Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren

Die Gemeinde Weißenbrunn erläßt aufgrund von Art. 23 Satz 1 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung folgende

S a t z u n g

I.

Allgemeines

§ 1

Organisation, Rechtsgrundlagen

(1)   Die Freiwilligen Feuerwehren Eichenbühl, Gössersdorf, Hummendorf, Reuth, Thonberg, Weißenbrunn und Wildenberg sind eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrdienstleistenden bedient sie sich der Unterstützung des Vereins „Freiwillige Feuerwehr Eichenbühl, Gössersdorf, Hummendorf, Reuth, Thonberg, Weißenbrunn und Wildenberg“.

(2)   Rechtsgrundlage für die Freiwilligen Feuerwehren, vor allem für die Rechte und Pflichten ihrer Feuerwehrdienstleistenden, sind das Bayerische Feuerwehrgesetz (BayFwG), die zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsvorschriften und diese Satzung.

§ 2

Freiwillige Leistungen

(1)   Die Freiwilligen Feuerwehren können aufgrund dieser Satzung insbesondere folgende freiwillige Leistungen erbringen:

1.     Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der Feuerwehren gehören (z. B. – jeweils auf Antrag des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten – das Stellen von Wachen nach dem Ende der Brandgefahr oder das Abräumen von Schadensstellen, soweit es nicht zur Abwehr weiterer Gefahren notwendig ist).

2.     Überlassung von Gerät oder Material zum Gebrauch oder Verbrauch.

(2)   Voraussetzung freiwilliger Leistungen ist, daß die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben dadurch nicht beeinträchtigt wird. Auf die Gewährung freiwilliger Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.

(3)   Über die Gewährung von Leistungen im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 und 2 entscheidet der jeweilige Kommandant, soweit die Leistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Einsatz der Feuerwehr erbracht werden. Im übrigen entscheidet der Kommandant über Leistungen im Sinne dieser Vorschriften, wenn ihm der erste Bürgermeister diese Befugnis übertragen hat, sonst entscheidet der erste Bürgermeister oder der Gemeinderat.

II.

Personal

§ 3

Wahl des Kommandanten

(1)   Die Wahl des jeweiligen Kommandanten findet bei einer Dienstversammlung statt. Die Gemeinde lädt hierzu die Feuerwehrleistenden mindestens zwei Wochen vor dem Wahltag ein.

(2)   Der Bürgermeister oder ein Stellvertreter oder Beauftragter (Art. 39 GO) leitet die Wahl. Ihm stehen zwei von der Versammlung durch Zuruf bestimmte Beisitzer zur Seite. Werden mehr als zwei Personen durch Zuruf vorgeschlagen, findet eine Wahl zwischen den vorgeschlagenen Personen statt. Der Wahlleiter und die Beisitzer bilden den Wahlausschuss. Wer selbst Wahlbewerber ist, kann nicht Mitglied des Wahlausschusses sein. Der Wahlausschuss wird daher erst nach Abgabe der Wahlvorschläge gebildet.

(3)   Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. Stellvertretung ist nicht zulässig.

(4)   Der Wahlleiter erläutert die Grundsätze des Wahlverfahrens.

1. Wahlvorschläge, Schriftlichkeit der Wahl

 

Die Wahlberechtigten schlagen wählbare Teilnehmer schriftlich oder durch Zuruf der Wahlversammlung zur Wahl vor. Der Wahlleiter nennt die Vorgeschlagenen und befragt sie, ob sie sich der Wahl stellen wollen. Die Vorschläge können mündlich begründet werden; über sie kann auch eine Aussprache stattfinden. Sie wird geschlossen, wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen oder wenn die Versammlung mit Mehrheit der Wahlberechtigten den Schluss der Aussprache beschließt.

 

Die Wahl wird schriftlich mit Stimmzetteln durchgeführt; diese dürfen kein äußerliches Kennzeichen tragen, das sie von den im gleichen Wahlgang verwendeten Stimmzetteln unterscheidet. Der Wahlleiter lässt auf die Stimmzettel die Namen der wählbaren und zur Kandidatur bereiten Bewerber setzen. Wird nur ein oder kein Bewerber zur Wahl vorgeschlagen, so wird die Wahl ohne Bindung an einen Bewerber durchgeführt.

 

2. Wahlgang, Stimmabgabe

 

Die Wahl ist geheim; die Möglichkeit geheimer Stimmabgabe ist vom Wahlleiter sicherzustellen. Gewählt wird durch Ankreuzen des im Stimmzettel angeführten Bewerbers. Steht nur ein Bewerber zur Wahl, so kann dadurch gewählt werden, daß der Wahlvorschlag in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise (z. B. mit „Ja“ oder „Nein“ oder mit Durchstreichen des Namens des Bewerbers) gekennzeichnet oder daß der Stimmzettel unverändert abgegeben wird. Wird der aufgeführte Bewerber durchgestrichen oder enthält der Stimmzettel keinen vorgeschlagenen Bewerber, so kann auch ein nicht zur Wahl vorgeschlagener wählbarer Feuerwehrdienstleistender durch handschriftliche Eintragung seines Namens gewählt werden.

 

Der Wahlberechtigte hat den ausgefüllten Stimmzettel zusammenzufalten  und dem Wahlleiter oder dem von diesem bestimmten Beisitzer zu übergeben. Der Wahlausschuß prüft die Stimmberechtigung des Abstimmenden. Bei Bedarf hat die Gemeinde hierzu vor der Wahl eine Wählerliste anzulegen. Wird die Stimmberechtigung anerkannt, so ist der Stimmzettel in einen Behälter zu legen. Der Wahlausschuß prüft vor Beginn des Wahlgangs, ob der Behälter leer ist. Wird der Stimmberechtigung eines Anwesenden widersprochen, entscheidet der Wahlausschuß.

 

3. Feststellung des Wahlergebnisses, Losentscheid

 

Nach Abschluß der Wahl prüft der Wahlausschuß den Inhalt der Stimmzettel, zählt sie aus und stellt das Wahlergebnis fest. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Leere Stimmzettel sind ungültig, es sei denn, es stand nur ein Bewerber zur Wahl. Erhält kein Bewerber diese Mehrheit, so findet Stichwahl unter den zwei Bewerbern statt, die bei der ersten Wahl die höchste Stimmenzahl erhalten haben. Bei Stimmengleichheit von mehr als zwei Bewerbern entscheidet das Los darüber, wer in die Stichwahl kommt. Die Wahl wird auch wiederholt, wenn nur ein oder kein Bewerber zur Wahl vorgeschlagen war und kein Feuerwehrdienstleistender mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.

 

Bei der Stichwahl ist der Bewerber gewählt, der von den gültig abgegebenen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los, das der Wahlleiter sofort nach Feststellung des Ergebnisses der Stichwahl in der Versammlung ziehen läßt.

 

4. Wahlannahme

 

Nach der Wahl befragt der Wahlleiter den Gewählten, ob er die Wahl annimmt. Lehnt er ab, ist die Wahl zu wiederholen.

(5)   Der Wahlleiter läßt über die Wahl, die Feststellung des Wahlergebnisses und die Wahlannahme eine Niederschrift fertigen, die er und die Beisitzer unterzeichnen.

(6)   Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Wahl des Stellvertreters des Feuerwehrkommandanten entsprechend.

§ 4

Verpflichtung

Der Kommandant verpflichtet neu aufgenommene ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende durch Handschlag zur Erfüllung ihrer Pflichten nach den für die Feuerwehren geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Er soll ihnen eine Satzung für die Freiwillige Feuerwehr überreichen.

§ 5

Übertragung besonderer Aufgaben

Zur Erfüllung besonderer Aufgaben sind geeignete Feuerwehrdienstleistende zu bestellen (z. B. Jugendwart, Gerätewart). Für die Bestellung ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender ist der Kommandant zuständig.

 

 

§ 6

Persönliche Ausstattung

Die Feuerwehrdienstleistenden haben die empfangene persönliche Ausstattung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verlorengegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausstattung kann die Gemeinde Ersatz verlangen.

§ 7

Anzeigepflichten bei Schäden

Feuerwehrdienstleistende haben den Kommandanten unverzüglich zu melden

-         im Dienst erlittene (eigene) Körper- und Sachschäden

-         Verluste oder Schäden an der persönlichen Ausstattung und der sonstigen Ausrüstung der Feuerwehr.

Soweit Ansprüche für oder gegen die Gemeinde in Frage kommen, hat der Kommandant die Meldung an die Gemeinde weiterzuleiten. Hat die Gemeinde nach § 1552 RVO und § 22 der Satzung des Bayerischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes eine Unfallanzeige zu erstatten, so ist sie unverzüglich (bei Unfällen mit Todesfolge oder mit mehr als drei Verletzten) sofort zu unterrichten.

§ 8

Dienstverhinderung

Von der gesetzlichen Verpflichtung zur Leistung des Feuerwehrdienstes (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayFwG) sind Feuerwehrdienstleistende nur befreit, soweit sie vorrangigen rechtlichen Pflichten nachkommen müssen oder dringende wirtschaftliche oder persönliche Gründe dies rechtfertigen. Für das Fernbleiben von Ausbildungsveranstaltungen in diesen Fällen haben sich Feuerwehrdienstleistende vor der Veranstaltung beim Kommandanten zu entschuldigen. Im übrigen haben Feuerwehrdienstleistende dem Kommandanten Mitteilung zu machen, wenn sie länger als fünf Wochen vom Wohnort abwesend oder durch andere Umstände an der Ausübung des Feuerwehrdienstes gehindert sein werden. Der Wegzug aus der Gemeinde bzw. dem jeweiligen Gemeindeteil ist in jedem Fall zu melden.

§ 9

Pflichtverletzungen

Der Kommandant kann Verletzungen von Dienstpflichten durch folgende Maßnahmen ahnden

-         mündlicher oder schriftlicher Verweis

-         Androhung des Ausschlusses

-         Ausschluß (Art. 6 Abs. 3 Satz 2 BayFwG, § 10 Abs. 2 dieser Satzung)

§ 10

Austritt und Ausschluß

(1)   Der Austritt aus der Freiwilligen Feuerwehr ist dem jeweiligen Kommandanten gegenüber schriftlich zu erklären.

(2)   Der jeweilige Feuerwehrkommandant hat einem Feuerwehrdienstleistenden, den er gemäß Art. 6 Abs. 3   Satz 3 BayFwG wegen gröblicher Verletzung seiner Dienstpflichten vom Feuerwehrdienst ausschließen will, Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

Eine gröbliche Verletzung von Dienstpflichten ist insbesondere gegeben bei

-         unehrenhaftem Verhalten im Dienst

-         grobem Vergehen gegen Kameraden im Dienst

-         fortgesetzter Nachlässigkeit oder Nichtbefolgen dienstlicher Anordnungen

-         Trunkenheit im Dienst

-         Aufhetzen zum Nichtbeachten von Anordnungen

-         dienstwidriger Benutzung oder mutwilliger Beschädigung von Dienstkleidung, Geräten und sonstigen Ausrüstungsgegenständen der Feuerwehr.

Der jeweilige Feuerwehrkommandant hat dem Ausgeschlossenen den Ausschluß schriftlich zu erklären.

 

III.

Besondere Pflichten des Kommandanten

§ 11

Dienst- und Ausbildungsplan

(1)   Der Kommandant stellt jährlich (wenn nötig auch für kürzere Zeiträume) einen Dienst- und Ausbildungsplan auf. In dem Plan ist für jeden Monat mindestens eine Übung oder ein Unterricht vorzusehen. Zu den Übungen können auch geeignete Sportveranstaltungen der Feuerwehr gehören.

(2)   Der Dienst- und Ausbildungsplan ist der Gemeinde vorzulegen.

§ 12

Dienstreisen

Der Kommandant hat dafür zu sorgen, daß vor Dienstreisen von Feuerwehrdienstleistenden die Genehmigung der Gemeinde eingeholt wird (vgl. auch Art. 8 Abs. 1 Satz 3 BayFwG). Er hat auch für seine Dienstreisen die Genehmigung der Gemeinde einzuholen.

§ 13

Jahresbericht

(1)   Der Kommandant unterrichtet die Gemeinde zum Ende des Kalenderjahres über den Personalstand der Freiwilligen Feuerwehr. Neu eingetretene oder aus dem Feuerwehrdienst ausgeschiedenen Mitglieder sind namentlich mitzuteilen. In dem Bericht ist die Anzahl der Mannschafts- und Führungsdienstgrade und der Feuerwehrdienstleistenden anzugeben, die über das übliche Maß  hinaus Feuerwehrdienst leisten (vgl. Art. 11 Abs. 1 Satz 2 BayFwG). Soweit die Gemeinde nicht    über einzelne Einsätze unterrichtet wird, ist im Jahresbericht auch eine Übersicht über die Einsätze des abgelaufenen Jahres zu geben.

(2)   Die  Unterrichtspflichten gemäß Art. 6 Abs. 3 Satz 2 BayFwG, § 7 Satz 2 und § 11 Abs. 2 dieser Satzung bleiben unberührt.

IV.

§ 14

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.

 

Gemeinde Weißenbrunn

Weißenbrunn, 28. März 1995

i.V.

gez. Schwarz      (DS)

Schwarz

2. Bürgermeister

 

Diese Satzung wurde vom Gemeinderat in der Sitzung am 20. Dezember 1983 unter Beratungs-Nummer 265 beschlossen und im gemeindlichen Mitteilungsblatt – Amtsblatt der Gemeinde Weißenbrunn  - am 30. Dezember 1983 amtlich bekannt gemacht. Wegen fehlender Ausfertigung der Satzung wird diese hiermit nochmals vorgenommen und eine erneute Bekanntmachung durchgeführt. (Art. 26 Abs. Bayer. Gemeindeordnung).

 

Satzung zur Änderung der Satzung für die

Freiwilligen Feuerwehren

 

Aufgrund von Art. 23 Satz 1 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) – BayRS 2020 – 1-1-I-i.d.F. der Bekanntmachung vom 6. Januar 1993 (GVB1 S. 65), zuletzt geändert mit Gesetz vom 10. August 1994 (GVB1 S.761), erläßt die Gemeinde Weißenbrunn folgende

Ä n d e r u n g s s a t z u n g:

§ 1

Die Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren vom 01. Januar 1984 wird wie folgt geändert:

 

In § 2 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

 

„Eine Haftung der Gemeinde besteht nicht für Schäden, die bei freiwillig übernommenen Tätigkeiten der Freiwilligen Feuerwehren entstehen.“

§ 2

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Weißenbrunn, 29. März 1995

Gemeinde Weißenbrunn

i.V.

gez. Schwarz

Schwarz

2. Bürgermeister

 

Diese Änderungssatzung wurde im gemeindlichen Mitteilungsblatt – Amtsblatt der Gemeinde Weißenbrunn – am 07. April 1995 amtlich bekanntgemacht.  

 

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