Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren
Die Gemeinde Weißenbrunn erläßt
aufgrund von Art. 23 Satz 1 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung
folgende
S a t z u n g
I.
Allgemeines
§
1
Organisation,
Rechtsgrundlagen
(1)
Die Freiwilligen Feuerwehren Eichenbühl, Gössersdorf, Hummendorf,
Reuth, Thonberg, Weißenbrunn und Wildenberg sind eine öffentliche Einrichtung
der Gemeinde. Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrdienstleistenden
bedient sie sich der Unterstützung des Vereins „Freiwillige Feuerwehr Eichenbühl,
Gössersdorf, Hummendorf, Reuth, Thonberg, Weißenbrunn und Wildenberg“.
(2)
Rechtsgrundlage für die Freiwilligen Feuerwehren, vor allem für die
Rechte und Pflichten ihrer Feuerwehrdienstleistenden, sind das Bayerische
Feuerwehrgesetz (BayFwG), die zu seiner Ausführung erlassenen
Rechtsvorschriften und diese Satzung.
§ 2
Freiwillige Leistungen
(1)
Die Freiwilligen Feuerwehren können aufgrund dieser Satzung insbesondere
folgende freiwillige Leistungen erbringen:
1.
Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der Feuerwehren
gehören (z. B. – jeweils auf Antrag des Eigentümers oder
Nutzungsberechtigten – das Stellen von Wachen nach dem Ende der Brandgefahr
oder das Abräumen von Schadensstellen, soweit es nicht zur Abwehr weiterer
Gefahren notwendig ist).
2.
Überlassung von Gerät oder Material zum Gebrauch oder Verbrauch.
(2)
Voraussetzung freiwilliger Leistungen ist, daß die Einsatzbereitschaft
der Freiwilligen Feuerwehr zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben dadurch
nicht beeinträchtigt wird. Auf die Gewährung freiwilliger Leistungen besteht
kein Rechtsanspruch.
(3)
Über die Gewährung von Leistungen im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 und 2
entscheidet der jeweilige Kommandant, soweit die Leistungen in unmittelbarem
Zusammenhang mit dem Einsatz der Feuerwehr erbracht werden. Im übrigen
entscheidet der Kommandant über Leistungen im Sinne dieser Vorschriften, wenn
ihm der erste Bürgermeister diese Befugnis übertragen hat, sonst entscheidet
der erste Bürgermeister oder der Gemeinderat.
II.
Personal
§ 3
Wahl des Kommandanten
(1)
Die Wahl des jeweiligen Kommandanten findet bei einer Dienstversammlung
statt. Die Gemeinde lädt hierzu die Feuerwehrleistenden mindestens zwei
Wochen vor dem Wahltag ein.
(2)
Der Bürgermeister
oder ein Stellvertreter oder Beauftragter (Art. 39 GO) leitet die Wahl.
Ihm stehen zwei von der Versammlung durch Zuruf bestimmte Beisitzer zur Seite.
Werden mehr als zwei Personen durch Zuruf vorgeschlagen, findet eine Wahl
zwischen den vorgeschlagenen Personen statt. Der Wahlleiter und die Beisitzer
bilden den Wahlausschuss. Wer selbst Wahlbewerber ist, kann nicht Mitglied des
Wahlausschusses sein. Der Wahlausschuss wird daher erst nach Abgabe der
Wahlvorschläge gebildet.
(3)
Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. Stellvertretung ist nicht zulässig.
(4)
Der Wahlleiter erläutert die Grundsätze des Wahlverfahrens.
1.
Wahlvorschläge, Schriftlichkeit der Wahl
Die
Wahlberechtigten schlagen wählbare Teilnehmer schriftlich oder durch Zuruf der
Wahlversammlung zur Wahl vor. Der Wahlleiter nennt die Vorgeschlagenen und
befragt sie, ob sie sich der Wahl stellen wollen. Die Vorschläge können mündlich
begründet werden; über sie kann auch eine Aussprache stattfinden. Sie wird
geschlossen, wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen oder wenn die Versammlung
mit Mehrheit der Wahlberechtigten den Schluss der Aussprache beschließt.
Die
Wahl wird schriftlich mit Stimmzetteln durchgeführt; diese dürfen kein äußerliches
Kennzeichen tragen, das sie von den im gleichen Wahlgang verwendeten
Stimmzetteln unterscheidet. Der Wahlleiter lässt auf die Stimmzettel die Namen
der wählbaren und zur Kandidatur bereiten Bewerber setzen. Wird nur ein oder
kein Bewerber zur Wahl vorgeschlagen, so wird die Wahl ohne Bindung an einen
Bewerber durchgeführt.
2.
Wahlgang, Stimmabgabe
Die
Wahl ist geheim; die Möglichkeit geheimer Stimmabgabe ist vom Wahlleiter
sicherzustellen. Gewählt wird durch Ankreuzen des im Stimmzettel angeführten
Bewerbers. Steht nur ein Bewerber zur Wahl, so kann dadurch gewählt werden, daß
der Wahlvorschlag in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise (z. B. mit
„Ja“ oder „Nein“ oder mit Durchstreichen des Namens des Bewerbers)
gekennzeichnet oder daß der Stimmzettel unverändert abgegeben wird. Wird der
aufgeführte Bewerber durchgestrichen oder enthält der Stimmzettel keinen
vorgeschlagenen Bewerber, so kann auch ein nicht zur Wahl vorgeschlagener wählbarer
Feuerwehrdienstleistender durch handschriftliche Eintragung seines Namens gewählt
werden.
Der
Wahlberechtigte hat den ausgefüllten Stimmzettel zusammenzufalten
und dem Wahlleiter oder dem von diesem bestimmten Beisitzer zu übergeben.
Der Wahlausschuß prüft die Stimmberechtigung des Abstimmenden. Bei Bedarf hat
die Gemeinde hierzu vor der Wahl eine Wählerliste anzulegen. Wird die
Stimmberechtigung anerkannt, so ist der Stimmzettel in einen Behälter zu legen.
Der Wahlausschuß prüft vor Beginn des Wahlgangs, ob der Behälter leer ist.
Wird der Stimmberechtigung eines Anwesenden widersprochen, entscheidet der
Wahlausschuß.
3.
Feststellung des Wahlergebnisses, Losentscheid
Nach
Abschluß der Wahl prüft der Wahlausschuß den Inhalt der Stimmzettel, zählt
sie aus und stellt das Wahlergebnis fest. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte
der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Leere Stimmzettel sind ungültig, es
sei denn, es stand nur ein Bewerber zur Wahl. Erhält kein Bewerber diese
Mehrheit, so findet Stichwahl unter den zwei Bewerbern statt, die bei der ersten
Wahl die höchste Stimmenzahl erhalten haben. Bei Stimmengleichheit von mehr als
zwei Bewerbern entscheidet das Los darüber, wer in die Stichwahl kommt. Die
Wahl wird auch wiederholt, wenn nur ein oder kein Bewerber zur Wahl
vorgeschlagen war und kein Feuerwehrdienstleistender mehr als die Hälfte der
abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
Bei
der Stichwahl ist der Bewerber gewählt, der von den gültig abgegebenen Stimmen
die höchste Stimmenzahl erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los,
das der Wahlleiter sofort nach Feststellung des Ergebnisses der Stichwahl in der
Versammlung ziehen läßt.
4.
Wahlannahme
Nach
der Wahl befragt der Wahlleiter den Gewählten, ob er die Wahl annimmt. Lehnt er
ab, ist die Wahl zu wiederholen.
(5)
Der Wahlleiter läßt über die Wahl, die Feststellung des
Wahlergebnisses und die Wahlannahme eine Niederschrift fertigen, die er und die
Beisitzer unterzeichnen.
(6)
Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Wahl des Stellvertreters des
Feuerwehrkommandanten entsprechend.
§ 4
Verpflichtung
Der
Kommandant verpflichtet neu aufgenommene ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende
durch Handschlag zur Erfüllung ihrer Pflichten nach den für die Feuerwehren
geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Er soll ihnen eine Satzung für
die Freiwillige Feuerwehr überreichen.
§ 5
Übertragung besonderer Aufgaben
Zur
Erfüllung besonderer Aufgaben sind geeignete Feuerwehrdienstleistende zu
bestellen (z. B. Jugendwart, Gerätewart). Für die Bestellung ehrenamtlicher
Feuerwehrdienstleistender ist der Kommandant zuständig.
§ 6
Persönliche Ausstattung
Die
Feuerwehrdienstleistenden haben die empfangene persönliche Ausstattung
pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben.
Für verlorengegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder
unbrauchbar gewordene Teile der Ausstattung kann die Gemeinde Ersatz verlangen.
§ 7
Anzeigepflichten bei Schäden
Feuerwehrdienstleistende
haben den Kommandanten unverzüglich zu melden
-
im Dienst erlittene (eigene) Körper- und Sachschäden
-
Verluste oder Schäden an der persönlichen Ausstattung und der sonstigen
Ausrüstung der Feuerwehr.
Soweit
Ansprüche für oder gegen die Gemeinde in Frage kommen, hat der Kommandant die
Meldung an die Gemeinde weiterzuleiten. Hat die Gemeinde nach § 1552 RVO und §
22 der Satzung des Bayerischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes eine
Unfallanzeige zu erstatten, so ist sie unverzüglich (bei Unfällen mit
Todesfolge oder mit mehr als drei Verletzten) sofort zu unterrichten.
§ 8
Dienstverhinderung
Von
der gesetzlichen Verpflichtung zur Leistung des Feuerwehrdienstes (Art. 6 Abs. 1
Satz 2 BayFwG) sind Feuerwehrdienstleistende nur befreit, soweit sie vorrangigen
rechtlichen Pflichten nachkommen müssen oder dringende wirtschaftliche oder
persönliche Gründe dies rechtfertigen. Für das Fernbleiben von
Ausbildungsveranstaltungen in diesen Fällen haben sich Feuerwehrdienstleistende
vor der Veranstaltung beim Kommandanten zu entschuldigen. Im übrigen haben
Feuerwehrdienstleistende dem Kommandanten Mitteilung zu machen, wenn sie länger
als fünf Wochen vom Wohnort abwesend oder durch andere Umstände an der Ausübung
des Feuerwehrdienstes gehindert sein werden. Der Wegzug aus der Gemeinde bzw.
dem jeweiligen Gemeindeteil ist in jedem Fall zu melden.
§ 9
Pflichtverletzungen
Der
Kommandant kann Verletzungen von Dienstpflichten durch folgende Maßnahmen
ahnden
-
mündlicher oder schriftlicher Verweis
-
Androhung des Ausschlusses
-
Ausschluß (Art. 6 Abs. 3 Satz 2 BayFwG, § 10 Abs. 2 dieser Satzung)
§ 10
Austritt und Ausschluß
(1)
Der Austritt aus der Freiwilligen Feuerwehr ist dem jeweiligen
Kommandanten gegenüber schriftlich zu erklären.
(2)
Der jeweilige Feuerwehrkommandant hat einem Feuerwehrdienstleistenden,
den er gemäß Art. 6 Abs. 3 Satz
3 BayFwG wegen gröblicher Verletzung seiner Dienstpflichten vom Feuerwehrdienst
ausschließen will, Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung
erheblichen Tatsachen zu äußern.
Eine
gröbliche Verletzung von Dienstpflichten ist insbesondere gegeben bei
-
unehrenhaftem Verhalten im Dienst
-
grobem Vergehen gegen Kameraden im Dienst
-
fortgesetzter Nachlässigkeit oder Nichtbefolgen dienstlicher Anordnungen
-
Trunkenheit im Dienst
-
Aufhetzen zum Nichtbeachten von Anordnungen
-
dienstwidriger Benutzung oder mutwilliger Beschädigung von
Dienstkleidung, Geräten und sonstigen Ausrüstungsgegenständen der Feuerwehr.
Der
jeweilige Feuerwehrkommandant hat dem Ausgeschlossenen den Ausschluß
schriftlich zu erklären.
III.
Besondere Pflichten des
Kommandanten
§ 11
Dienst- und Ausbildungsplan
(1)
Der Kommandant stellt jährlich (wenn nötig auch für kürzere Zeiträume)
einen Dienst- und Ausbildungsplan auf. In dem Plan ist für jeden Monat
mindestens eine Übung oder ein Unterricht vorzusehen. Zu den Übungen können
auch geeignete Sportveranstaltungen der Feuerwehr gehören.
(2)
Der Dienst- und Ausbildungsplan ist der Gemeinde vorzulegen.
§ 12
Dienstreisen
Der
Kommandant hat dafür zu sorgen, daß vor Dienstreisen von
Feuerwehrdienstleistenden die Genehmigung der Gemeinde eingeholt wird (vgl. auch
Art. 8 Abs. 1 Satz 3 BayFwG). Er hat auch für seine Dienstreisen die
Genehmigung der Gemeinde einzuholen.
§ 13
Jahresbericht
(1) Der Kommandant unterrichtet die Gemeinde zum Ende des Kalenderjahres über den Personalstand der Freiwilligen Feuerwehr. Neu eingetretene oder aus dem Feuerwehrdienst ausgeschiedenen Mitglieder sind namentlich mitzuteilen. In dem Bericht ist die Anzahl der Mannschafts- und Führungsdienstgrade und der Feuerwehrdienstleistenden anzugeben, die über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten (vgl. Art. 11 Abs. 1 Satz 2 BayFwG). Soweit die Gemeinde nicht über einzelne Einsätze unterrichtet wird, ist im Jahresbericht auch eine Übersicht über die Einsätze des abgelaufenen Jahres zu geben.
(2)
Die Unterrichtspflichten gemäß
Art. 6 Abs. 3 Satz 2 BayFwG, § 7 Satz 2 und § 11 Abs. 2 dieser Satzung bleiben
unberührt.
IV.
§ 14
Inkrafttreten
Diese
Satzung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.
Gemeinde
Weißenbrunn
Weißenbrunn,
28. März 1995
i.V.
gez.
Schwarz (DS)
Schwarz
2.
Bürgermeister
Diese
Satzung wurde vom Gemeinderat in der Sitzung am 20. Dezember 1983 unter
Beratungs-Nummer 265 beschlossen und im gemeindlichen Mitteilungsblatt –
Amtsblatt der Gemeinde Weißenbrunn - am 30. Dezember 1983 amtlich bekannt gemacht. Wegen
fehlender Ausfertigung der Satzung wird diese hiermit nochmals vorgenommen und
eine erneute Bekanntmachung durchgeführt. (Art. 26 Abs. Bayer.
Gemeindeordnung).
Satzung zur Änderung der Satzung für die
Freiwilligen Feuerwehren
Aufgrund von Art. 23 Satz 1 und
Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern
(Gemeindeordnung – GO) – BayRS 2020 – 1-1-I-i.d.F. der Bekanntmachung vom
6. Januar 1993 (GVB1 S. 65), zuletzt geändert mit Gesetz vom 10. August 1994
(GVB1 S.761), erläßt die Gemeinde Weißenbrunn folgende
Ä n d e r u n g s s a
t z u n g:
§
1
Die
Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren vom 01. Januar 1984 wird wie folgt geändert:
In
§ 2 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Eine
Haftung der Gemeinde besteht nicht für Schäden, die bei freiwillig übernommenen
Tätigkeiten der Freiwilligen Feuerwehren entstehen.“
§ 2
Diese
Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Weißenbrunn,
29. März 1995
Gemeinde
Weißenbrunn
i.V.
gez.
Schwarz
Schwarz
2.
Bürgermeister
Diese
Änderungssatzung wurde im gemeindlichen Mitteilungsblatt – Amtsblatt der
Gemeinde Weißenbrunn – am 07. April 1995 amtlich bekanntgemacht.
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