Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

(Feuerwehr-Kostensatzung)

 

 

Die Gemeinde Weißenbrunn erlässt aufgrund Art. 28 des Bayer. Feuerwehrgesetzes (BayFwG), BayRS III, S.630, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Dezember 2002 (GVBl. S. 962) folgende

 

Satzung

vom 12. November 2007

 

§ 1

Aufwendungs- und Kostenersatz

 

1)     Die Gemeinde Weißenbrunn erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 und 2 BayFwG Aufwendungsersatz für folgende Pflichtleistungen ihrer Feuerwehren:

1.      Einsätze,

2.      Sicherheitswachen,

3.      Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung.

 


Einsätze werden nach dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet.

 

2)   Die Gemeinde Weißenbrunn erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen:

      

1.      Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehr gehören,

2.      Überlassung von Gerät oder Material zum Gebrauch oder Verbrauch.

      Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr.

 

3) Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschal-
    sätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen,
    die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die
    für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materverbrauch
    werden die Selbstkosten verrechnet.

 

§ 2

Schuldner

 

1)     Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG.

 

2)     Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat.

 

3)     Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

 

§ 3

Fälligkeit

 

Aufwendungs- und Kostenersatz werden einen Monat nach Zustellung des Bescheids zur Zahlung fällig.

§ 4

Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Weißenbrunn, den 12. November 2007

 

Gemeinde Weißenbrunn

 

 

 

 

Egon Herrmann

Erster Bürgermeister

 

 

Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

 

Verzeichnis der Pauschalsätze:

 

Aufwendungsersatz und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nummern 1 und 2) und den Personalkosten  (Nummer 3) zusammen.

 

Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.

1.   Fahrzeugkosten

 

 

Die Fahrzeugkosten unterteilen sich in Streckenkosten (pro angefangenen Kilometer Wegstrecke) und Ausrückstundenkosten (gerechnet vom Ausrücken aus dem Gerätehaus bis zum Wiedereinrücken).

 

Fahrzeug                                        Streckenkosten    Ausrückstundenkosten

                                                                 pro Kilometer              pro Stunde

 

      Tragkraftspritzenfahrzeug TSF             3,45 €                            67,00 €

 

Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-W                  4,67 €                           83,00 €

 

Löschgruppenfahrzeug LF 16 (LF 16/12)     5,71 €                            96,00 €

 

Tanklöschfahrzeug                                           5,77 €                            75,00 €

 

Mehrzweckfahrzeug (PKW, Kombi)               2,95 €                            27,00 €

 

Tragkraftspritzenanhänger                                                                      20,00 €

 

 

 

2.   Arbeitsstundenkosten

 

 

Wird ein Gerät eingesetzt, welches nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung eines eingesetzten Fahrzeugs gehört (und können demnach dafür keine Ausrückstundenkosten geltend gemacht werden), werden Arbeitsstundenkosten berechnet.

 

In die Arbeitsstunden nicht eingerechnet wird der Zeitraum, währenddessen ein Gerät am Einsatzort vorübergehend nicht in Betrieb ist.

 

 

 

 

 

 

Gerät                                                                 Arbeitsstundenkosten (pro Stunde)

 

Tragkraftspritze PFPN 10-1000                                                        48,00 €

 

Schmutzwasserpumpe                                                            24,00 €

 

Tauchpumpe                                                                                       14,00 €

 

Stromerzeuger bis 6 KVA                                                                 25,00 €

 

Atemschutzgerät                                                                                  25,00 €

 

Be-/Entlüftungsgerät                                                                           21,00 €

 

Faltbehälter                                                                                         10,00 €

 

Winkelschleifer                                                                                      6,00 €

 

Motorsäge                                                                                             6,00 €

 

3.   Personalkosten

 

Personalkosten werden nach Ausrückstunden berechnet (gerechnet vom Ausrücken aus dem Gerätehaus bis zum Wiedereinrücken).

In allen anderen Fällen wird bei Einsätzen folgender Stundensatz verrechnet:
20,00 €

 

Die Stundensätze bei Sicherheitswachen sind in § 11 Abs. 4 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (AVBayFwG) geregelt.

 

 

Weißenbrunn, den 12. November 2007

 

Gemeinde Weißenbrunn

 

 

 

 

Egon Herrmann

Erster Bürgermeister

 

 

 

 

Bekanntmachungsvermerk:

Vorstehende Satzung wurde im Amtsblatt der Gemeinde Weißenbrunn Nr. 24 vom 29.11.2007 amtlich bekanntgemacht.