Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz
für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren
(Feuerwehr-Kostensatzung)
Die
Gemeinde Weißenbrunn erlässt aufgrund Art. 28 des Bayer. Feuerwehrgesetzes (BayFwG),
BayRS III, S.630, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Dezember 2002 (GVBl. S.
962) folgende
Satzung
vom 12. November 2007
§
1
1)
Die
Gemeinde Weißenbrunn erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 und 2 BayFwG
Aufwendungsersatz für folgende Pflichtleistungen ihrer Feuerwehren:
1.
Einsätze,
2.
Sicherheitswachen,
3.
Ausrücken
nach missbräuchlicher Alarmierung.
Einsätze werden nach dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet.
2)
Die Gemeinde Weißenbrunn erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme
ihrer Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen:
1.
Hilfeleistungen,
die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehr gehören,
2.
Überlassung
von Gerät oder Material zum Gebrauch oder Verbrauch.
Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr.
3)
Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschal-
sätzen gemäß der
Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen,
die nicht in der
Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die
für vergleichbare
Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materverbrauch
werden die
Selbstkosten verrechnet.
§
2
Schuldner
1)
Bei
Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art.
28 Abs. 3 BayFwG.
2)
Bei
freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch
genommen hat.
3)
Mehrere
Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§
3
Fälligkeit
Aufwendungs-
und Kostenersatz werden einen Monat nach Zustellung des Bescheids zur Zahlung fällig.
§
4
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Weißenbrunn, den 12. November 2007
Gemeinde Weißenbrunn
Egon Herrmann
Erster Bürgermeister
Anlage
zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere
Leistungen gemeindlicher Feuerwehren
Aufwendungsersatz
und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nummern 1 und 2) und
den Personalkosten (Nummer 3)
zusammen.
Für
angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen
Stundenkosten erhoben.
1. Fahrzeugkosten
Die
Fahrzeugkosten unterteilen sich in Streckenkosten (pro angefangenen Kilometer
Wegstrecke) und Ausrückstundenkosten (gerechnet vom Ausrücken aus dem Gerätehaus
bis zum Wiedereinrücken).
Fahrzeug
Streckenkosten Ausrückstundenkosten
pro Kilometer pro Stunde
Tragkraftspritzenfahrzeug TSF
3,45 €
67,00 €
Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-W 4,67 € 83,00 €
Löschgruppenfahrzeug
LF 16 (LF 16/12) 5,71
€
96,00 €
Tanklöschfahrzeug
5,77 €
75,00 €
Mehrzweckfahrzeug (PKW, Kombi)
2,95 €
27,00 €
Tragkraftspritzenanhänger
20,00 €
2. Arbeitsstundenkosten
Wird
ein Gerät eingesetzt, welches nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung eines
eingesetzten Fahrzeugs gehört (und können demnach dafür keine Ausrückstundenkosten
geltend gemacht werden), werden Arbeitsstundenkosten berechnet.
In
die Arbeitsstunden nicht eingerechnet wird der Zeitraum, währenddessen ein Gerät
am Einsatzort vorübergehend nicht in Betrieb ist.
Gerät
Arbeitsstundenkosten (pro Stunde)
Tragkraftspritze
PFPN 10-1000
48,00 €
Schmutzwasserpumpe
24,00 €
Tauchpumpe
14,00 €
Stromerzeuger
bis 6 KVA
25,00 €
Atemschutzgerät
25,00 €
Be-/Entlüftungsgerät
21,00 €
Faltbehälter
10,00 €
Winkelschleifer
6,00 €
Motorsäge
6,00 €
Personalkosten
werden nach Ausrückstunden berechnet (gerechnet vom Ausrücken aus dem Gerätehaus
bis zum Wiedereinrücken).
In
allen anderen Fällen wird bei Einsätzen folgender Stundensatz verrechnet:
20,00 €
Die
Stundensätze bei Sicherheitswachen sind in § 11 Abs. 4 der Verordnung zur Ausführung
des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (AVBayFwG) geregelt.
Weißenbrunn, den 12. November 2007
Gemeinde Weißenbrunn
Egon Herrmann
Erster Bürgermeister
Vorstehende Satzung wurde im Amtsblatt der Gemeinde Weißenbrunn Nr. 24 vom 29.11.2007 amtlich bekanntgemacht.