinde darf ferner die Lieferung unterbrechen, um betriebsnotwendige Arbeiten
vorzunehmen. Soweit möglich, gibt die Gemeinde Absperrungen der Wasserleitung
vorher öffentlich bekannt und unterrichtet die Abnehmer über Umfang und
voraussichtliche Dauer der Unterbrechung.
(4) Das
Wasser wird lediglich zur Deckung des Eigenbedarfs für die angeschlossenen
Grundstücke geliefert. Die Überleitung von Wasser in ein anderes Grundstück
bedarf der schriftlichen Zustimmung der Gemeinde; die Zustimmung wird erteilt,
wenn nicht überwiegende versorgungswirtschaftliche Gründe entgegenstehen.
(5) Für
Einschränkungen oder Unterbrechungen der Wasserlieferung und für Änderungen
des Drucks oder der Beschaffenheit des Wassers, die durch höhere Gewalt,
Wassermangel oder sonstige technische oder wirtschaftliche Umstände, die die
Gemeinde nicht abwenden kann, oder aufgrund behördlicher Verfügungen veranlaßt
sind, steht dem Grundstückseigentümer kein Anspruch auf Minderung
verbrauchsunabhängiger Gebühren zu.
§ 16
Anschlüsse und
Benutzung der Wasserleitung für Feuerlöschzwecke
(1) Sollen
auf einem Grundstück private Feuerlöschanschlüsse eingerichtet werden, so
sind über die näheren Einzelheiten einschließlich der Kostentragung besondere
Vereinbarungen zwischen dem Grundstückseigentümer und der Gemeinde zu treffen.
(2) Private
Feuerlöscheinrichtungen werden mit Wasserzählern ausgerüstet. Sie müssen
auch für die Feuerwehr benutzbar sein.
(3) Wenn es
brennt oder wenn sonst Gemeingefahr droht, sind die Anordnungen der Gemeinde,
der Polizei und der Feuerwehr zu befolgen; insbesondere haben die Wasserabnehmer
ihre Leitungen und ihre Eigenanlagen auf Verlangen zum Feuerlöschen zur Verfügung
zu stellen. Ohne zwingenden Grund dürfen sie in diesen Fällen kein Wasser
entnehmen.
(4) Bei
Feuergefahr hat die Gemeinde das Recht, Versorgungsleitungen und Grundstücksanschlüsse
vorübergehend abzusperren. Dem von der Absperrung betroffenen Wasserabnehmer
steht hierfür kein Entschädigungsanspruch zu.
§ 17
Wasserabgabe für vorübergehende
Zwecke, Wasserabgabe aus öffentlichen Entnahmestellen
(1) Der
Anschluß von Anlagen zum Bezug von Bauwasser oder zu sonstigen vorübergehenden
Zwecken ist rechtzeitig bei der Gemeinde zu beantragen. Muß das Wasser von
einem anderen Grundstück bezogen werden, so ist die schriftliche Zustimmung des
Grundstückseigentümers beizubringen. Über die Art der Wasserabgabe
entscheidet die Gemeinde; sie legt die weiteren Bedingungen für den Wasserbezug
fest.
(2) Falls
Wasser aus öffentlichen Hydranten nicht zum Feuerlöschen, sondern zu anderen
vorübergehenden Zwecken entnommen werden soll, stellt die Gemeinde auf Antrag
einen Wasserzähler, gegebenenfalls Absperrvorrichtung und Standrohr zur Verfügung
und setzt die Bedingungen für die Benützung fest.
§ 18
Haftung bei
Versorgungsstörungen
(1) Für Schäden,
die ein Grundstückseigentümer durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder
durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, haftet die Gemeinde aus
dem Benutzungsverhältnis oder aus unerlaubter Handlung im Fall
1.
der Tötung
oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Grundstückseigentümers,
es sei denn, daß der
Schaden
von der Gemeinde oder einer Person, deren sie sich zur Erfüllung ihrer
Verpflichtungen bedient, weder vorsätzlich noch fahrlässig verursacht worden
ist,
2.
der Beschädigung
einer Sache, es sei denn, daß der Schaden von der Gemeinde oder einer Person,
deren sie sich zur
Erfüllung
ihrer Verpflichtungen bedient, weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit
verursacht worden ist,
3.
eines Vermögensschadens,
es sei denn, daß dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit
eines vertretungsberechtigten Organs der Gemeinde verursacht worden ist,
§ 831 Abs.
1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nur bei vorsätzlichem Handeln von
Verrichtungsgehilfen anzuwenden.
(2) Gegenüber
Benutzern und Dritten, an die der Grundstückseigentümer das gelieferte Wasser
im Rahmen des § 15 Abs. 4 weiterleitet, haftet die Gemeinde für Schäden, die
diesen durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten
in der Belieferung entstehen, wie einem Grundstückseigentümer.
(3) Die Absätze
1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Grundstückseigentümern anzuwenden, die
diese gegen ein drittes Wasserversorgungsunternehmen aus unerlaubter Handlung
geltend machen. Die Gemeinde ist verpflichtet, den Grundstückseigentümern auf
Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch ein drittes Unternehmen
zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihr bekannt
sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre
Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist.
(4) Die
Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter15,34 Euro.
(5) Schäden
sind der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen.
§ 19
Wasserzähler
(1) Der
Wasserzähler ist Eigentum der Gemeinde. Die Lieferung, Aufstellung, technische
Überwachung, Unterhaltung, Auswechslung und Entfernung der Wasserzähler sind
Aufgabe der Gemeinde; sie bestimmt auch Art, Zahl und Größe der Wasserzähler
sowie ihren Aufstellungsort. Bei der Aufstellung hat die Gemeinde so zu
verfahren, daß eine einwandfreie Zählung gewährleistet ist; sie hat den
Grundstückseigentümer zuvor anzuhören und seine berechtigten Interessen zu
wahren.
(2) Die
Gemeinde ist verpflichtet, auf Verlangen des Grundstückseigentümers die Meßeinrichtungen
zu verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigungen einer einwandfreien Messung möglich
ist. Die Gemeinde kann die Verlegung davon abhängig machen, daß der Grundstückseigentümer
sich verpflichtet, die Kosten zu übernehmen.
(3) Der
Grundstückseigentümer haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung der
Meßeinrichtungen, soweit ihn hieran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust,
Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen der Gemeinde unverzüglich
mitzuteilen. Er ist verpflichtet, sie vor Abwasser, Schmutz- und Grundwasser
sowie vor Frost zu schützen.
(4) Die Meßeinrichtungen
werden von einem Beauftragten der Gemeinde möglichst in gleichen Zeitabständen
oder auf Verlangen der Gemeinde vom Grundstückseigentümer selbst abgelesen.
Dieser hat dafür zu sorgen, daß die Meßeinrichtungen leicht zugänglich sind.
§ 20
Meßeinrichtungen an der
Grundstücksgrenze
(1)Die
Gemeinde kann verlangen, daß der Grundstückseigentümer auf eigene Kosten an
der Grundstücksgrenze nach seiner Wahl einen geeigneten Wasserzählerschacht
oder Wasserzählerschrank anbringt, wenn
1.
das Grundstück
unbebaut ist oder
2.
die
Versorgung des Gebäudes mit Grundstücksanschlüssen erfolgt, die unverhältnismäßig
lang sind oder nur unter be-
sonderen
Erschwernissen verlegt werden können, oder
3.
kein Raum
zur frostsicheren Unterbringung des Wasserzählers vorhanden ist.
(2)Der
Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Einrichtungen in ordnungsgemäßen
Zustand und jederzeit zugänglich zu halten.
§ 21
Nachprüfung von Meßeinrichtungen
(1) Der
Grundstückseigentümer kann jederzeit die Nachprüfung der Meßeinrichtungen
durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinn des
§ 6 Abs. 2 des Eichgesetzes verlangen. Stellt der Grundstückseigentümer den
Antrag auf Prüfung nicht bei der Gemeinde, so hat er diese vor Antragstellung
zu benachrichtigen.
(2) Die
Gemeinde braucht dem Verlangen auf Nachprüfung der Meßeinrichtungen nur
nachzukommen, wenn der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die Kosten zu
übernehmen, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht
überschreitet.
§ 22
Änderungen; Einstellung
des Wasserbezugs
(1) Jeder
Wechsel des Grundstückseigentümers ist der Gemeinde unverzüglich schriftlich
mitzuteilen.
(2) Will ein
Grundstückseigentümer, der zur Benutzung der Wasserversorgungsanlagen nicht
verpflichtet ist, den Wasserbezug aus der öffentlichen Wasserversorgung vollständig
einstellen, so hat er das mindestens eine Woche vor dem Ende des Wasserbezugs
schriftlich der Gemeinde zu melden.
(3) Will ein
zum Anschluß oder zur Benutzung Verpflichteter den Wasserbezug einstellen, hat
er bei der Gemeinde Befreiung nach § 6 zu beantragen.
§ 23
Einstellung der
Wasserlieferung
(1) Die
Gemeinde ist berechtigt, die Wasserlieferung ganz oder teilweise fristlos
einzustellen, wenn der Grundstückseigentümer oder Benutzer dieser Satzung oder
sonstigen die Wasserversorgung betreffenden Anordnungen zuwiderhandelt und die
Einstellung erforderlich ist, um
1.
eine
unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwenden,
2.
den
Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Meßeinrichtungen
zu verhindern
oder
3.
zu gewährleisten,
daß Störungen anderer Abnehmer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der
Gemeinde oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers
ausgeschlossen sind.
(2) Bei
anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer
Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist die Gemeinde berechtigt, die Versorgung
zwei Wochen nach Anordnung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der
Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und
hinreichende Aussicht besteht, daß der Grundstückseigentümer seinen
Verpflichtungen nachkommt. Die Gemeinde kann mit der Mahnung zugleich die
Einstellung der Versorgung androhen.
(3) Die
Gemeinde hat die Versorgung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Gründe
für die Einstellung entfallen sind.
§ 24
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24
Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern kann mit Geldbuße
belegt werden, wer
1.
den
Vorschriften über den Anschluß- und Benutzungszwang (§ 5) zuwiderhandelt,
2.
eine der in
§ 9 Abs. 3, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 2 und § 22 Abs. 1 und 2 festgelegten
Melde- , Auskunfts- oder Vorlagepflichten verletzt,
3.
entgegen §
11 Abs. 3 vor Zustimmung der Gemeinde mit den Installationsarbeiten beginnt,
4.
gegen die
von der Gemeinde nach § 15 Abs. 3 Satz 3 angeordneten Verbrauchseinschränkungen
oder Verbrauchsverbote verstößt.
§ 25
Anordnungen für den
Einzelfall, Zwangsmittel
(1) Die
Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen
Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(2) Für die
Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder
Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und
Vollstreckungsgesetzes.
§ 26
Inkrafttreten
(1) Diese
Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2)
Gleichzeitig tritt die Satzung für die öffentliche Wasserversorgungsanlage der
Gemeinde Weißenbrunn (Wasserabgabesatzung – WAS) vom 01. Februar 1979,
zuletzt geändert durch Satzung vom 28. August 1981, mit Ausnahme*) der
Regelungen in § 1 Abs. 3 und § 8 Abs. 1 außer Kraft.
Vorstehende
Satzung wurde mit Schreiben des Landratsamtes Kronach vom 14.01.1982 (Az. 210
– 863) rechtsaufsichtlich genehmigt.
- In den vorstehenden Text wurden die 1. + 2. Änderungssatzung sowie die Satzung zur Änderung von Satzungen der Gemeinde Weißenbrunn vom 22.11.01 eingearbeitet. -
- In den vorstehenden Text wurde die 4. Änderungsatzung vom 01.12.2010 eingearbeitet. Nachfolgend der Text der Änderung:
Gemeinde Weißenbrunn
Vierte
Satzung der Gemeinde Weißenbrunn zur
Änderung
der Wasserabgabesatzung
vom 01. Dezember 2010
Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 und Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern erlässt die Gemeinde Weißenbrunn folgende
Änderungssatzung:
Die Satzung für die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Weißenbrunn (Wasserabgabesatzung - WAS) vom 16.05.1994 (veröffentlicht im Amtsblatt der Gemeinde Weißenbrunn Nr. 10/1994), in der Fassung der Satzung zur Änderung von Satzungen der Gemeinde Weißenbrunn vom 22.11.2001 (veröffent-licht im Amtsblatt der Gemeinde Weißenbrunn Nr. 24/ 2001 vom 30.11.2001) wird wie folgt geändert:
§ 1
Der § 10 Abs. 3 (Anlage des Grundstückseigentümers) erhält folgende neue Fassung:
„(3)
Es dürfen nur Produkte und Geräte verwendet werden, die den allgemein
anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Einhaltung der Voraussetzungen
des Satzes 1 wird vermutet, wenn eine CE-Kennzeichnung für den ausdrücklichen
Einsatz im Trinkwasserbereich vorhanden ist. Sofern diese CE-Kennzeichnung nicht
vorgeschrieben ist, wird dies auch vermutet, wenn das Produkt oder Gerät ein
Zeichen eines akkreditierten Branchenzertifizierers trägt, insbesondere das
DIN-DVGW-Zeichen oder DVGW-Zeichen. Produkte und Geräte, die
1.
in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt worden sind oder
2.
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Türkei
rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind
und
die nicht den technischen Spezifikationen der Zeichen nach Satz 3 entsprechen,
werden
einschließlich der in den vorgenannten Staaten durchgeführten Prüfungen und
Überwachungen
als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das in Deutschland geforderte
Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.“
§ 2
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Weißenbrunn, 01.12.2010
Gemeinde Weißenbrunn
(DS)
gez. Egon Herrmann
Egon Herrmann
Erster Bürgermeister
Amtlich bekanntgemacht im Amtsblatt der Gemeinde Weißenbrunn Nr. 25/26 vom 16.12.2010.
§ 10 Abs. (3)
in der bis 31.12.2010 gültigen Fassung: Es dürfen
nur Materialien und Geräte verwendet werden, die entsprechend den anerkannten
Regeln der Technik beschaffen sind. Das Zeichen einer anerkannten Prüfstelle
(zum Beispiel DIN-DVGW, DVGW- oder GS-Zeichen) bekundet, daß diese
Voraussetzungen erfüllt sind.
zul. geändert: 30.12.2010