Wasserversorgung Weißenbrunn;

Erstattung von Umsatzsteuer aufgrund des Urteils des Bundesfinanzhofes
vom 08.10.2008 wegen nunmehr rückwirkend anwendbarem ermäßigten
Umsatzsteuersatz
 

Mit Urteil vom 08.10.2008 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Verbindung des Wasserverteilungsnetzes mit der Anlage des Grundstückseigentümers (Hausanschluss) mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuern ist. Dieses wurde bereits vor dem Jahr 2000 so praktiziert, allerdings hatte dann das Finanzministerium bestimmt, dass der volle Steuersatz anzuwenden ist. Ab dem BFH-Urteil gilt nun wieder der ermäßigte Steuersatz, welcher nach einigen Rückfragen bei den Ministerien nun auch wieder auf die Herstellungsbeiträge anzuwenden ist. Die vereinnahmte Mehrwertsteuer wurde jeweils entsprechend von der Gemeinde an das Finanzamt abgeführt.  

Für Altfälle kann die zu viel bezahlte Umsatzsteuer grundsätzlich „berichtigt“ werden.  

Der Gemeinderat hat am 17.11.2009 beschlossen eine Umsatzsteuererstattung aufgrund des BFH-Urteils vom 08.10.2008 auf Antrag vorzunehmen. Allerdings wurde eine Kleinbetragsregelung getroffen, nach der nur Erstattungen von Beträgen über 10,-- € erfolgen.  

Sofern Sie also in den vergangenen Jahren einen entsprechenden Bescheid der Gemeinde Weißenbrunn mit einem Steuersatz, welcher höher als 7 % war, erhalten haben, können Sie grundsätzlich eine Erstattung beantragen. Wir bitten allerdings zu beachten, dass soweit die Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht wurde, keine Erstattung möglich ist.  

Die Antragsformulare können im Rathaus (Kämmerei, Tel. 09261/6021-15 oder 6021-16) angefordert bzw. abgeholt werden. Ihr Antrag wird nach Eingang im Rathaus geprüft und Sie erhalten dann eine entsprechende Mitteilung von uns.  

Die Antragsfrist endet mit dem 31.12.2010.  

Weißenbrunn, 19.11.2009  

Gemeinde Weißenbrunn
gez. Egon Herrmann
Erster Bürgermeister

Antrag auf Rückerstattung von Umsatzsteuer (zum Ausdrucken)

 

 

 

erstellt: 17.12.2009