vom
19. Mai 2008
Die
Gemeinde Weißenbrunn erlässt
auf Grund der Art. 20 a, 23, 32, 33, 34, 35, 40, 41, 88 und 103 der
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Satzung:
§
1
Zusammensetzung
des Gemeinderats
Der Gemeinderat
besteht aus dem berufsmäßigen ersten Bürgermeister und 16 ehrenamtlichen
Mitgliedern.
§
2
Ausschüsse
(1)
Der Gemeinderat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben
folgende
ständige Ausschüsse:
a)
den Haupt- und
Finanzausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und
6 ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern,
b)
den Bau- und Umweltausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und
6 ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern,
c)
der Sozialausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und
6 ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern,
d)
den Rechnungsprüfungsausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und
5 weiteren Mitgliedern des Gemeinderats.
(2)
1Den Vorsitz in den in Absatz 1 Buchstabe a) bis c) genannten Ausschüssen führt
der erste Bürgermeister. 2Der dritte Bürgermeister führt den Vorsitz im
Rechnungsprüfungsausschuss.
(3) 1Die
Ausschüsse sind vorberatend tätig, soweit der Gemeinderat selbst zur
Entscheidung zuständig ist. 2Im übrigen beschließen sie anstelle des
Gemeinderats (beschließende Ausschüsse).
(4) Das
Aufgabengebiet der Ausschüsse im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung,
soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.
§
3
Tätigkeit
der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder;
Entschädigung
(1)
1Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erstreckt
sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderats
und seiner Ausschüsse. 2Außerdem können einzelnen Mitgliedern
besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der
Geschäftsordnung übertragen werden.
(2)
Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als
Entschädigung ein Sitzungsgeld von je 15,-- € für die notwendige Teilnahme
an Sitzungen des Gemeinderats oder eines Ausschusses.
(3)
1Gemeinderatsmitglieder, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem
Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls. 2Selbstständig
Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 10,-- € je volle Stunde für
den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis ihrer beruflichen Tätigkeit
entstanden ist. 3Sonstige Gemeinderatsmitglieder, denen im
beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur
durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft
ausgeglichen werden kann, erhalten eine Pauschalentschädigung von 10,-- € je
volle Stunde. 4Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf
Antrag gewährt.
(4)
Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für auswärtige Tätigkeit
Reisekosten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen
Reisekostengesetzes.
(5)
Die Absätze 2 bis 4 gelten für den Ortssprecher entsprechend.
§
4
Erster
Bürgermeister
Der
erste Bürgermeister ist Beamter auf Zeit.
§
5
Weitere
Bürgermeister
Der
zweite und dritte Bürgermeister sind Ehrenbeamte.
§
6
Entschädigung
für die Fraktionsarbeit
(1)
Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre Teilnahme an der
jeweiligen Fraktionssitzung als Entschädigung ein Fraktionsgeld von je 10,--
€ pro notwendige Sitzung.
(2)
Zusätzlich erhält der / die Fraktionsvorsitzende
jeder Fraktion im Monat pro Fraktionsmitglied eine Pauschale in Höhe von 2,50
€ für den anfallenden Verwaltungsaufwand. Bei einem Wechsel der
Fraktionsvorsitzenden erhält die Pauschale dasjenige Gemeinderatsmitglied, das
im betreffenden Monat überwiegend als Fraktionsvorsitzender tätig ist.
(3)
Über die Anwesenheit ist von den einzelnen Fraktionsvorsitzenden ein Nachweis
zu führen.
§
7
Inkrafttreten
1Diese
Satzung tritt am 01. Mai 2008 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die
Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 17.
Mai 2002 außer Kraft.
Weißenbrunn,
19. Mai 2008
(DS)
Egon Herrmann
Erster Bürgermeister
Vermerk:
Die vorstehende Satzung wurde im Amtsblatt (Mitteilungsblatt) der Gemeinde Weißenbrunn Nr. 11 vom 29. Mai 2008 amtlich bekanntgemacht.