Nicht nur für Neubürger!
In der Gemeinde Weißenbrunn gelten die nachfolgenden Satzungen und Verordnungen. Kopien der gewünschten Satzungen oder Verordnungen können Sie bei der Gemeinde Weißenbrunn anfordern.
- Rechtsverbindlich sind nur die im Amtsblatt der Gemeinde Weißenbrunn bzw. Kreisamtsblatt des Landkreises und Landratsamtes Kronach amtlich bekannt gemachten Satzungen und Verordnungen. -
zul. geändert: 10.03.2010
Satzung
über die Erhebung von Verwaltungskosten für
Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde Weißenbrunn (Kostensatzung)
zuletzt geändert durch § 9 der Satzung zur Änderung von Satzungen der Gemeinde
Weißenbrunn vom 22.11.2001
(Amtsblatt der Gemeinde Weißenbrunn Nr. 24 vom 30.11.2001)
Die Gemeinde Weißenbrunn erläßt aufgrund von Art. 22 des Kostengesetzes und Art. 23 der Gemeindeordnung folgende Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis:
§ 1
Die Gemeinde Weißenbrunn erhebt für Tätigkeiten im eigenen Wirkungskreis, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornimmt (Amtshandlungen), Kosten (Gebühren und Auslagen).
§ 2
Die Höhe der Gebühren bemißt sich nach dem Kostenverzeichnis (Kommunales Kostenverzeichnis, KommKVz), das Anlage zu dieser Satzung ist. Für Amtshandlungen, die nicht im Kostenverzeichnis enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach im Kostenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist. Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, so wird eine Gebühr von * fünf bis fünfundzwanzigtausend Euro erhoben. Unberührt bleiben Gebührenregelungen, die schon in anderen Satzungen oder in Verordnungen getroffen sind.
§ 3
Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Weißenbrunn, den 11. Juli 1994
I. V.
gez. Schwarz (Siegel)
Schwarz
Zweiter Bürgermeister
Vorstehende Satzung mit dem dazugehörigen Kommunalen Kostenverzeichnis (KommKVz) wurde
vom Landratsamt Kronach mit Schreiben vom 17.06.1994, Gz. 210-930 rechtsaufsichtlich
genehmigt.
* geändert durch § 9 der Satzung zur Änderung von Satzungen der Gemeinde Weißenbrunn
vom 22.11.2001 (Amtblatt der Gemeinde Weißenbrunn Nr. 24 vom 30.11.2001, wirksam ab
01.01.2002).
zuletzt geändert am 31.12.2001 rb
Kommunales Kostenverzeichnis ( KommKVz)
Tarif- gruppe |
Tarif- Nr. |
Gegenstand |
Gebühr EURO |
0 |
Allgemeine Verwaltung | ||
00 |
Allgemeine
Amtshandlungen Vorschriften der Tarifgruppen 01-8 des Kostenverzeichnisses gehen den Vorschriften der Tarifgruppe 00 vor. |
||
000 |
Anordnungen für den Einzelfall | 15-600 Euro | |
001 |
Beglaubigungen : Beglaubigungen
von Abschriften, Fotokopien und dgl. von eigenen, dem eigenen Wirkungskreis zuzurechnenden
Urkunden |
Werden mehrere Abschriften, Fotokopien und dgl. gleichzeitig beglaubigt, kann die Gebühr pro Beglaubigung auf die Hälfte ermäßigt werden. |
|
002 |
Bescheinigungen
: |
Kostenfrei ( vgl. Bek vom 02.08.2000, AllMBl S. 571) |
|
003 |
Einsicht in
Akten und amtliche Bücher : Einsicht in Akten und Bücher, soweit diese nicht in einem gebührenpflichtigen Verfahren gewährt wird. Die Gebühr erhöht sich um die Hälfte, wenn seit dem Abschluß der Akten oder Bücher mehr als 10 Jahre vergangen sind. Gebührenfrei ist die Einsicht in Rechtsvorschriften, Flächennutzungspläne und ähnliche für die Unterrichtung der Öffentlichkeit bestimmte Schriftstücke oder Pläne |
0,75 Euro je Akt oder Buch, mindestens 5 Euro |
|
004 |
Fristverlängerungen
: |
10-25 % der für die Genehmigung, Erlaubnis oder Bewilligung vorgesehenen Gebühr, mindestens 5 Euro
|
|
005 |
Zweitschriften
: Erteilung einer Zweitschrift |
|
|
Tarif- gruppe |
Tarif- Nr. |
Gegenstand |
Gebühr Euro |
006 |
Niederschriften : | 7,50
bis 75 Euro je angefangene Stunde |
|
| Besondere Amtshandlungen | |||
02 |
Hauptverwaltung | ||
020 |
Kommunalgesetze |
10 bis 2500 Euro, soweit nicht kostenfrei |
|
021 |
Amtshandlung
im Vollstreckungsverfahren
|
12,50 bis 150 Euro
50 bis 2500 Euro 1 Pfändungsgebühr nach § 339 Abs. 4 Abgabenordnung ( A0 1977 ) |
|
021 |
4.0 bei
Geldansprüchen 4.1 sonst |
50 %
Pfändungsgebühr nach § 339 Abs. 4 A0 1977 mindestens 10 Euro 12,50 bis 200 Euro |
|
03 |
Finanzverwaltung | ||
031 |
Anmahnung rückständiger Beträge | 5 bis 150 Euro | |
1 |
Öffentliche Sicherheit und Ordnung | ||
11 |
Erlaubnisse,
Ausnahmebewilligungen ( insbesondere im Vollzug des LStVG, des BayImSchG und der aufgrund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen ) |
||
110 111
|
Erteilung
einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung Nachträgliche Auflagen, Zurücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung |
15 bis
1250 Euro 15 bis 600 Euro |
|
12 |
Feuerbeschau | ||
120
|
Feuerbeschau
( § 3Abs. 2 der Verordnung über die Feuerbeschau FBV -) 1. wenn keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt werden 2. wenn erhebliche Mängel festgestellt werden |
Kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG 15 bis 1000 Euro |
Tarif- gruppe |
Tarif- Nr. |
Gegenstand |
Gebühr Euro |
122 |
Anordnung zur Beseitigung von Mängeln (§ 6 FBV) | 15 bis 1000 Euro | |
6 |
Bau- und Wohnungswesen, Verkehr | ||
61 |
610
611 612
613
614
615 |
Vollzug
des Baugesetzbuches ( BauGB ) Ausübung des Vorkaufsrechts ( § 28 Abs. 2 Satz 1, §§ 24 ff. BauGB) Herabsetzung des Verkaufspreises auf den Verkehrswert (§ 28 Abs. 3 BauGB) Gebote nach §§ 176 bis 179 BauGB
Erteilung einer Genehmigung nach §§ 172 ff. BauGB im Vollzug einer Erhaltungssatzung Versagung einer Genehmigung nach §§ 172 ff. BauGB
Bestätigung der Gemeinde, dass das Baugebiet nicht im Bereich einer Erhaltungssatzung liegt |
Kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG
Kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG
15 bis 1000 Euro
kostenfrei
kostenfrei nach 3 Abs. 1 Nr. 3 KG |
62 |
620
621 |
Wohnungsaufsicht Veranlassung der Beseitigung von Misständen (Art. 3, 4, 10 Abs. 5 Sätze 1 und 2 WoAufG ) Anordnung der Beseitigung von Misständen (Art. 3, 4, 10 Abs. 5 Satz 3 WoAufG ) |
kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG
|
63 |
630
632 633 |
Vollzug
des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG)
Anordnung nach Art. 18a Abs. 1 Satz 1 BayStrWG Ersatzvornahme nach § 18a Abs. 1 Satz 2 BayStrWG Bescheid über die Umlegung des Aufwands aus der Baulast für öffentliche Feld- und Waldwege auf die Beteiligten (Art. 54 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 BayStrWG) |
50 bis 2500 Euro
|
Tarif- gruppe |
Tarif- Nr. |
Gegenstand |
Gebühr Euro |
67 |
671 |
Straßenreinigungs-
und Sicherungsverordnung Befreiung von in der Verordnung festgelegten Verboten Befreiung oder sonstige angemessene Regelung wegen unbilliger Härte |
10 bis 375 Euro
10 bis 75 Euro |
7 |
Öffentliche Einrichtungen, Wirtschaftsförderung | ||
70 |
700
702
703 |
Allgemeine
Amtshandlungen
Befreiung vom Anschluß- und /oder Benutzungszwang Erlaubnis- oder Ausnahmebewilligung aufgrund einer Satzung Nachträgliche Auflagen, Rücknahme bzw. Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung nach Tarif Nr. 701 Anordnung zur Erfüllung einer satzungsgemäßen Verpflichtung |
10 bis 400 Euro 10 bis 1250 Euro
10 bis 600 Euro
10 bis 600 Euro |
| Besondere Amtshandlungen | |||
73 |
730 731 |
Marktwesen
(§ 69 GewO) Zuweisung, Ausnahmebewilligung Nachträgliche Auflagen, Zurücknahme einer Zuweisung oder Ausnahmebewilligung |
10 bis 150 Euro 10 bis 150 Euro |
75 |
750
751
752
753 754 |
Bestattungswesen
( Friedhof ) Genehmigung zur Vornahme gewerblicher Arbeiten im
Friedhof Genehmigung zum Befahren des Friedhofs mit Fahrzeugen Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals, einer Einfriedung und
sonstiger baulicher Anlagen und Genehmigung von Änderungen solcher Anlagen Genehmigung aufgrund einer Gemeindeverordnung Einzelanordnung aufgrund einer Gemeindeverordnung |
10 bis 600 Euro
10 bis 150 Euro
10 bis 150 Euro
10 bis 1250 Euro 10 bis 600 Euro |
Tarif- gruppe |
Tarif- Nr. |
Gegenstand |
Gebühr Euro |
76 |
760 |
Sonstige
öffentliche Einrichtungen ( einschl. Abwasserbeseitigung ) Genehmigung der Benutzung von Einschüttstellen |
10 bis 200 Euro |
81 |
810 |
Wasserversorgung Anordnung der Wassersperre
|
10 bis 150 Euro
|
Satzung über die Hausnumerierung
Die Gemeinde Weißenbrunn erläßt auf Grund von Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. März 1992 (GVBI S. 26), Art. 52 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayRS 91-1-I), geändert durch Gesetz vom 16. Juli 1986 (GVBl S. 135), und § 126 Abs. 3 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl I S. 2253), geändert durch Gesetz vom 25. Juli 1988 (BGBl I S. 1093) sowie geändert durch den Einigungsvertrag vom 31. August 1990 i. V. mit dem Gesetz vom 23. September 1990 (BGBl II S. 885, 1122) folgende
Satzung:
§ 1
Die Gemeinde Weißenbrunn gibt den öffentlichen Straßen in den Gemeindeteilen Thonberg, Neuenreuth, Friedrichsburg, Reuth, Hummendorf, Eichenbühl, Wildenberg, Grün und Gössersdorf Namen. Die Straßennamen bestimmt die Gemeinde Weißenbrunn.
§ 2
(1) Jedes Gebäudegrundstück erhält eine Hausnummer. Mehrere Grundstücke können eine gemeinsame Hausnummer erhalten, wenn die darauf befindlichen Gebäude eine wirtschaftliche Einheit bilden. Von mehreren auf einem Grundstück errichteten Gebäuden kann jedes Gebäude eine eigene Hausnummer erhalten.
(2) Die Gemeinde teilt die Hausnummern zu. Dem Eigentümer des Gebäudes, an dem die Hausnummer angebracht werden soll (Eigentümer), ist dies schriftlich mitzuteilen.
§ 3
(1) Die Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Erneuerung der Straßennamenschilder ist Sache der Gemeinde Weißenbrunn.
(2) Für die Hausnummernschilder übernimmt die Gemeinde Weißenbrunn lediglich die Beschaffung auf Kosten der Grundstückseigentümer. Für die Unterhaltung, Anbringung und Erneuerung hat der Grundstückseigentümer selbst aufzukommen.
(3) Auf Antrag kann dem Eigentümer des Grundstücks oder der Baulichkeit genehmigt werden, daß er das Hausnummernschild selbst beschafft. Das Hausnummernschild ist in diesem Fall zu erneuern, wenn es schwer lesbar oder unleserlich geworden ist. Die Gemeinde Weißenbrunn bestimmt die Art der Anbringung.
§ 4
(1) Die Hausnummer muß an der Straßenseite des Gebäudes an gut sichtbarer Stelle angebracht werden. Befindet sich der Hauseingang an der Straßenseite, ist sie unmittelbar rechts neben der Eingangstür in Höhe der Türoberkante anzubringen. Befindet sich die Eingangstür nicht an der Straßenseite, ist die Hausnummer straßenseitig an der Eingangstür nächstliegenden Ecke des Gebäudes anzubringen. Würde die Einfriedung eine gute Sicht auf die am Gebäude angebrachte Hausnummer verhindern, ist sie unmittelbar rechts neben dem Haupteingang der Einfriedung an der Straße anzubringen.
(2) Die Gemeinde kann eine andere Art der Anbringung zulassen oder anordnen, wenn dies in besonderen Fällen, insbesondere zur besseren Sichtbarkeit der Hausnummer, geboten ist.
§ 5
Die Straßennamenschilder und die Hausnummernschilder haben eine schwarze Schrift auf weißem Grund.
§ 6
(1) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Baulichkeiten aller Art haben das Anbringen der Straßennamen- und Hausnummernschilder zu dulden.
(2) Sie haben ferner zu dulden, daß an ihren Anwesen oder auf ihren Grundstücken Hinweisschilder auf abgelegene Gebäude oder rückwärtige Eingänge angebracht werden. Die Hinweisschilder bestehen aus weißem, reflektierendem Material.
§ 7
(1) Die Eigentümer von Grundstücken und Baulichkeiten haben die Kosten der Numerierung ihrer Grundstücke und Gebäude, einschließlich der Kosten für notwendige Hinweisschilder, zu tragen.
(2) Die Kosten der Hausnumerierung umfassen sowohl die Kosten für die Beschaffung, als auch die Kosten für die Unterhaltung und Erneuerung der Nummernschilder und Hinweisschilder.
(3) Bei den, der Gemeinde Weißenbrunn zu ersetzenden Kosten, handelt es sich um öffentliche Gefälle.
§ 8
Die dem Eigentümer nach dieser Satzung obliegenden Verpflichtungen treffen in gleicher Weise den an dem Gebäudegrundstück dinglich Berechtigten, insbesondere den Erbbauberechtigten und den Nutznießer sowie den Eigenbesitzer nach § 872 BGB.
§ 9
(1) Eine Straßenumbenennung und Umnumerierung kann von der Gemeinde erfolgen, wenn diese im öffentlichen Interesse liegt. Bei Änderung der bisherigen Hausnummer finden die §§ 1 bis 8 entsprechende Anwendung.
(2) Bei notwendiger Erneuerung der Hausnummer tritt an Stelle der Mitteilung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 die Aufforderung der Gemeinde an den Eigentümer, die Hausnummer zu erneuern. Im übrigen finden die §§ 1 bis 8 entsprechende Anwendung.
§ 10
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.
Weißenbrunn, den 03. Juli 1992
gez. Wolf (Siegel)
1.Bürgermeister
Vorstehende Satzung wurde im Weißenbrunner Mitteilungsblatt/Amtsblatt der Gemeinde Weißenbrunn Nr. 18 vom 04. September 1992 amtlich bekannt gemacht.
Satzung für die Benutzung des Freibades der
Gemeinde Weißenbrunn
(Badsatzung)
Vom 30. April 1998
Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung erläßt die Gemeinde Weißenbrunn folgende Satzung:
§ 1
Gegenstand der Satzung; Öffentliche Einrichtung
Die Gemeinde Weißenbrunn betreibt und unterhält ein Freibad als öffentliche Einrichtung, dessen Benutzung der Erholung und Gesundheit sowie der Körperpflege und der körperlichen Ertüchtigung dient.
§ 2
Benutzungsrecht
(1) Das gemeindliche Bad steht während der Betriebszeiten jedermann mit gültiger Eintrittskarte zur zweckentsprechenden Benutzung nach Maßgabe dieser Satzung und der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zur Verfügung. Die Eintrittskarte ist dem Badepersonal auf Verlangen vorzuzeigen.
(2) Von der Benutzung des Bades sind ausgeschlossen
a) Personen, die an
b) Betrunkene sowie
c) mit Ungeziefer behaftete Personen.
(3) Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen oder an- oder auskleiden können, insbesondere Kinder unter 6 Jahren, ist die Benutzung des Bades nur zusammen mit einer geeigneten Begleitperson gestattet; gleiches gilt für Personen mit körperlichen oder geistigen Gebrechen, die hilflos sind oder beim Besuch eines Bades einer Aufsicht bedürfen.
(4) Die Benutzungsberechtigung schließt nicht die Befugnis ein, ohne besondere Genehmigung der Gemeinde innerhalb des Badegeländes Druckschriften zu verteilen oder zu vertreiben, Waren feil zu bieten oder gewerbliche Leistungen anzubieten und auszuführen.
§ 3
Benutzung des gemeindlichen Bades durch geschlossene Gruppen
(1) Diese Satzung gilt entsprechend für die Benutzung des gemeindlichen Bades durch Vereine, Schulklassen und sonstige geschlossene Personengruppen mit der Maßgabe, daß bei jeder Benutzung eine verantwortliche Aufsichtsperson zu bestellen und dem gemeindlichen Aufsichtspersonal zu benennen ist. Diese Aufsichtsperson hat dafür zu sorgen, daß die Bestimmungen dieser Satzung sowie die besonderen Anordnungen der Gemeinde, insbesondere des gemeindlichen Aufsichtspersonals, eingehalten werden; die eigene Aufsichtspflicht bleibt daneben unberührt.
(2) Bei regelmäßigen Besuchen werden die näheren Einzelheiten über die Benutzung des gemeindlichen Bades durch die jeweiligen Personengruppen durch schriftliche Vereinbarung geregelt.
(3) Ein Anspruch auf Zuteilung bestimmter Badezeiten besteht nicht.
§ 4
Betriebszeiten
(1) Die Betriebs- (Öffnungs-)zeiten des gemeindlichen Bades werden vom Gemeinderat festgelegt und ortsüblich sowie ergänzend durch Anschlag am Eingang des Bades bekanntgemacht. Die Gemeinde behält sich vor, den Betrieb des Bades aus zwingenden Gründen, insbesondere bei kalter Witterung, vorübergehend einzustellen oder die festgelegte Betriebszeit zu ändern.
(2) Eine halbe Stunde vor Ende der Öffnungszeiten werden keine Eintrittskarten mehr ausgegeben und Badegäste nicht mehr zugelassen. Spätestens zum Ende der Öffnungszeiten sind das Bad, die Liegemöglichkeiten usw. zu verlassen.
(3) Bei Überfüllung kann das Aufsichtspersonal den Zutritt zum Bad vorübergehend
aus-
setzen.
§ 5
Bekleidung, Körperreinigung
(1) Die Benutzung des Bades ist nur in allgemein üblicher Badekleidung gestattet. Vor Benutzung des Schwimmbeckens hat sich jeder Badegast unter den Duschen gründlich zu reinigen.
(2) Im Schwimmbecken dürfen Bürsten, Seife und andere Reinigungsmittel nicht verwendet werden. Zum Auswaschen der Badekleidung sind ausschließlich die dafür vorgesehenen Einrichtungen (Waschbecken) zu benutzen.
§ 6
Verhalten im gemeindlichen Bad
(1) Der Badegast hat auf das Ruhe- und Erholungsbedürfnis der Mitbenutzer Rücksicht zu nehmen und alles zu unterlassen, was der Aufrechterhaltung der Sauberkeit, Sicherheit und Ordnung zuwider läuft. Insbesondere hat er sich so zu verhalten, daß kein anderer geschädigt, gefährdet, behindert oder belästigt wird.
(2) Die Einrichtungen sind mit der gebotenen Sorgfalt zu benutzen. Beschädigungen oder Verunreinigungen verpflichten zum Schadensersatz.
(3) Insbesondere sind nicht zulässig:
a) Ballspiele außerhalb der dafür vorgesehenen Flächen,
b) Verunreinigung des Bades und des Badewassers, z. B. durch Ausspucken
c) Wegwerfen oder Liegenlassen von Abfall,
d) Mitbringen von Hunden und anderen Tieren,
e) Rauchen und Kaugummikauen im Beckenbereich des Freibades
f) Betreten von Dienst-, Personal- und technischen Räumen,
g) Betreten des Beckenbereiches mit Straßenschuhen
§ 7
Aufsicht, Befugnisse, Ausschluß
(1) Das Aufsichtspersonal hat für die Sicherheit der Badegäste und zur Vermeidung von Beeinträchtigungen anderer für Ordnung und Ruhe zu sorgen. Den insoweit erteilten Anweisungen ist Folge zu leisten.
(2) Personen die im gemeindlichen Bad gegen die in § 6 dieser Satzung niedergelegten Verhaltensregeln, gegen Ordnung und Sicherheit, gegen Sitte und Anstand oder die Reinlichkeitsvorschriften gröblich verstoßen, können unverzüglich aus dem gemeindlichen Bad verwiesen werden; bereits entrichtete Gebühren werden nicht erstattet. Sie können ggf. in dem erforderlichen Zeitrahmen - regelmäßig höchstens bis zu einer Dauer von 2 Jahren - von der weiteren Benutzung des Bads ausgeschlossen werden.
(3) Der jeweils aufsichtsführende Bademeister übt das Hausrecht im Bad aus. Widersetzungen bei Verweisungen aus dem Bad nach Absatz 2 können Strafanzeigen wegen Hausfriedensbruch nach sich ziehen.
§ 8
Haftung
(1) Die Benutzung des Bades geschieht grundsätzlich auf eigene Gefahr des Benutzers, der die gebotene Sorgfalt anzuwenden und insbesondere entsprechende Hinweises der Gemeinde zu beachten hat.
(2) Die Gemeinde Weißenbrunn haftet für Schäden, die sich aus der Benutzung des Bades ergeben nur dann, wenn einer Person, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last fällt. Insbesondere haftet die Gemeinde Weißenbrunn nicht für Schäden, die Badegästen durch Dritte zugefügt werden.
§ 9
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Badeordnung in der Fassung vom 21. Juni 1993 außer Kraft.
Weißenbrunn, 30. April 1998
Gemeinde Weißenbrunn
(S)
gez. Hannweber
Erster Bürgermeister
zuletzt geändert am 11.05.1998 (Amtliche Bekanntmachung: Amtsblatt Nr. 10 vom 15.05.1998)
Satzung über die Erhebung von Gebühren
für die Benutzung
des Freibades der Gemeinde Weißenbrunn
(Bad-Gebührensatzung)
Vom 30. April 1998
zuletzt geändert durch 3. Änderungssatzung zur Bad-Gebührensatzung vom
26.03.2008
Auf Grund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes erläßt die Gemeinde Weißenbrunn folgende Satzung:
§ 1
Gebührenpflicht
Für die Benutzung des gemeindlichen Bades erhebt die Gemeinde Gebühren nach dieser Satzung.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist derjenige, der das gemeindliche Bad benutzt.
§ 3
Entstehen und Fälligkeit
(1) Eintrittsgebühren sind beim Passieren des Eingangs, Gebühren für Mehrfach- und Dauerkarten bei deren Erwerb zu entrichten.
(2) Sämtliche Gebühren sind mit ihrem Entstehen zur Zahlung fällig.
§ 4
Gebührenkarten
(1) Dauerkarten sind nicht übertragbar. Sie gelten nur für die Person, auf die sie ausgestellt sind und für den jeweiligen Geltungszeitraum. Dauerkarten-Inhaber haben auf Verlangen ihre Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen.
(2) Gebühren- und Dauerkarten werden bei ganzer oder teilweiser Nichtbenutzung nicht zurückgenommen. Bei Verlust wird kein Ersatz geleistet.
(3) Bei Gebührenerhöhungen werden alle Gebührenkarten des auslaufenden Tarifs ungültig. Sie werden bis sechs Monate nach der Gebührenerhöhung gegen Erstattung des entrichteten Preises zurückgenommen.
§ 5
Gebührenhöhe
Einzeleintrittsgebühren
Zehnerkarten (Gültigkeit bis zum Ende der jeweiligen Freibade-Saison)
Dauerkarten (Gültigkeit bis zum Ende der jeweiligen Freibade-Saison)
§ 6
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft
Weißenbrunn, 30. April 1998
Gemeinde Weißenbrunn
geändert am 11.05.1998 (Amtliche Bekanntmachung: Amtsblatt Nr. 10
vom 15.05.1998)
zuletzt geändert durch § 7 der Satzung zur Änderung von Satzungen der Gemeinde
Weißenbrunn vom 22.11.2001 mit Wirkung ab 01.01.2002 (§ 5 Gebührenhöhe)
§ 5 geändert durch Gemeinderatsbeschluß vom 30.03.2004, Ber.Nr. 45, amtlich
bekanntgemacht im Amtsblatt Nr. 9 vom 29.04.2004 der Gemeinde Weißenbrunn
§ 5 geändert durch Gemeinderatsbeschluss vom 18.03.2008, Ber.Nr. 28, amtlich
bekanntgemacht im Amtsblatt Nr. 7 vom 03.04.2008 der Gemeinde Weißenbrunn
zuletzt geändert am 01.04.2008
Vom 27.04.2006
in
der Fassung der Änderung vom 30.11.2006
Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Weißenbrunn folgende Satzung:
§ 1 Steuertatbestand
Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe dieser Satzung. Maßgebend ist das Kalenderjahr.
§ 2 Steuerfreiheit
Steuerfrei ist das Halten von
1. Hunden ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben,
2. Hunden des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariterbundes, des Malteser Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfallhilfe, des Technischen Hilfswerks oder des Bundesverbandes für Selbstschutz, die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen,
3. Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind,
4. Hunden, die zur Bewachung von Herden notwendig sind,
5. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind,
6. Hunden, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen,
7. Hunden in Tierhandlungen.
§ 3 Steuerschuldner (Haftung)
(1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält. Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.
(2) Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
(3) Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer.
§ 4 Wegfall der Steuerpflicht (Anrechnung)
(1) Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten erfüllt werden.
(2) Tritt an die Stelle eines verendeten oder getöteten Hundes, für den die Steuerpflicht besteht, bei demselben Halter ein anderer Hund, so entsteht für das laufende Steuerjahr keine neue Steuerpflicht.
(3) Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen Teil des Steuerjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland besteuert, so ist die erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die für das Steuerjahr nach dieser Satzung zu zahlen ist. Mehrbeträge werden nicht erstattet.
§ 5 Steuermaßstab und Steuersatz
Die Steuer beträgt
a) für Kampfhunde gemäß der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 € 500,00
b) für alle übrigen Hunde € 30,00“
§ 6 Steuerermäßigungen
(1) Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt für
1. Hunde, die in Einöden (Abs. 2) gehalten werden.
2. Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheins ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- und Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist; für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie die Brauchbarkeitsprüfung nach § 58 der Landesverordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes vom 10. Dezember 1968 (GVBl. S. 343) mit Erfolg abgelegt haben.
(2) Als Einöde (Abs. 1 Nr. 1) gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude mehr als 300 m von jedem anderen Wohngebäude entfernt ist.
(3) Die Ermäßigung nach Abs. 1 und Abs. 2 gilt nicht für Kampfhunde i. S. des § 5 Buchst. a dieser Satzung.
§ 7 Züchtersteuer
(1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse in zuchtfähigem Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse in Form der Züchtersteuer erhoben. § 2 Nr. 7 bleibt unberührt.
(2) Die Züchtersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes nach § 5.
§ 8 Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (Steuervergünstigung)
(1) Maßgebend für die Steuervergünstigung sind die Verhältnisse zu Beginn des Jahres. Beginnt die Hundehaltung erst im Laufe des Jahres, so ist dieser Zeitpunkt entscheidend.
(2) In den Fällen des § 6 kann jeder Ermäßigungsgrund nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden.
§ 9 Entstehung der Steuerpflicht
Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Jahres oder während des Jahres an dem Tag, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird.
§ 10 Fälligkeit der Steuer
Die Steuerschuld wird im Jahr ihrer erstmaligen Festsetzung einen Monat nach Zustellung des Steuerbescheids fällig. In den folgenden Jahren ist die Steuer jeweils am 15. Mai fällig.
§ 11 Anzeigepflichten
(1) Wer einen über vier Monate alten, der Gemeinde noch nicht angemeldeten Hund hält, muss ihn unverzüglich der Gemeinde melden. Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes gibt die Gemeinde ein Hundezeichen aus.
(2) Der steuerpflichtige Hundehalter (§ 3) soll den Hund unverzüglich bei der Gemeinde abmelden, wenn er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist, oder wenn der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist.
Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an die Gemeinde zurückzugeben.
(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg oder ändern sie sich, so ist das der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen.
§ 12 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft.
Weißenbrunn, 27.04.2006
Gemeinde Weißenbrunn
(DS)
gez. Egon Herrmann
Erster Bürgermeister
Vorstehende Satzung wurde im Amtsblatt der Gemeinde Weißenbrunn Nr. 9 vom 04. Mai 2006 amtlich bekannt gemacht.
Amtliche Bekanntmachungen
Gemeinde Weißenbrunn
Erste Satzung der Gemeinde Weißenbrunn zur Änderung der Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer
Vom 30.11.2006
Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Weißenbrunn folgende Satzung:
§ 1
Die Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom 27.04.2006 (veröffentlicht im Amtsblatt der Gemeinde Weißenbrunn Nr.9/2006) wird wie folgt geändert:
Der § 5 erhält folgende Fassung::
Die Steuer beträgt
a) für Kampfhunde gemäß der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 € 500,00
b) für alle übrigen Hunde € 30,00
§ 2
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2007 in Kraft.
Weißenbrunn, 30.11.2006
Gemeinde Weißenbrunn
(S)
gez. Egon Herrmann
Erster Bürgermeister
Vorstehende Änderungssatzung wurde im Amtsblatt der Gemeinde Weißenbrunn Nr. 25/26vom 14.12 2006 amtlich bekannt gemacht.
erf. 27.11.2002 rb
zul geändert: 02.01.2007
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