Der Gemeinderat
der Gemeinde Weißenbrunn
gibt sich auf Grund des Art. 45 Abs. 1 der Gemeindeordnung
(GO) für den Freistaat Bayern folgende
Geschäftsordnung:
A. Die Gemeindeorgane und ihre Aufgaben
I. Der Gemeinderat
§
1
Zuständigkeit im Allgemeinen
(1) Der Gemeinderat beschließt über alle Angelegenheiten
des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises, soweit sie nicht ausdrücklich
beschließenden Ausschüssen übertragen sind oder aufgrund Gesetz bzw. Übertragung
durch den Gemeinderat in die Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters fallen.
(2) 1Der Gemeinderat überträgt die in § 7
genannten Angelegenheiten vorberatenden Ausschüssen zur Vorbereitung der
Gemeinderatsentscheidungen und die in § 8 genannten Angelegenheiten beschließenden
Ausschüssen zur selbstständgenErledigung. 2Er kann sich die
Behandlung und Entscheidung im Einzelfall vorbehalten, wenn das die Bedeutung
der Angelegenheit erfordert.
§ 2
Aufgabenbereich des Gemeinderats
Der Gemeinderat ist insbesondere für folgende
Angelegenheiten zuständig:
1.
die Beschlussfassung zu Bestands‑ oder Gebietsänderungen
der Gemeinde und zu Änderungen des Namens der Gemeinde oder eines Gemeindeteils
(Art. 2 und 11 GO),
2.
die Entscheidung über Ehrungen, insbesondere die Verleihung und die
Aberkennung des Ehrenbürgerrechts (Art. 16 GO),
3.
die Bildung und die Zusammensetzung der Ausschüsse sowie die Zuteilung
der Aufgaben an diese (Art. 32, 33 GO),
4.
die Aufstellung von Richtlinien für laufende Angelegenheiten nach Art.
37 Abs. 1 Satz 2 GO,
5.
die Verteilung der Geschäfte unter die Gemeinderatsmitglieder (Art. 46
Abs. 1 Satz 2 GO),
6. die Wahlen (Art. 51 Abs. 3 und 4 GO),
7.
die Beschlussfassung über Angelegenheiten, zu deren Erledigung die
Gemeinde der Genehmigung bedarf, soweit nicht Art. 43 Abs. 1 Satz 2 GO Anwendung
findet,
8.
den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen und
Verordnungen,
9.
Erlass, Änderung und Aufhebung von Bebauungsplänen und sonstigen
Satzungen nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs und der Bayerischen
Bauordnung
10.
die Beschlussfassung über die allgemeine Regelung der Bezüge der
Gemeindebediensteten und über beamten-, besoldungs-, versorgungs- und
disziplinarrechtliche Angelegenheiten der Bürgermeister und der berufsmäßigen
Gemeinderatsmitglieder, soweit nicht das Gesetz über kommunale Wahlbeamte oder
das Bayerische Disziplinargesetz etwas anderes bestimmen,
11.
die Beschlussfassung über die Haushaltssatzung und über die
Nachtragshaushaltssatzungen (Art. 65 und 68 GO),
12.
die Beschlussfassung über den Finanzplan (Art. 70 GO),
13.
die Feststellung der Jahresrechnung sowie die Beschlussfassung über die
Entlastung (Art. 102 GO),
14.
die Entscheidungen im Sinne von Art. 96 Satz 1 GO über gemeindliche
Unternehmen.
15.
die hinsichtlich der Eigenbetriebe dem Gemeinderat im Übrigen gesetzlich
vorbehaltenen Angelegenheiten (Art. 88 GO),
16.
die Bestellung und die Abberufung des Datenschutzbeauftragten,
17. die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens (Art. 18 a Abs. 8 GO) und die Durchführung eines Bürgerentscheids (Art. 18 a Abs. 2, Abs. 8 GO),
18.
die allgemeine Festsetzung von Gebühren, Tarifen und Entgelten,
19.
die Entscheidung über Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung,
Ruhestandsversetzung, Altersteilzeit und Entlassung der Beamten ab
Besoldungsgruppe A6 (mittlerer Dienst) und die Entscheidung über Einstellung, Höhergruppierung
und Entlassung der vergleichbaren Beschäftigten ab Entgeltgruppe 8 TVöD,
20.
die Beschlussfassung über die Beteiligung an Zweckverbänden und, soweit
hoheitliche Befugnisse übertragen werden, über den Abschluss von
Zweckvereinbarungen,
21.
die grundsätzlichen Angelegenheiten gemeindlicher Planungen, z.B. der Flächennutzungsplanung,
der Ortsplanung, der Landschaftsplanung und der Landesplanung, der Gewässerplanung
und gemeindeübergreifender Planungen und Projekte, ausgenommen die ausdrücklich
auf Ausschüsse übertragenen Angelegenheiten,
22.
die Namensgebung für Straßen, Schulen und sonstige öffentliche Einrichtungen,
23.
der Vorschlag, die Entsendung und die Abberufung von Vertretern der Gemeinde in
andere Organisationen und Einrichtungen,
24.
die Beschlussfassung über die Vereinbarung einer kommunalen Partnerschaft.
II.
Die Gemeinderatsmitglieder
§ 3
Rechtsstellung der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder,
Befugnisse
(1) Gemeinderatsmitglieder üben ihre Tätigkeit nach
ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung
aus und sind an Aufträge nicht gebunden.
(2) Für die allgemeine Rechtsstellung der
Gemeinderatsmitglieder (Teilnahmepflicht, Sorgfalts- und
Verschwiegenheitspflicht, Geheimhaltungspflicht, Ausschluss wegen persönlicher
Beteiligung, Geltendmachung von Ansprüchen Dritter, Ablehnung, Niederlegung und
Verlust des Amtes) gelten die Art. 48 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 mit 3, Art. 56a,
Art. 49, 50, 19, 48 Abs. 3 GO sowie Art. 47 bis Art. 49 Gemeinde‑ und
Landkreiswahlgesetz.
(3) Der Gemeinderat kann zur Vorbereitung seiner
Entscheidungen durch besonderen Beschluss einzelnen seiner Mitglieder bestimmte
Aufgabengebiete (Referate) zur Bearbeitung zuteilen und sie insoweit mit der Überwachung
der gemeindlichen Verwaltungstätigkeit betrauen (Art. 46 Abs. 1 Satz 2, Art. 30
Abs. 3 GO).
(4) Zur Ausübung von Verwaltungsbefugnissen sind
Gemeinderatsmitglieder nur berechtigt, soweit ihnen der erste Bürgermeister im
Rahmen der Geschäftsverteilung nach Anhörung der weiteren Bürgermeister
einzelne seiner Befugnisse (§§ 11 bis 15) überträgt (Art. 39 Abs. 2 GO).
(5) 1Gemeinderatsmitglieder, die eine Tätigkeit
nach Absatz 3 oder 4 ausüben, haben ein Recht auf Akteneinsicht innerhalb ihres
Aufgabenbereichs. 2Zur Vorbereitung von Tagesordnungspunkten der nächsten
Sitzung erhält jedes Gemeinderatsmitglied nach vorheriger Terminvereinbarung
das Recht zur Einsicht in die entscheidungserheblichen Unterlagen, sofern Gründe
der Geheimhaltung nicht entgegenstehen. 3Im Übrigen haben
Gemeinderatsmitglieder ein Recht auf Akteneinsicht, wenn sie vom Gemeinderat
durch Beschluss mit der Einsichtnahme beauftragt werden. 4Das
Verlangen zur Akteneinsicht ist gegenüber dem ersten Bürgermeister geltend zu
machen.
§
4
Fraktionen,
Ausschussgemeinschaften
(1) 1Gemeinderatsmitglieder können sich zur
Erreichung gemeinsamer Ziele zu Fraktionen zusammenschließen. 2Eine
Fraktion muss mindestens 3 Mitglieder haben. 3Die Bildung und
Bezeichnung der Fraktionen sowie deren Vorsitzende und ihre Stellvertreter sind
dem ersten Bürgermeister mitzuteilen; dieser unterrichtet den Gemeinderat.
(2) 1Einzelne Gemeinderatsmitglieder und kleine
Gruppen, die aufgrund ihrer eigenen Stärke keine Vertretung in den Ausschüssen
erreichen würden, können sich zur Entsendung gemeinsamer Vertreter in die
Ausschüsse zusammenschließen (Ausschussgemeinschaften; Art. 33 Abs. 1 Satz 5
GO). ²Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 5
Rechtsstellung der berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieder, Aufgaben
-
entfällt -
III. Die Ausschüsse
1. Allgemeines
§ 6
Bildung, Vorsitz, Auflösung
(1) 1In den Ausschüssen nach § 2 der Satzung
zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts sind die den
Gemeinderat bildenden Fraktionen und Gruppen unter Berücksichtigung von
Ausschussgemeinschaften gemäß ihren Vorschlägen nach dem Verhältnis ihrer Stärke
vertreten (Art. 33 Abs. 1 GO). 2Die Sitze werden nach dem Verfahren
Hare/Niemeyer[1])
verteilt; haben Fraktionen, Gruppen oder Ausschussgemeinschaften den gleichen
Anspruch auf einen Ausschusssitz, so entscheidet die größere Zahl der bei der
Gemeinderatswahl auf die Wahlvorschläge der betroffenen Parteien oder Wählergruppen
abgegebenen Stimmen. 3Wird durch den Austritt oder Übertritt von
Gemeinderatsmitgliedern das ursprüngliche Stärkeverhältnis der im Gemeinderat
vertretenen Fraktionen und Gruppen verändert, so sind diese Änderungen nach
Satz 2 Halbsatz 1 auszugleichen; haben danach Fraktionen, Gruppen oder
Ausschussgemeinschaften den gleichen Anspruch auf einen Ausschusssitz, so
entscheidet das Los.
(2) Für jedes Ausschussmitglied wird für den Fall seiner
Verhinderung ein Stellvertreter namentlich bestellt.
(3) 1Den Vorsitz in den Ausschüssen führt der
erste Bürgermeister, einer seiner Stellvertreter oder ein vom Gemeinderat
bestimmtes Gemeinderatsmitglied (Art. 33 Abs. 2 GO). 2Den Vorsitz im
Rechnungsprüfungsausschuss führt der dritte Bürgermeister.
(4)
Der Gemeinderat kann Ausschüsse jederzeit auflösen (Art. 32 Abs. 5 GO); das
gilt nicht für Ausschüsse, die gesetzlich vorgeschrieben sind.
2. Aufgaben der Ausschüsse
§ 7
Vorberatende Ausschüsse
(1) 1Vorberatende Ausschüsse haben die
Aufgabe, die ihnen übertragenen Gegenstände für die Beratung in der
Vollversammlung des Gemeinderats vorzubereiten und einen Beschlussvorschlag zu
unterbreiten. 2Berührt eine Angelegenheit das Arbeitsgebiet mehrerer
vorberatender Ausschüsse, können diese zu gemeinsamen Sitzungen
zusammentreten.
(2) Es werden folgende vorberatende Ausschüsse mit
nachstehendem Aufgabenbereich gebildet:
1. Haupt- und Finanzausschuss:
a)
Vorbereitung der Haushaltssatzung und der
Nachtragshaushaltssatzung einschließlich Anlagen und Bestandteilen,
b)
Empfehlungen an den Gemeinderat im Rahmen der Beteiligung
am Pilotprojekt „Haushaltssanierung“ der Bayerischen Staatsregierung;
2.
Sozialausschuss:
a)
Jugendarbeit
b)
Seniorenbetreuung
c)
Schule und Kindergarten
d)
Sonstige soziale Belange.
§ 8
Beschließende Ausschüsse
(1) Beschließende Ausschüsse erledigen die ihnen übertragenen
Angelegenheiten selbstständig anstelle des Gemeinderats
(2) 1Die Entscheidungen beschließender Ausschüsse
stehen unbeschadet Art. 88 GO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durch den
Gemeinderat. 2Eine Nachprüfung muss nach Art. 32 Abs. 3 GO erfolgen,
wenn der erste Bürgermeister oder sein Stellvertreter im Ausschuss, ein Drittel
der stimmberechtigten Ausschussmitglieder oder ein Viertel der
Gemeinderatsmitglieder die Nachprüfung durch den Gemeinderat beantragt. 3Der
Antrag muss schriftlich, spätestens am siebten Tag nach der Ausschusssitzung
beim ersten Bürgermeister eingehen. 4Soweit Beschlüsse die Rechte
Dritter berühren, werden sie erst nach Ablauf einer Frist von einer Woche
wirksam.
(3) Die beschließenden Ausschüsse haben im Einzelnen
folgende Aufgabenbereiche:
Bau- und Umweltausschuss:
a)
Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens und sonstiger
Zustimmungen zu Bauvorhaben
b)
Vergabe von Aufträgen für Bauvorhaben der Gemeinde
c)
Wahrnehmung der Beteiligtenrechte in Raumordnungs- und
Planfeststellungsverfahren sowie in der Bauleitplanung anderer Gemeinden
d)
Ausübung von Vorkaufsrechten
e)
grundsätzliche Fragen des Straßenverkehrsrechts, Verkehrsplanungen
f)
Entscheidungen über Widmungen nach Straßen- und Wegerecht
g)
Umlegungsverfahren, Grenzregelungsverfahren
h)
Abschluss von städtebaulichen Verträgen und Erschließungsverträgen
i)
Angelegenheiten des Natur- und Umweltschutzes einschließlich Umweltverträglichkeitsprüfungen
j)
Entscheidungen in Mobilfunkangelegenheiten
soweit
nicht der erste Bürgermeister selbstständig entscheidet.
(4) Bei wiederkehrenden Leistungen ist für die Bemessung
von Wertgrenzen nach Abs. 3 der Zeitraum maßgeblich, für den die rechtliche
Bindung bestehen soll; ist dieser Zeitraum nicht bestimmbar, so ist der fünffache
Jahresbetrag anzusetzen.
§ 9
Rechnungsprüfungsausschuss
Der Rechnungsprüfungsausschuss prüft die Jahresrechnung
(örtliche Rechnungsprüfung, Art. 103 Abs. 1 GO).
IV. Der erste Bürgermeister
1. Aufgaben
§ 10
Vorsitz im Gemeinderat
(1) 1Der erste Bürgermeister führt den
Vorsitz im Gemeinderat (Art. 36 GO). 2Er bereitet die
Beratungsgegenstände vor und beruft die Sitzungen ein (Art. 46 Abs. 2 GO). 3In
den Sitzungen leitet er die Beratung und die Abstimmung, handhabt die Ordnung
und übt das Hausrecht aus (Art. 53 Abs. 1 GO).
(2) 1Hält der erste Bürgermeister
Entscheidungen des Gemeinderats oder eines beschließenden Ausschusses für
rechtswidrig, verständigt er den Gemeinderat oder den Ausschuss von seiner
Auffassung und setzt den Vollzug vorläufig aus. 2Wird die
Entscheidung aufrechterhalten, führt er die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde
herbei (Art. 59 Abs. 2 GO).
§ 11
Leitung der Gemeindeverwaltung, Allgemeines
(1) 1Der erste Bürgermeister leitet und
verteilt im Rahmen der Geschäftsordnung die Geschäfte (Art. 46 Abs. 1 GO). 2Er
kann dabei einzelne seiner Befugnisse den weiteren Bürgermeistern, nach deren
Anhörung auch einem Gemeinderatsmitglied und in den Angelegenheiten der
laufenden Verwaltung Bediensteten der Gemeinde übertragen (Art. 39 Abs. 2 GO). 3Zur
Übertragung von Befugnissen auf Bedienstete im Sinne des Art. 39 Abs. 2
Halbsatz 2 GO wird die Zustimmung des Gemeinderats hiermit allgemein erteilt. 4Geschäftsverteilung
und Befugnisregelung sollen übereinstimmen.
(2) 1Der erste Bürgermeister vollzieht die
Beschlüsse des Gemeinderats und seiner Ausschüsse (Art. 36 GO). 2Über
Hinderungsgründe unterrichtet er den Gemeinderat oder den Ausschuss unverzüglich.
(3) Der erste Bürgermeister führt die Dienstaufsicht über
die Beamten und Beschäftigten der Gemeinde und übt die Befugnisse des
Dienstvorgesetzten gegenüber den Gemeindebeamten aus (Art. 37 Abs. 4, Art. 43
Abs. 3 GO).
(4) 1Der erste Bürgermeister verpflichtet die weiteren Bürgermeister schriftlich, alle Angelegenheiten geheimzuhalten, die im Interesse der Sicherheit oder anderer wichtiger Belange der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder Unbefugten nicht bekannt werden dürfen. 2In gleicher Weise verpflichtet er Gemeinderatsmitglieder und Gemeindebedienstete, bevor sie mit derartigen Angelegenheiten befasst werden (Art. 56a GO).
§ 12
Einzelne Aufgaben
(1) Der erste Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit
1.
die laufenden Angelegenheiten, die für die Gemeinde keine grundsätzliche
Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen (Art. 37
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO),
2.
die den Gemeinden durch ein Bundesgesetz oder auf Grund eines
Bundesgesetzes übertragenen hoheitlichen Aufgaben in Angelegenheiten der
Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung,
soweit nicht für haushalts‑ oder personalrechtliche Entscheidungen der
Gemeinderat zuständig ist (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GO),
3.
die Angelegenheiten, die im Interesse der Sicherheit der Bundesrepublik
oder eines ihrer Länder geheimzuhalten sind (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GO),
4.
die ihm vom Gemeinderat nach Art. 37 Abs. 2 Satz 1 GO übertragenen
Angelegenheiten,
5.
die Entscheidungen über die Ernennung, Beförderung, Abordnung,
Versetzung oder Ruhestandsversetzung von Beamten des einfachen Dienstes sowie
die Entscheidung über die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung von
vergleichbaren Beschäftigten bis Entgeltgruppe 7 TVöD,
6.
dringliche Anordnungen und unaufschiebbare Geschäfte
(Art. 37 Abs. 3 GO),
7.
die Aufgaben als Vorsitzender des Verwaltungsrats selbstständiger
Kom-
munalunternehmen
des öffentlichen Rechts (Art. 90 Abs. 3 Satz 2 GO),
8.
die Vertretung der Gemeinde in Unternehmen in Privatrechtsform (Art. 93 Abs. 1
GO).
(2) Zu den Aufgaben des ersten Bürgermeisters gehören
insbesondere auch:
1.
in Personalangelegenheiten:
a)
der Vollzug zwingender gesetzlicher oder tarifrechtlicher
Vorschriften,
b)
die Genehmigung von Nebentätigkeiten.
2.
in allen Angelegenheiten mit finanziellen Auswirkungen für die Gemeinde:
a)
die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln
-
im Vollzug zwingender Rechtsvorschriften und im Rahmen von Richtlinien
des Gemeinderats, in denen die Leistungen nach Voraussetzung und Höhe
festgelegt sind,
-
im übrigen bis zu einem Betrag von 6000,-- € im Einzelfall,
b) der Erlass, die Niederschlagung, die Stundung und die Aussetzung der Vollziehung von Abgaben, insbesondere von Steuern, Beiträgen und Gebühren sowie von sonstigen Forderungen bis zu folgenden Beträgen im Einzelfall:
- Erlass
500,-- €
- Niederschlagung
500,-- €
- Stundung
6.000,-- €
-
Aussetzung der Vollziehung
6.000,-- €
c)
die Entscheidung über überplanmäßige Ausgaben bis zu
einem Betrag von 6.000,-- € und über außerplanmäßige Ausgaben bis zu
einem Betrag von 6.000,-- € im Einzelfall, soweit sie unabweisbar sind
und die Deckung gewährleistet ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 GO),
d)
Handlungen oder Unterlassen jeder Art mit Auswirkungen für
die Gemeinde, insbesondere der Abschluss von Verträgen und sonstiger
Rechtsgeschäfte sowie die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten der Gemeinde,
bis zu einer Wertgrenze von 6.000,-- €,
e)
die Gewährung von Zuschüssen, auch in der Form
unentgeltlicher
Nutzungsüberlassung von Räumen, an
Vereine und Verbände bis zu
einem Betrag von 400 €
je Einzelfall.
3.
in allgemeinen Rechts‑ und Verwaltungsangelegenheiten:
a)
die Behandlung von Rechtsbehelfen einschließlich
Abhilfeverfahren, die Abgabe von Prozesserklärungen einschließlich
Klageerhebung, Einlegung von Rechtsmitteln und Abschluss von Vergleichen sowie
die Erteilung des Mandats an einen Prozessbevollmächtigten, wenn die
finanzielle Auswirkung auf die Gemeinde bzw., falls diese nicht bestimmbar, der
Streitwert voraussichtlich 8.000 € nicht übersteigt und die Angelegenheit
keine grundsätzliche Bedeutung hat,
b)
Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises, soweit
sie nicht dem Gemeinderat oder einem Ausschuss vorbehalten sind (§§ 2, 8),
insbesondere Staats-angehörigkeits‑ und Personenstandswesen, Meldewesen,
Wahlrecht und Statistik, Gesundheits‑ und Veterinärwesen, öffentliches
Versicherungswesen, Lastenausgleich.
4.
in Bauangelegenheiten:
a)
die Abgabe der Erklärung der Gemeinde nach Art. 58 Abs. 2 Nr. 4 bzw. die
Mitteilung nach Art. 58 Abs. 3 Satz 4 BayBO,
b)
die Behandlung der Anzeige nach Art. 57 Abs. 5 Satz 2 BayBO,
c)
die Stellungnahme nach Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO bzw. die Erteilung des
gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB und Art. 63 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz
1 BayBO für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 sowie für bauliche Anlagen,
die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m
-
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB oder eines
vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 30 Abs. 2 BauGB, soweit das Vorhaben
ohne bzw. mit geringfügigen Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 BauGB zulässig
ist,
-
innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils,
d)
die Zulassung von isolierten Abweichungen im Sinne des Art. 63 Abs. 3
Satz 1 BayBO,
e)
die Erteilung von Negativzeugnissen nach § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB
(3) Bei wiederkehrenden Leistungen ist für die Bemessung
von Wertgrenzen nach Abs. 2 der Zeitraum maßgeblich, für den die rechtliche
Bindung bestehen soll; ist dieser Zeitraum nicht bestimmbar, so ist der fünffache
Jahresbetrag anzusetzen.
(4) Soweit die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 nicht
unter Art. 37 Abs. 1 Satz 1 GO fallen, werden sie hiermit dem ersten Bürgermeister
gemäß Art. 37 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2 GO zur selbstständigen Erledigung übertragen.
§ 13
Vertretung der Gemeinde nach außen
(1) Die Befugnis des ersten Bürgermeisters zur Vertretung
der Gemeinde nach außen bei der Abgabe von rechtserheblichen Erklärungen (Art.
38 Abs. 1 GO) beschränkt sich auf den Vollzug der einschlägigen Beschlüsse
des Gemeinderats und der beschließenden Ausschüsse, soweit der erste Bürgermeister
nicht gemäß § 12 zum selbstständigen Handeln befugt ist.
(2) 1Der erste Bürgermeister kann im Rahmen
seiner Vertretungsbefugnis unter Beachtung des Art. 39 Abs. 2 GO anderen
Personen Vollmacht zur Vertretung der Gemeinde erteilen. 2Zur Übertragung
von Befugnissen auf Bedienstete im Sinne des Art. 39 Abs. 2 Halbsatz 2 GO wird
die Zustimmung des Gemeinderats hiermit allgemein erteilt.
§ 14
Abhalten von Bürgerversammlungen
(1) 1Der erste Bürgermeister beruft mindestens
einmal jährlich, auf Verlangen des Gemeinderats auch öfter, eine Bürgerversammlung
ein (Art. 18 Abs. 1 GO). 2Den Vorsitz in der Versammlung führt der
erste Bürgermeister oder ein von ihm bestellter Vertreter.
(2) Auf Antrag von Gemeindebürgern nach Art. 18 Abs. 2 GO
beruft der erste Bürgermeister darüber hinaus eine weitere Bürgerversammlung
ein, die innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags bei der Gemeinde
stattzufinden hat.
§ 15
Sonstige Geschäfte
Die Befugnisse des ersten Bürgermeisters, die außerhalb
der Gemeindeordnung gesetzlich festgelegt sind (z. B. Wahrnehmung der
standesamtlichen Geschäfte, Aufnahme von Nottestamenten usw.), bleiben unberührt.
2. Stellvertretung
§ 16
Weitere Bürgermeister, weitere Stellvertreter, Aufgaben
(1) Der erste Bürgermeister wird im Fall seiner
Verhinderung vom zweiten Bürgermeister und, wenn dieser ebenfalls verhindert
ist, vom dritten Bürgermeister vertreten (Art. 39 Abs. 1 Satz
1 GO).
(2) Für den Fall gleichzeitiger Verhinderung des ersten,
zweiten und dritten Bürgermeisters bestimmt der Gemeinderat aus seiner Mitte
gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GO weitere Stellvertreter in folgender
Reihenfolge:
- des
höchsten Lebensalters
(3) Der Stellvertreter übt im Verhinderungsfall die
gesamten gesetzlichen und geschäftsordnungsmäßigen Befugnisse des ersten Bürgermeisters
aus.
(4) 1Ein Fall der Verhinderung liegt vor, wenn die zu vertretende Person aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, insbesondere wegen Abwesenheit, Urlaub, Krankheit, vorläufiger Dienstenthebung oder persönlicher Beteiligung nicht in der Lage ist, ihr Amt auszuüben. 2Ist die zu vertretende Person bei Abwesenheit gleichwohl dazu in der Lage, die Amtsgeschäfte auszuüben und bei Bedarf wieder rechtzeitig vor Ort zu sein, liegt ein Fall der Verhinderung nicht vor.
V. Ortssprecher
§ 17
Rechtsstellung, Aufgaben
(1) 1Der Ortssprecher ist ein ehrenamtlich tätiger
Gemeindebürger mit beratenden Aufgaben. 2Er hat das Recht, an allen
Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse mit beratender Stimme
teilzunehmen und Anträge zu stellen.
(2) Der Ortssprecher wird zu den Sitzungen eingeladen; §
24 gilt entsprechend.
B. Der Geschäftsgang
I. Allgemeines
§ 18
Verantwortung für den Geschäftsgang
(1) 1Gemeinderat und erster Bürgermeister
sorgen für den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte, insbesondere für den
Vollzug der gesetzlichen Vorschriften im eigenen und im übertragenen
Wirkungskreis und für die Durchführung der gesetzmäßigen Anordnungen und
Weisungen der Staatsbehörden. 2Sie schaffen die dazu erforderlichen
Einrichtungen (Art. 56 Abs. 2, Art. 59 Abs. 1 GO).
(2) 1Eingaben und Beschwerden der
Gemeindeeinwohner an den Gemeinderat (Art. 56 Abs. 3 GO) werden durch die
Verwaltung vorbehandelt und sodann dem Gemeinderat oder dem zuständigen
beschließenden Ausschuss vorgelegt. 2Eingaben, die in den Zuständigkeitsbereich
des ersten Bürgermeisters fallen, erledigt dieser in eigener Zuständigkeit; in
bedeutenden Angelegenheiten unterrichtet er den Gemeinderat.
§ 19
Sitzungen, Beschlussfähigkeit
(1) 1Der Gemeinderat beschließt in Sitzungen (Art. 47 Abs. 1 GO). 2Eine Beschlussfassung durch mündliche Befragung außerhalb der Sitzungen oder im Umlaufverfahren ist ausgeschlossen. 3Während der Sitzungen ist das Rauchen nicht gestattet.
(2) Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist (Art. 47 Abs. 2 GO).
(3) 1Wird der Gemeinderat wegen Beschlussunfähigkeit
in einer früheren Sitzung infolge einer nicht ausreichenden Zahl anwesender
Mitglieder zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand
zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen
beschlussfähig. 2Bei der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung
hingewiesen werden (Art. 47 Abs. 3 GO).
§ 20
Öffentliche Sitzungen
(1) Die Sitzungen des Gemeinderats sind öffentlich,
soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte
Ansprüche Einzelner entgegenstehen (Art. 52 Abs. 2 GO).
(2) 1Die öffentlichen Sitzungen des
Gemeinderats sind allgemein zugänglich, soweit der für Zuhörer bestimmte Raum
ausreicht. 2Für die Medien ist stets eine angemessene Zahl von Plätzen
freizuhalten. 3Ton- und Bildaufnahmen jeder Art bedürfen der
Zustimmung des Vorsitzenden und des Gemeinderats; sie sind auf Verlangen eines
einzelnen Mitglieds hinsichtlich seiner Person zu unterlassen.
(3) Zuhörer, welche die Ordnung der Sitzung stören, können durch den Vorsitzenden aus dem Sitzungssaal gewiesen werden (Art. 53 Abs. 1 GO).
§ 21
Nichtöffentliche Sitzungen
(1) 1In nichtöffentlicher Sitzung werden in
der Regel behandelt:
1.
Personalangelegenheiten in Einzelfällen,
2.
Rechtsgeschäfte in Grundstücksangelegenheiten,
3.
Angelegenheiten, die dem Sozial‑ oder
Steuergeheimnis unterliegen.
2Außerdem werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt:
1.
Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises, deren
nichtöffentliche Behandlung im Einzelfall von der Aufsichtsbehörde verfügt
ist,
2.
sonstige Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz
vorgeschrieben oder nach der Natur der Sache erforderlich ist.
(2) 1Zu nichtöffentlichen Sitzungen können im
Einzelfall durch Beschluss Personen, die dem Gemeinderat nicht angehören,
hinzugezogen werden, wenn deren Anwesenheit für die Behandlung des jeweiligen
Beratungsgegenstandes erforderlich ist. 2Diese Personen sollen zur
Verschwiegenheit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Verpflichtungsgesetz verpflichtet
werden.
(3) Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse
gibt der erste Bürgermeister der Öffentlichkeit bekannt, sobald die Gründe für
die Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 3 GO).
II. Vorbereitung der Sitzungen
§ 22
Einberufung
(1) 1Der erste Bürgermeister beruft die Gemeinderatssitzungen
ein, wenn die Geschäftslage es erfordert oder wenn ein Viertel der
Gemeinderatsmitglieder es schriftlich unter Bezeichnung des
Beratungsgegenstandes beantragt (Art. 46 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GO). 2Nach
Beginn der Wahlzeit und im Fall des Art. 46 Abs. 2 Satz 3 GO beruft er die
Gemeinderatssitzung so rechtzeitig ein, dass die Sitzung spätestens am 14. Tag
nach Beginn der Wahlzeit oder nach Eingang des Verlangens bei ihm stattfinden
kann (Art. 46 Abs. 2 Satz 4 GO).
(2) 1Die Sitzungen finden im
Sitzungssaal des Rathauses in Weißenbrunn und bei Bedarf im Saal des
Mehrzweckhauses Weißenbrunn statt. Die Jahresabschluss-Sitzung des
Gemeinderates findet in einer Gaststätte im Gemeindegebiet statt. Die Sitzungen
beginnen regelmäßig um 19:00 Uhr. 2In der Einladung (§ 24) kann im Einzelfall
etwas anderes bestimmt werden. Zu Beginn jeder Sitzung findet eine maximal
halbstündige Bürgerfragestunde statt, wenn zu diesem Zeitpunkt Fragesteller
anwesend sind.
§ 23
Tagesordnung
(1) 1Der erste Bürgermeister setzt die
Tagesordnung fest. 2Rechtzeitig eingegangene Anträge von
Gemeinderatsmitgliedern setzt der erste Bürgermeister möglichst auf die
Tagesordnung der nächsten Sitzung. 3Ist das nicht möglich, sind die
Anträge in jedem Fall innerhalb von 3 Monaten auf die Tagesordnung einer
Gemeinderatssitzung zu setzen. 4Eine materielle Vorprüfung findet
nicht statt.
(2) 1In der Tagesordnung sind die
Beratungsgegenstände einzeln und inhaltlich konkretisiert zu benennen, damit es
den Gemeinderatsmitgliedern ermöglicht wird, sich auf die Behandlung der
jeweiligen Gegenstände vorzubereiten. 2Das gilt sowohl für öffentliche
als auch für nichtöffentliche Gemeinderatssitzungen.
(3) 1Die
Tagesordnung für öffentliche Sitzungen ist jeweils unter Angabe von Ort und
Zeit der Sitzung spätestens am 3. Tag vor der Sitzung ortsüblich bekannt zu
machen (Art. 52 Abs. 1 GO). 2Die Tagesordnung nichtöffentlicher
Sitzungen wird nicht bekannt gemacht.
(4) Den örtlichen Medien soll die Tagesordnung jeder öffentlichen
Sitzung rechtzeitig mitgeteilt werden.
§ 24
Form und Frist für
die Einladung
(1) 1Die Gemeinderatsmitglieder werden
schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung zu den Sitzungen eingeladen. 2Die
Tagesordnung kann bis spätestens zum Ablauf des 3. Tages vor der Sitzung ergänzt
werden. 3Der Tagesordnung sollen weitere Unterlagen, insbesondere
Beschlussvorlagen, beigefügt werden, wenn und soweit das sachdienlich ist. 4Einladung,
Tagesordnung und weitere Unterlagen können ergänzend auch in elektronischer
Form zur Verfügung gestellt werden, soweit Gründe der Geheimhaltung nicht
entgegenstehen.
(2) 1Die Ladungsfrist für die
Gemeinderatssitzung beträgt 7 Tage, für die Ausschuss-Sitzungen 5 Tage; sie
kann in dringenden Fällen auf 3 Tage verkürzt werden. 2Der
Sitzungstag und der Tag des Zugangs der Ladung werden bei der Berechnung der
Frist nicht mitgerechnet.
§ 25
Anträge
(1) 1Anträge, die in einer Sitzung behandelt
werden sollen, sind schriftlich zu stellen und ausreichend zu begründen. 2Sie
sollen spätestens bis zum 14 Tag vor der Sitzung beim ersten Bürgermeister
eingereicht werden. 3Soweit ein Antrag mit Ausgaben verbunden ist,
die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind, soll er einen Deckungsvorschlag
enthalten.
(2) Verspätet eingehende oder erst unmittelbar vor oder während
der Sitzung gestellte Anträge können nachträglich in die Tagesordnung
aufgenommen werden, wenn
1.
die Angelegenheit dringlich ist und der Gemeinderat der
Behandlung mehrheitlich zustimmt oder
2.
sämtliche Mitglieder des Gemeinderats anwesend sind und
kein Mitglied der Behandlung widerspricht.
(3) Anträge zur Geschäftsordnung oder einfache Sachanträge,
z. B. Nichtbefassungsanträge, Zurückziehung eines Antrags, Änderungsanträge
u.ä., können auch während der Sitzung und ohne Beachtung der Schriftform
gestellt werden.
III.
Sitzungsverlauf
§ 26
Eröffnung der
Sitzung
(1) 1Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung. 2Er
stellt die ordnungsgemäße Ladung der Gemeinderatsmitglieder sowie die
Beschlussfähigkeit des Gemeinderats fest und erkundigt sich nach Einwänden
gegen die Tagesordnung.
(2) 1Die Niederschrift über die vorangegangene
Sitzung wird bei den Gemeinderatsmitgliedern in Umlauf gesetzt. 2Wenn
bis zum Schluss der Sitzung keine Einwendungen erhoben werden, gilt die
Niederschrift als vom Gemeinderat gemäß Art. 54 Abs. 2 GO genehmigt.
§ 27
Eintritt in die
Tagesordnung
(1) 1Die einzelnen Tagesordnungspunkte werden
in der in der Tagesordnung festgelegten Reihenfolge behandelt. 2Die
Reihenfolge kann durch Beschluss geändert werden.
(2) 1Soll ein Tagesordnungspunkt in nichtöffentlicher
Sitzung behandelt werden (§ 21), so wird darüber vorweg unter Ausschluss der
Öffentlichkeit beraten und entschieden (Art. 52 Abs. 2 Satz 2 GO). 2Wird
von vornherein zu einer nichtöffentlichen Sitzung eingeladen, gilt die
Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung als gebilligt, wenn und soweit nicht
der Gemeinderat anders entscheidet.
(3) 1Der Vorsitzende oder eine von ihm mit der
Berichterstattung beauftragte Person trägt den Sachverhalt der einzelnen
Tagesordnungspunkte vor und erläutert ihn. 2Anstelle des mündlichen
Vortrags kann auf schriftliche Vorlagen verwiesen werden.
(4) Zu Tagesordnungspunkten, die in einem Ausschuss
behandelt worden sind, ist der Beschluss des Ausschusses bekannt zu geben.
(5) 1Soweit erforderlich, können auf Anordnung
des Vorsitzenden oder auf Beschluss des Gemeinderats Sachverständige zugezogen
und gutachtlich gehört werden. 2Entsprechendes gilt für sonstige
sachkundige Personen.
§ 28
Beratung der
Sitzungsgegenstände
(1) Nach der Berichterstattung, gegebenenfalls nach dem
Vortrag der Sachverständigen, eröffnet der Vorsitzende die Beratung.
(2) 1Mitglieder des Gemeinderats, die nach den
Umständen annehmen müssen, von der Beratung und Abstimmung zu einem bestimmten
Punkt der Tagesordnung wegen persönlicher Beteiligung (Art. 49 Abs. 1 GO)
ausgeschlossen zu sein, haben dies vor Beginn der Beratung dem Vorsitzenden
unaufgefordert mitzuteilen. 2Entsprechendes gilt, wenn Anhaltspunkte
dieser Art während der Beratung erkennbar werden. 3Das wegen persönlicher
Beteiligung ausgeschlossene Mitglied hat während der Beratung und Abstimmung
seinen Platz am Beratungstisch zu verlassen; es kann bei öffentlicher Sitzung
im Zuhörerraum Platz nehmen, bei nichtöffentlicher Sitzung verlässt es den
Raum.
(3) 1Sitzungsteilnehmer dürfen das Wort nur
ergreifen, wenn es ihnen vom Vorsitzenden erteilt wird. 2Der
Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. 3Bei
gleichzeitiger Wortmeldung entscheidet der Vorsitzende über die Reihenfolge. 4Bei
Wortmeldungen „zur Geschäftsordnung“ ist das Wort außer der Reihe sofort
zu erteilen, 5Zuhörern kann das Wort nicht erteilt werden.
(4) 1Die Redner sprechen von ihrem Platz aus;
sie richten ihre Rede an den Gemeinderat. 2Die Redebeiträge müssen
sich auf den jeweiligen Tagesordnungspunkt beziehen.
(5) 1Während der Beratung über einen Antrag
sind nur zulässig:
1. Anträge
zur Geschäftsordnung,
2.
Zusatz‑ oder Änderungsanträge oder Anträge auf Zurückziehung
des zu beratenden Antrags.
2Über
Anträge zur Geschäftsordnung ist sofort abzustimmen; eine Beratung zur Sache
selbst findet insoweit nicht statt.
(7) 1Redner, die gegen die vorstehenden Regeln
verstoßen, ruft der Vorsitzende zur Ordnung und macht sie auf den Verstoß
aufmerksam. 2Bei weiteren Verstößen kann ihnen der Vorsitzende das
Wort entziehen.
(8) 1Mitglieder des Gemeinderats, die die
Ordnung fortgesetzt erheblich stören, kann der Vorsitzende mit Zustimmung des
Gemeinderats von der Sitzung ausschließen. ²Über den Ausschluss von weiteren
Sitzungen entscheidet der Gemeinderat (Art. 53 Abs. 2 GO).
(9) 1Der Vorsitzende kann die Sitzung
unterbrechen oder aufheben, falls Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal auf andere
Weise nicht wiederhergestellt werden können. 2Eine unterbrochene
Sitzung ist spätestens am nächsten Tag fortzuführen; einer neuerlichen
Einladung hierzu bedarf es nicht. 3Die Beratung ist an dem Punkt
fortzusetzen, an dem die Sitzung unterbrochen wurde. 4Der Vorsitzende
gibt Zeit und Ort der Fortsetzung bekannt.
§ 29
Abstimmung
(1) 1Nach Durchführung der Beratung oder nach
Annahme eines Antrags auf „Schluss der Beratung" schließt der
Vorsitzende die Beratung und lässt über den Beratungsgegenstand abstimmen. 2Er
vergewissert sich zuvor, ob die Beschlussfähigkeit (§ 19 Abs. 2 und 3) gegeben
ist.
(2) Stehen mehrere Anträge zur Abstimmung, so wird über
sie in der nachstehenden Reihenfolge abgestimmt:
1.
Anträge zur Geschäftsordnung,
2.
weitergehende Anträge; das sind die Anträge, die voraussichtlich einen
größeren Aufwand erfordern oder einschneidendere Maßnahmen zum Gegenstand
haben,
3.
früher gestellte Anträge vor später gestellten, sofern der spätere
Antrag nicht unter die Nrn. 1 oder 2 fällt.
(3) 1Grundsätzlich wird über jeden Antrag
insgesamt abgestimmt. 2Über einzelne Teile eines Antrags wird
getrennt abgestimmt, wenn dies beschlossen wird oder der Vorsitzende eine
Teilung vornimmt.
(4) 1Vor der Abstimmung soll der Antrag
verlesen werden. 2Der Vorsitzende formuliert die zur Abstimmung
anstehende Frage so, dass sie mit „ja" oder „nein" beantwortet
werden kann. 3Grundsätzlich wird in der Reihenfolge „ja"
‑ „nein" abgestimmt.
(5) 1Beschlüsse werden in offener Abstimmung
durch Handaufheben oder auf Beschluss des Gemeinderats durch namentliche
Abstimmung mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden gefasst, soweit nicht im
Gesetz eine besondere Mehrheit vorgeschrieben ist. 2Bei
Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt (Art. 51 Abs. 1 GO); wird dadurch ein
ausnahmsweise negativ formulierter Antrag abgelehnt, bedeutet dies nicht die
Beschlussfassung über das Gegenteil. 3Kein Mitglied des Gemeinderats
darf sich der Stimme enthalten (Art. 48 Abs. 1 Satz 2 GO).
(6) 1Die Stimmen sind, soweit erforderlich,
durch den Vorsitzenden zu zählen. 2Das Abstimmungsergebnis ist
unmittelbar nach der Abstimmung bekannt zu geben; dabei ist festzustellen, ob
der Antrag angenommen oder abgelehnt ist.
(7) 1Über einen bereits zur Abstimmung
gebrachten Antrag kann in derselben Sitzung die Beratung und Abstimmung nicht
nochmals aufgenommen werden, wenn nicht alle Mitglieder, die an der Abstimmung
teilgenommen haben, mit der Wiederholung einverstanden sind. 2In
einer späteren Sitzung kann, soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen, ein
bereits zur Abstimmung gebrachter Beratungsgegenstand insbesondere dann erneut
behandelt werden, wenn neue Tatsachen oder neue gewichtige Gesichtspunkte
vorliegen und der Beratungsgegenstand ordnungsgemäß auf die Tagesordnung
gesetzt wurde.
§
30
Wahlen
(1) Für Entscheidungen des Gemeinderats, die in der
Gemeindeordnung oder in anderen Rechtsvorschriften als Wahlen bezeichnet werden,
gilt Art. 51 Abs. 3 GO, soweit in anderen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes
bestimmt ist.
(2) 1Wahlen werden in geheimer Abstimmung mit
Stimmzetteln vorgenommen. 2Ungültig sind insbesondere Neinstimmen,
leere Stimmzettel und solche Stimmzettel, die den Namen des Gewählten nicht
eindeutig ersehen lassen oder aufgrund von Kennzeichen oder ähnlichem das
Wahlgeheimnis verletzen können.
(3) 1Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der
abgegebenen gültigen Stimmen erhält. 2Ist mindestens die Hälfte
der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu wiederholen. 3Ist
die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig und erhält keiner der Bewerber
mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, findet Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten
Stimmenzahlen statt. 4Haben im ersten Wahlgang mehr als zwei Bewerber
die gleiche höchste Stimmenzahl, wird die Wahl wiederholt. 5Haben
mehrere Bewerber die gleiche zweithöchste Stimmenzahl, entscheidet das Los darüber,
wer von ihnen in die Stichwahl kommt. 6Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet
gleichfalls das Los.
§ 31
Anfragen
1Die
Gemeinderatsmitglieder können in jeder Sitzung nach Erledigung der Tagesordnung
an den Vorsitzenden Anfragen über solche Gegenstände richten, die in die Zuständigkeit
des Gemeinderats fallen und nicht auf der Tagesordnung stehen. 2Nach
Möglichkeit sollen solche Anfragen sofort durch den Vorsitzenden oder anwesende
Gemeindebedienstete beantwortet werden. 3Ist das nicht möglich, so
werden sie in der nächsten Sitzung oder schriftlich beantwortet. 4Eine
Aussprache über Anfragen findet in der Sitzung grundsätzlich nicht statt.
§ 32
Beendigung der
Sitzung
Nach Behandlung der Tagesordnung und etwaiger Anfragen
schließt der Vorsitzende die Sitzung.
IV.
Sitzungsniederschrift
§ 33
Form und Inhalt
(1) 1Über die Sitzungen des Gemeinderats
werden Niederschriften gefertigt, deren Inhalt sich nach Art. 54 Abs. 1 GO
richtet. 2Die Niederschriften werden getrennt nach öffentlichen und
nichtöffentlichen Tagesordnungspunkten geführt. 3 Niederschriften
sind jahrgangsweise zu binden.
(2) 1Als Hilfsmittel für das Anfertigen der
Niederschrift können Tonaufnahmen gefertigt werden. 2Der Tonträger
ist unverzüglich nach Genehmigung der Niederschrift zu löschen und darf Außenstehenden
nicht zugänglich gemacht werden.
(3) 1Ist ein Mitglied des Gemeinderats bei
einer Beschlussfassung abwesend, so ist dies in der Niederschrift besonders zu
vermerken. 2Jedes Mitglied kann verlangen, dass in der Niederschrift
festgehalten wird, wie es abgestimmt hat (Art. 54 Abs. 1 Satz 3 GO).
(4) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom
Schriftführer zu unterzeichnen und vom Gemeinderat zu genehmigen (Art. 54 Abs.
2 GO).
(5) Neben der Niederschrift werden Anwesenheitslisten geführt.
§ 34
Einsichtnahme und
Abschrifterteilung
(1) In die Niederschriften über öffentliche Sitzungen können
alle Gemeindebürger Einsicht nehmen; dasselbe gilt für auswärts wohnende
Personen hinsichtlich ihres Grundbesitzes oder ihrer gewerblichen
Niederlassungen im Gemeindegebiet (Art. 54 Abs. 3 Satz 2 GO).
(2) 1Gemeinderatsmitglieder können jederzeit
die Niederschriften über öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen einsehen
und sich Abschriften der in öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse erteilen
lassen (Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO). 2Abschriften von Beschlüssen, die
in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, können sie verlangen, wenn die Gründe
für die Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 3 i.V.m. Art. 54 Abs. 3
Satz 1 GO).
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Niederschriften
früherer Wahlzeiten.
(4) In Rechnungsprüfungsangelegenheiten können die
Gemeinderatsmitglieder jederzeit die Berichte über die Prüfungen einsehen
(Art. 102 Abs. 4 GO); Abschriften werden nicht erteilt.
V. Geschäftsgang
der Ausschüsse
§
35
Anwendbare
Bestimmungen
(1) 1Für
den Geschäftsgang der Ausschüsse gelten die §§ 18 bis 34 sinngemäß. 2
Gemeinderatsmitglieder, die einem Ausschuss nicht angehören, erhalten die
Ladungen zu den Sitzungen nebst Tagesordnung nachrichtlich.
(2) 1Mitglieder des Gemeinderats können in der Sitzung eines Ausschusses, dem sie nicht angehören, nur als Zuhörer anwesend sein. 2Berät ein Ausschuss über den Antrag eines Gemeinderatsmitglieds, das diesem Ausschuss nicht angehört, so gibt der Ausschuss dem Antragsteller Gelegenheit, seinen Antrag mündlich zu begründen. 3Satz 1 und 2 gelten für öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen.
VI.
Bekanntmachung von Satzungen und Verordnungen
§
36
Art der
Bekanntmachung
(1) Satzungen und Verordnungen werden durch Veröffentlichung
im Amtsblatt der Gemeinde amtlich bekannt gemacht.
(2)
Wird eine Satzung oder Verordnung ausnahmsweise aus wichtigem Grund auf eine
andere in Art. 26 Abs. 2 GO bezeichnete Art amtlich bekannt gemacht, so wird
hierauf im Amtsblatt der Gemeinde hingewiesen.
C.
Schlussbestimmungen
§ 37
Änderung der
Geschäftsordnung
Vorstehende Geschäftsordnung kann durch Beschluss des
Gemeinderats geändert werden.
§ 38
Verteilung der
Geschäftsordnung
1Jedem Mitglied des Gemeinderats ist ein Exemplar der Geschäftsordnung auszuhändigen. 2Im Übrigen liegt die Geschäftsordnung zur allgemeinen Einsicht in der Verwaltung der Gemeinde auf.
§ 39
Inkrafttreten
1Diese
Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 13. Mai 2008 in Kraft. ²Gleichzeitig
tritt die Geschäftsordnung vom 14. Mai 2002, geändert durch Beschlüsse vom
26.10.2004 (1. Änderung vom 03.11.2004), außer Kraft.
Weißenbrunn,
19. Mai 2008
Egon
Herrmann
Erster Bürgermeister
Anlage zur Geschäftsordnung (Stand: 30.01.2012)
Erster Bürgermeister:
Herrmann, Egon
SPD
Zweiter Bürgermeister:
Thaler, Friedrich
CSU
Dritter Bürgermeister:
Schneider, Bernd
SPD
Weiterer Vertreter:
Für dem Fall gleichzeitiger Verhinderung
des
ersten, zweiten und dritten Bürgermeisters be-
stimmt der Gemeinderat aus seiner Mitte gemäß
Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GO weitere Stellvertreter
in
folgender Reihenfolge:
- des höchsten Lebensalters
(derzeit Gemeinderat Hans Preinl)
Michalek, Herbert
SPD
Oßwald, Günther
SPD
Schedel, Hartmut
SPD
Schneider, Bernd
SPD
Schramm, Erika
SPD
Wolf, Dieter
SPD
Münch, Ewald
CSU
Oßmann, Ralf
CSU
Ruppert, Klaus
CSU
Schubert, Heinz
CSU
Thaler, Friedrich
CSU
Höfner, Christian
FW
Krause. Heinz
FW
Preinl, Hans
FW
Roth, Heinz
FW
Spindler, Herbert
FW
C) Fraktionsvorsitzende
und ihre Vertreter
|
Fraktion |
Fraktionsvorsitzender |
Stellvertreter |
|
SPD |
Oßwald, Günther |
Michalek, Herbert |
|
CSU |
Schubert, Heinz |
Oßmann, Ralf |
|
FW |
Spindler, Herbert |
Höfner, Christian |
D) Ausschussmitglieder und ihre Stellvertreter
1)
Bau- und Umweltausschuss (beschließend)
|
Fraktion |
Mitglied |
Stellvertreter |
|
SPD |
Dieter Wolf |
Herbert
Michalek |
|
SPD |
Günther Oßwald |
Hartmut Schedel |
|
CSU |
Heinz
Schubert |
Ewald Münch |
|
CSU |
Ralf Oßmann |
Friedrich
Thaler |
|
FW |
Heinz Krause |
Heinz Roth |
|
FW |
Herbert
Spindler |
Christian Höfner |
2)
Haupt- und Finanzausschuss (beratend)
|
Fraktion |
Mitglied |
Stellvertreter |
|
SPD |
Günther Oßwald |
Herbert
Michalek |
|
SPD |
Bernd
Schneider |
Hartmut Schedel |
|
CSU |
Ewald Münch |
Ralf Oßmann |
|
CSU |
Friedrich
Thaler |
Klaus
Ruppert |
|
FW |
Hans Preinl |
Heinz Krause |
|
FW |
Christian Höfner |
Heinz Roth |
|
Fraktion |
Mitglied |
Stellvertreter |
|
SPD |
Dieter Wolf |
Bernd
Schneider |
|
SPD |
Erika
Schramm |
Herbert
Michalek |
|
CSU |
Friedrich
Thaler |
Ewald Münch |
|
CSU |
Klaus
Ruppert |
Heinz
Schubert |
|
FW |
Heinz Roth |
Hans Preinl |
|
FW |
Heinz Krause |
Herbert
Spindler |
Fraktion
|
Mitglied |
Stellvertreter |
|
SPD |
Bernd
Schneider =
Vorsitzender |
Günther Oßwald |
|
SPD |
Hartmut Schedel |
Dieter Wolf |
|
CSU |
Ewald Münch |
Friedrich
Thaler |
|
CSU |
Ralf Oßmann |
Heinz
Schubert |
|
FW |
Hans Preinl |
Heinz Roth |
|
FW |
Christian Höfner |
Herbert
Spindler |
1)
Beauftragter für die örtlichen Feuerwehren
Gemeinderatsratsmitglied Ralf Oßmann
2)
Jugendbeauftragten des Gemeinderates
Gemeinderatsmitglied Hartmut Schedel
3)
Gleichstellungsbeauftragte des Gemeinderates
Gemeinderatsmitglied Erika Schramm
4)
AGENDA 21 Beauftragter
Gemeinderatsmitglied
Heinz Krause
F) Verbandsräte und ihre Stellvertreter
1) für den
Zweckverband „Schulverband Kronach III“
Die Gemeinde Weißenbrunn
stellt im Schulverband Kronach III
derzeit einen Verbandsrat.
Verbandsrat kraft Gesetzes:
Erster Bürgermeister Egon Herrmann
Stellvertreter:
Zweiter Bürgermeister Friedrich Thaler
.
2)
für den Zweckverband Wasserversorgung „Rodacher
Gruppe“
Die Gemeinde Weißenbrunn hat im Zweckverband
zur „Wasserversorgung
der Rodacher
Gruppe“ einen Verbandsrat.
Verbandsrat kraft Gesetzes:
Erster Bürgermeister Egon Herrmann
Stellvertreter: Gemeinderatsmitglied Ewald Münch
3)
für den Zweckverband der Wasserversorgung „Eichenbühler Gruppe“
Die Gemeinde Weißenbrunn hat im Zweckverband der
Wasserversorgung
„Eichenbühler Gruppe“ zwei
Verbandsräte.
Verbandsrat kraft Gesetzes:
Erster Bürgermeister Egon Herrmann
Stellvertreter:
Zweiter Bürgermeister Friedrich Thaler
weiterer Verbandsrat:
Gemeinderatsmitglied
Heinz Schubert
Stellvertreter:
Gemeinderatsmitglied
Heinz Roth
4) für den
Zweckverband „Abwasserverband Kronach-Süd“
Die Gemeinde Weißenbrunn hat in der Verbandsversammlung des
Zweckverbandes „Abwasserverband Kronach-Süd“ vier Verbandsräte.
Verbandsrat kraft Gesetzes:
Erster Bürgermeister Egon Herrmann
Stellvertreter:
Gemeinderatsmitglied Herbert Michalek
weiterer Verbandsrat:
Dritter
Bürgermeister Bernd Schneider
Stellvertreter:
Gemeinderatsmitglied Dieter Wolf
weiterer
Verbandsrat: Zweiter
Bürgermeister Friedrich Thaler
Stellvertreter:
Gemeinderatsmitglied
Ralf Oßmann
weiterer Verbandsrat: Gemeinderatsmitglied Christian Höfner
Stellvertreter:
Gemeinderatsmitglied
Herbert Spindler
Hinweise:
Änderung 1:
GRM Michael Fößel (Wahlvorschlag SPD) weggezogen am 07.02.2009, Ausscheiden festgestellt in der GR-Sitzung am 17.02.2009 (Ber.Nr. 022). Nachgerückt ist Hartmut Schedel (Wahlannahme am 23.02.2009, vereidigt in der GR-Sitzung 24.03.2009, Ber.Nr. 029). Es wurden alle Ausschusspositionen vom Vorgänger übernommen, und zwar: stellvertretendes Mitglied im Bau- und Umweltausschuss, stellvertretendes Mitglied im Haupt- und Finanzausschuss, ordentliches Mitglied im Rechnungsprüfungsausschuss. Außerdem wurde GRM Hartmut Schedel zum Jugendbeauftragten bestellt (vorher ebenfalls Michael Fößel).
Änderung 2:
In der Gemeinderatssitzung
vom 29.11.2011 wurde unter TOP 132 festgestellt, dass Wolfgang Harthan zum
15.10.2011 wegen Wegzuges sein Amt als Gemeinderatsmitglied verloren hat. In der
Gemeinderatssitzung am 13.12.2011 (TOP 152) ist Klaus Ruppert in den Gemeinderat
nachgerückt. In den Ausschüssen besetzt er die gleichen Funktionen wie sein
ausgeschiedener Vorgänger, und zwar: stv. Mitglied im Haupt- und
Finanzausschuss und ordentliches Mitglied im Sozialausschuss.
Bereits in der Gemeinderatssitzung vom 26.08.2008 wurde Wolfgang Harthan zum
AGENDA 21 Beauftragten gewählt. Nachdem sich aber in der Gemeinderatssitzung am
13.12.2011 kein Nachfolger fand, wurde beschlossen, die Angelegenheit in der nächsten
Gemeinderatssitzung zu behandeln (vgl. TOP 146 d).
In der Gemeinderatssitzung am
30.01.2012 wurde unter TOP 010 Gemeinderatsmitglied Heinz Krause zum
AGENDA-Beauftragten des Gemeinderates bestimmt.
zul geändert: 29.02.2012
erstellt: 02.10.2002