Erstattung
von Umsatzsteuer aufgrund des Urteils des Bundesfinanzhofes
vom 08.10.2008 wegen nunmehr rückwirkend anwendbarem ermäßigten
Umsatzsteuersatz
Mit
Urteil vom 08.10.2008 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die
Verbindung des Wasserverteilungsnetzes mit der Anlage des Grundstückseigentümers
(Hausanschluss) mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuern ist. Dieses wurde
bereits vor dem Jahr 2000 so praktiziert, allerdings hatte dann das
Finanzministerium bestimmt, dass der volle Steuersatz anzuwenden ist. Ab dem
BFH-Urteil gilt nun wieder der ermäßigte Steuersatz, welcher nach einigen Rückfragen
bei den Ministerien nun auch wieder auf die Herstellungsbeiträge anzuwenden
ist. Die vereinnahmte Mehrwertsteuer wurde jeweils entsprechend von der Gemeinde
an das Finanzamt abgeführt.
Für
Altfälle kann die zu viel bezahlte Umsatzsteuer grundsätzlich
„berichtigt“ werden.
Der
Gemeinderat hat am 17.11.2009 beschlossen eine Umsatzsteuererstattung aufgrund
des BFH-Urteils vom 08.10.2008 auf Antrag vorzunehmen. Allerdings wurde eine
Kleinbetragsregelung getroffen, nach der nur Erstattungen von Beträgen über
10,-- € erfolgen.
Sofern
Sie also in den vergangenen Jahren einen entsprechenden Bescheid der Gemeinde
Weißenbrunn mit einem Steuersatz, welcher höher als 7 % war, erhalten haben, können
Sie grundsätzlich eine Erstattung beantragen. Wir bitten allerdings zu
beachten, dass soweit die Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht
wurde, keine Erstattung möglich ist.
Die
Antragsformulare können im Rathaus (Kämmerei, Tel. 09261/6021-15 oder 6021-16)
angefordert bzw. abgeholt werden.
Ihr Antrag wird nach Eingang im Rathaus geprüft und Sie erhalten dann eine
entsprechende Mitteilung von uns.
Die
Antragsfrist endet mit dem 31.12.2010.
Weißenbrunn,
19.11.2009
Gemeinde
Weißenbrunn
gez.
Egon Herrmann
Erster Bürgermeister
Antrag auf Rückerstattung von Umsatzsteuer (zum Ausdrucken)
erstellt: 17.12.2009