Hebesatzsatzung

vom 25.06.2008

 

Aufgrund Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in Verbindung mit § 25 Grundsteuergesetz bzw. § 16 Gewerbesteuergesetz erlässt die Gemeinde Weißenbrunn folgende

Hebesatzsatzung  

§ 1 Steuersätze  

Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie

folgt festgelegt:  

1.         Grundsteuer

            a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

    (Grundsteuer A)                                                            auf 330 v. H.

 

            b) für die Grundstücke (Grundsteuer B)                           auf 330 v. H.

 

2.         Gewerbesteuer                                                                auf 330 v. H.  

 

§ 2 Inkrafttreten  

Diese Satzung tritt mit dem 01.01.2009 in Kraft.  

Gleichzeitig tritt mit Ablauf des 31.12.2008 die Hebesatzsatzung vom 22.03.2007 außer Kraft.  

Weißenbrunn, 25.06.2008  

Gemeinde Weißenbrunn

                                                           (S)

gez. Egon Herrmann
Erster Bürgermeister

 

zul. geändert: 19.01.2009 

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