Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen

Gemeindeverfassungsrechts

vom 19. Mai 2008  

Die Gemeinde Weißenbrunn erlässt auf Grund der Art. 20 a, 23, 32, 33, 34, 35, 40, 41, 88 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Satzung:  

§ 1  

Zusammensetzung des Gemeinderats  

Der Gemeinderat besteht aus dem berufsmäßigen ersten Bürgermeister und 16 ehrenamtlichen Mitgliedern.  

§ 2  

Ausschüsse  

(1) Der Gemeinderat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben

folgende ständige Ausschüsse:  

a)    den Haupt- und Finanzausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und
6 ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern,  

b)    den Bau- und Umweltausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und
6 ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern,  

c)    der Sozialausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und
 6 ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern,  

d)    den Rechnungsprüfungsausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und
 5 weiteren Mitgliedern des Gemeinderats.  

(2) 1Den Vorsitz in den in Absatz 1 Buchstabe a) bis c) genannten Ausschüssen führt der erste Bürgermeister. 2Der dritte Bürgermeister führt den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss.  

(3) 1Die Ausschüsse sind vorberatend tätig, soweit der Gemeinderat selbst zur Entscheidung zuständig ist. 2Im übrigen beschließen sie anstelle des Gemeinderats (beschließende Ausschüsse).  

(4) Das Aufgabengebiet der Ausschüsse im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung, soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.    

§ 3  

Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder;
Entschädigung
 

(1) 1Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse. 2Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden.  

(2) Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung ein Sitzungsgeld von je 15,-- € für die notwendige Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderats oder eines Ausschusses.  

(3) 1Gemeinderatsmitglieder, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls. 2Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 10,-- € je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. 3Sonstige Gemeinderatsmitglieder, denen im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten eine Pauschalentschädigung von 10,-- € je volle Stunde. 4Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt.  

(4) Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes.  

(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten für den Ortssprecher entsprechend.  

§ 4  

Erster Bürgermeister  

Der erste Bürgermeister ist Beamter auf Zeit.  

§ 5  

Weitere Bürgermeister    

Der zweite und dritte Bürgermeister sind Ehrenbeamte.  

 

§ 6  

Entschädigung für die Fraktionsarbeit  

(1) Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre Teilnahme an der jeweiligen Fraktionssitzung als Entschädigung ein Fraktionsgeld von je 10,-- € pro notwendige Sitzung.  

(2) Zusätzlich erhält der / die  Fraktionsvorsitzende jeder Fraktion im Monat pro Fraktionsmitglied eine Pauschale in Höhe von 2,50 € für den anfallenden Verwaltungsaufwand. Bei einem Wechsel der Fraktionsvorsitzenden erhält die Pauschale dasjenige Gemeinderatsmitglied, das im betreffenden Monat überwiegend als Fraktionsvorsitzender tätig ist.  

(3) Über die Anwesenheit ist von den einzelnen Fraktionsvorsitzenden ein Nachweis zu führen.  

§ 7  

Inkrafttreten  

1Diese Satzung tritt am 01. Mai 2008 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 17. Mai 2002 außer Kraft.    

Weißenbrunn, 19. Mai 2008  

 

                                                                                   (DS)  

Egon Herrmann
Erster Bürgermeister

 

 

Vermerk:

Die vorstehende Satzung wurde im Amtsblatt (Mitteilungsblatt) der Gemeinde Weißenbrunn  Nr. 11 vom 29. Mai 2008 amtlich bekanntgemacht.

 

zul. geändert: 28.10.2008 

 

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