(Entwässerungssatzung
– EWS –)
Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2
und Abs. 3 der Gemeindeordnung, Art. 41b Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen
Wassergesetzes erlässt die Gemeinde Weißenbrunn folgende Satzung:
§ 1
Öffentliche Einrichtung
(1) Die Gemeinde Weißenbrunn betreibt zur
Abwasserbeseitigung nach dieser Satzung eine Entwässerungsanlage als öffentliche
Einrichtung für das Gebiet der Gemeinde Weißenbrunn.
(2) Art und Umfang der Entwässerungsanlage bestimmt die
Gemeinde.
(3) Zur Entwässerungsanlage der Gemeinde gehören auch die
im öffentlichen Straßengrund liegenden Grundstücksanschlüsse.
§ 2
Grundstücksbegriff – Grundstückseigentümer
(1) Grundstück im Sinn dieser Satzung ist jedes räumlich
zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben
Eigentümers, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn
es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinn des
Grundbuchrechts handelt. Soweit rechtlich verbindliche planerische Vorstellungen
vorhanden sind, sind sie zu berücksichtigen.
(2) Die in dieser Satzung für die Grundstückseigentümer
erlassenen Vorschriften gelten auch für Erbbauberechtigte oder ähnlich zur
Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte. Von mehreren dinglich
Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als
Gesamtschuldner.
§ 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe
folgende Bedeutung:
Abwasser
ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder
sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert
ist oder das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten
Flächen abfließt.
Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht für das in
landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser, einschließlich Jauche und Gülle,
das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch
genutzte Böden aufgebracht zu werden; nicht zum Aufbringen bestimmt ist
insbesondere das menschliche Fäkalabwasser.
Kanäle
sind Mischwasserkanäle, Schmutzwasserkanäle oder Regenwasserkanäle einschließlich
der Sonderbauwerke wie z. B. Regenbecken, Pumpwerke, Regenüberläufe.
Schmutzwasserkanäle
dienen ausschließlich der Aufnahme von Schmutzwasser.
Mischwasserkanäle
sind zur Aufnahme von Niederschlags- und Schmutzwasser bestimmt.
Regenwasserkanäle
dienen ausschließlich der Aufnahme von Niederschlagswasser.
Grundstücksanschlüsse
(Anschlusskanäle) sind die Leitungen vom Kanal bis einschließlich des
Kontrollschachtes.
Grundstücksentwässerungsanlagen
sind die Einrichtungen eines Grundstücks, die dem Ableiten des Abwassers
dienen, bis zum Kontrollschacht.
Messschacht
ist eine Einrichtung für die Messung des Abwasserabflusses und für die
Entnahme von Abwasserproben.
§ 4
Anschluss- und Benutzungsrecht
(1) Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, dass sein
Grundstück nach Maßgabe dieser Satzung an die öffentliche Entwässerungsanlage
angeschlossen wird. Er ist berechtigt, nach Maßgabe der §§ 14 bis 17 alles
Abwasser in die öffentliche Entwässerungsanlage einzuleiten.
(2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf
solche Grundstücke, die durch einen Kanal erschlossen werden. Der Grundstückseigentümer
kann unbeschadet weitergehender bundes- und landesgesetzlicher Vorschriften
nicht verlangen, dass neue Kanäle hergestellt oder bestehende Kanäle geändert
werden. Welche Grundstücke durch einen Kanal erschlossen werden, bestimmt die
Gemeinde.
(3) Ein Anschluss- und Benutzungsrecht besteht nicht,
1.
wenn das Abwasser wegen seiner Art oder Menge nicht ohne
weiteres von der öffentlichen Entwässerungsanlage übernommen werden kann und
besser von demjenigen behandelt wird, bei dem es anfällt;
2.
solange eine Übernahme des Abwassers technisch oder wegen
des unverhältnismäßig hohen Aufwands nicht möglich ist.
(4) Die Gemeinde kann den Anschluss und die Benutzung
versagen, wenn die gesonderte Behandlung des Abwassers wegen der
Siedlungsstruktur das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt.
§ 5
Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet,
bebaute Grundstücke an die öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen
(Anschlusszwang). Ein Anschlusszwang besteht nicht, wenn der Anschluss rechtlich
oder tatsächlich unmöglich ist.
(2) Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet,
auch unbebaute Grundstücke an die öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen,
wenn Abwasser anfällt.
(3) Ein Grundstück gilt als bebaut, wenn auf ihm bauliche
Anlagen, bei deren Benutzung Abwasser anfallen kann, dauernd oder vorübergehend
vorhanden sind.
(4) Bei baulichen Maßnahmen, die eine Veränderung der
Abwassereinleitung nach Menge oder Beschaffenheit zur Folge haben, muss der
Anschluss vor dem Beginn der Benutzung des Baus hergestellt sein. In allen
anderen Fällen ist der Anschluss nach schriftlicher Aufforderung durch die
Gemeinde innerhalb der von ihr gesetzten Frist herzustellen.
(5) Auf Grundstücken, die an die öffentliche Entwässerungsanlage
angeschlossen sind, ist im Umfang des Benutzungsrechts alles Abwasser in die öffentliche
Entwässerungsanlage einzuleiten (Benutzungszwang). Verpflichtet sind die
Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke. Sie haben auf
Verlangen der Gemeinde die dafür erforderliche Überwachung zu dulden.
§ 6
Befreiung von Anschluss- oder Benutzungszwang
(1) Von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung
wird auf Antrag ganz oder zum Teil befreit, wenn der Anschluss oder die
Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse
des Gemeinwohls nicht zumutbar ist. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe
der Gründe schriftlich bei der Gemeinde einzureichen.
(2) Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen
und Widerrufsvorbehalt erteilt werden.
§ 7
Sondervereinbarungen
(1) Ist der Eigentümer nicht zum Anschluss oder zur
Benutzung berechtigt oder verpflichtet, so kann die Gemeinde durch Vereinbarung
ein besonderes Benutzungsverhältnis begründen.
(2) Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Bestimmungen
dieser Satzung und der Beitrags- und Gebührensatzung entsprechend.
Ausnahmsweise kann in der Sondervereinbarung Abweichendes bestimmt werden,
soweit dies sachgerecht ist.
§ 8
Grundstücksanschluss
(1) Die Grundstücksanschlüsse
werden von der Gemeinde hergestellt, angeschafft, verbessert, erneuert, verändert,
beseitigt und unterhalten. Die Gemeinde kann, soweit die Grundstücksanschlüsse
nicht nach § 1 Abs. 3 Bestandteil der Entwässerungsanlage sind, auf Antrag
zulassen oder von Amts wegen anordnen, dass der Grundstückseigentümer den
Grundstücksanschluss ganz oder teilweise herstellt, anschafft, verbessert,
erneuert, verändert, beseitigt und unterhält, die §§ 10 mit 12 gelten
entsprechend.
(2) Die Gemeinde bestimmt Zahl,
Art, Nennweite und Führung der Grundstücksanschlüsse. Sie bestimmt auch, wo
und an welchen Kanal anzuschließen ist. Begründete Wünsche der Grundstückseigentümer
werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt.
(3) Jeder Eigentümer, dessen
Grundstück an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen oder
anzuschließen ist, muss die Verlegung von Grundstücksanschlüssen, den Einbau
von Schächten, Schiebern, Messeinrichtungen und dergleichen und von
Sonderbauwerken zulassen, ferner das Anbringen von Hinweisschildern dulden,
soweit diese Maßnahmen für die ordnungsgemäße Beseitigung des auf seinem
Grundstück anfallenden Abwassers erforderlich sind.
(4) Am Ende des Grundstücksanschlusses ist ein
Kontrollschacht vorzusehen. Die Gemeinde kann verlangen, dass anstelle oder zusätzlich
zum Kontrollschacht ein Messschacht zu erstellen ist.
§ 9
Grundstücksentwässerungsanlage
(1) Jedes Grundstück, das an die öffentliche Entwässerungsanlage
angeschlossen wird, ist vorher vom Grundstückseigentümer mit einer Grundstücksentwässerungsanlage
zu versehen, die nach den anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu
betreiben, zu unterhalten und zu ändern ist.
(2) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind mit einer
Grundstückskläranlage zu versehen, wenn das Abwasser keiner Sammelkläranlage
zugeführt wird. Die Grundstückskläranlage ist auf dem anzuschließenden
Grundstück zu erstellen; sie ist Bestandteil der Grundstücksentwässerungsanlage.
(3) Besteht zum Kanal kein natürliches Gefälle, so kann die
Gemeinde vom Grundstückseigentümer den Einbau und den Betrieb einer Hebeanlage
zur Entwässerung des Grundstücks verlangen, wenn ohne diese Anlage eine
ordnungsgemäße Beseitigung der Abwässer bei einer den Regeln der Technik
entsprechenden Planung und Ausführung des Kanalsystems nicht möglich ist.
(4) Gegen den Rückstau des Abwassers aus dem Abwassernetz
hat sich jeder Anschlussnehmer selbst zu schützen.
(5) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sowie Arbeiten
daran dürfen nur durch fachlich geeignete Unternehmer ausgeführt werden.
§ 10
Zulassung der Grundstücksentwässerungsanlage
(1) Bevor die Grundstücksentwässerungsanlage hergestellt
oder geändert wird, sind der Gemeinde folgende Unterlagen in doppelter
Fertigung einzureichen:
a)
Lageplan des zu entwässernden Grundstücks im Maßstab 1 :
1000,
b)
Grundriss- und Flächenpläne im Maßstab 1 : 100, aus denen
der Verlauf der Leitungen und im Falle des § 9 Abs. 2 die Grundstückskläranlage
ersichtlich sind,
c)
Längsschnitte aller Leitungen mit Darstellung der Entwässerungsgegenstände
im Maßstab 1 : 100, bezogen auf Normal-Null (NN), aus denen insbesondere die
Gelände- und Kanalsohlenhöhen, die maßgeblichen Kellersohlenhöhen,
Querschnitte und Gefälle der Kanäle, Schächte, höchste Grundwasseroberfläche
zu ersehen sind,
d)
wenn Gewerbe- oder Industrieabwässer oder Abwasser, das in
seiner Beschaffenheit erheblich vom Hausabwasser abweicht, zugeführt werden,
ferner Angaben über
-
Zahl der Beschäftigten und der ständigen Bewohner auf dem
Grundstück, wenn deren Abwasser miterfasst werden soll,
-
Menge und Beschaffenheit des Verarbeitungsmaterials, der
Erzeugnisse,
-
die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge,
-
Höchstzufluss und Beschaffenheit des zum Einleiten
bestimmten Abwassers,
-
die Zeiten, in denen eingeleitet wird, die Vorbehandlung des
Abwassers (Kühlung, Reinigung, Neutralisation, Dekontaminierung) mit
Bemessungsnachweisen.
Soweit nötig, sind die Angaben zu
ergänzen durch den wasserwirtschaftlichen Betriebsplan (Zufluss, Verbrauch,
Kreislauf, Abfluss) und durch Pläne der zur Vorbehandlung beabsichtigten
Einrichtungen.
Die Pläne haben den bei der Gemeinde aufliegenden
Planmustern zu entsprechen. Alle Unterlagen sind von den Bauherren und
Planfertigern zu unterschreiben.
(2) Die Gemeinde prüft, ob die beabsichtigten Grundstücksentwässerungsanlagen
den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen. Ist das der Fall, so erteilt die
Gemeinde schriftlich ihre Zustimmung und gibt eine Fertigung der eingereichten
Unterlagen mit Zustimmungsvermerk zurück. Die Zustimmung kann unter Bedingungen
und Auflagen erteilt werden. Andernfalls setzt die Gemeinde dem Bauherrn unter
Angabe der Mängel eine angemessene Frist zur Berichtigung. Die geänderten
Unterlagen sind sodann erneut einzureichen.
(3) Mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlagen
darf erst nach schriftlicher Zustimmung der Gemeinde begonnen werden. Eine
Genehmigungspflicht nach sonstigen, insbesondere nach straßen-, bau- und
wasserrechtlichen Bestimmungen bleibt durch die Zustimmung unberührt.
(4) Von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 kann die
Gemeinde Ausnahmen zulassen.
§ 11
Herstellung und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage
(1) Die Grundstückseigentümer haben der Gemeinde den Beginn
des Herstellens, des Änderns, des Ausführens größerer Unterhaltungsarbeiten
oder des Beseitigens drei Tage vorher schriftlich anzuzeigen und gleichzeitig
den Unternehmer zu benennen. Muss wegen Gefahr in Verzug mit den Arbeiten sofort
begonnen werden, so ist der Beginn innerhalb 24 Stunden schriftlich anzuzeigen.
(2) Die Gemeinde ist berechtigt, die Arbeiten zu überprüfen.
Alle Leitungen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde verdeckt
werden. Andernfalls sind sie auf Anordnung der Gemeinde freizulegen.
(3) Die Grundstückseigentümer haben zu allen Überprüfungen
Arbeitskräfte, Geräte und Werkstoffe bereitzustellen.
(4) Festgestellte Mängel sind innerhalb einer angemessenen
Frist durch die Grundstückseigentümer zu beseitigen. Die Beseitigung der Mängel
ist der Gemeinde zur Nachprüfung anzuzeigen.
(5) Die Gemeinde kann verlangen, dass die Grundstücksentwässerungsanlagen
nur mit ihrer Zustimmung in Betrieb genommen werden. Die Zustimmung kann
insbesondere davon abhängig gemacht werden, dass seitens des vom Grundstückseigentümer
beauftragten Unternehmens eine Bestätigung über die Dichtigkeit und Funktionsfähigkeit
der Anlagen vorgelegt wird.
(6) Die Zustimmung nach § 10 Abs. 3 und die Prüfung der
Grundstücksentwässerungsanlage durch die Gemeinde befreien den Grundstückseigentümer,
den Bauherrn, den ausführenden Unternehmer und den Planfertiger nicht von der
Verantwortung für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Planung und Ausführung
der Anlage.
§ 12
Überwachung
(1) Die Gemeinde ist befugt, die Grundstücksentwässerungsanlagen
jederzeit zu überprüfen, Abwasserproben zu entnehmen und Messungen durchzuführen.
Dasselbe gilt für die Grundstücksanschlüsse und Messschächte, wenn die
Gemeinde sie nicht selbst unterhält. Zu diesem Zweck sind den Beauftragten der
Gemeinden, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, zu angemessener Tageszeit
ungehindert Zugang zu allen Grundstücken, Gebäuden, Anlagen, Einrichtungen,
Wohnungen und Wohnräumen im erforderlichen Umfang zu gewähren und die
notwendigen Auskünfte zu erteilen. Die Grundstückseigentümer werden davon
vorher möglichst verständigt; das gilt nicht für Probeentnahmen und
Abwassermessungen.
(2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die von ihm
zu unterhaltenden Grundstücksentwässerungsanlagen in Abständen von zehn
Jahren durch einen fachlich geeigneten Unternehmer auf Bauzustand, insbesondere
Dichtigkeit und Funktionsfähigkeit untersuchen und festgestellte Mängel
beseitigen zu lassen. Über die durchgeführten Untersuchungen und über die Mängelbeseitigung
ist der Gemeinde eine Bestätigung des damit beauftragten Unternehmers
vorzulegen. Die Gemeinde kann darüber hinaus jederzeit verlangen, dass die vom
Grundstückseigentümer zu unterhaltenden Anlagen in einen Zustand gebracht
werden, der Störungen anderer Einleiter, Beeinträchtigungen der öffentlichen
Entwässerungsanlage und Gewässerverunreinigungen ausschließt.
(3) Wird Gewerbe- oder Industrieabwasser oder Abwasser, das
in seiner Beschaffenheit erheblich vom Hausabwasser abweicht, zugeführt, kann
die Gemeinde den Einbau und den Betrieb von Überwachungseinrichtungen
verlangen. Hierauf wird in der Regel verzichtet, soweit für die Einleitung in
die Sammelkanalisation eine Genehmigung nach Art. 41 c des Bayerischen
Wassergesetzes (BayWG) vorliegt und die danach vorgeschriebenen Überwachungseinrichtungen
- insbesondere in Vollzug der Abwassereigenüberwachungsverordnung vom 9.
Dezember 1990 (GVBI S. 587) in der jeweils geltenden Fassung - eingebaut,
betrieben und für eine ordnungsgemäße gemeindliche Überwachung zur Verfügung
gestellt werden.
(4) Die Grundstückseigentümer haben Störungen und Schäden
an den Grundstücksanschlüssen, Messschächten, Grundstücksentwässerungsanlagen,
Überwachungseinrichtungen und etwaigen Vorbehandlungsanlagen unverzüglich der
Gemeinde anzuzeigen.
(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 gelten
auch für die Benutzer der Grundstücke.
§ 13
Stillegung von Entwässerungsanlagen auf dem Grundstück
Abflusslose Gruben und Sickeranlagen sind außer Betrieb zu
setzen, sobald ein Grundstück an die öffentliche Entwässerungsanlage
angeschlossen ist; das gleiche gilt für Grundstückskläranlagen, sobald die
Abwässer einer ausreichenden Sammelkläranlage zugeführt werden. Sonstige
Grundstücksentwässerungseinrichtungen sind, wenn sie den Bestimmungen der §§
9 bis 11 nicht entsprechen, in dem Umfang außer Betrieb zu setzen, in dem das
Grundstück an die öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen ist.
§ 14
Einleiten in die Kanäle
(1) In Schmutzwasserkanäle darf nur Schmutzwasser, in
Regenwasserkanäle nur Niederschlagswasser eingeleitet werden.
(2) Den Zeitpunkt, von dem ab in die Kanäle eingeleitet
werden kann, bestimmt die Gemeinde.
§ 15
Verbot des Einleitens, Einleitungsbedingungen
(1) In die öffentliche Entwässerungsanlage dürfen Stoffe
nicht eingeleitet oder eingebracht werden, die
-
die dort beschäftigten Personen gefährden oder deren
Gesundheit beeinträchtigen,
-
die öffentliche Entwässerungsanlage oder die
angeschlossenen Grundstücke gefährden oder beschädigen,
-
den Betrieb der Entwässerungsanlage erschweren, behindern
oder beeinträchtigen,
-
die landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder gärtnerische
Verwertung des Klärschlamms erschweren oder verhindern oder
-
sich sonst schädlich auf die Umwelt, insbesondere die Gewässer,
auswirken.
(2) Dieses Verbot gilt insbesondere für
1.
feuergefährliche oder zerknallfähige Stoffe wie Benzin,
Benzol, Öl
2.
infektiöse Stoffe, Medikamente
3.
radioaktive Stoffe
4.
Farbstoffe, soweit sie zu einer deutlichen Verfärbung des
Abwassers in der Sammelkläranlage oder des Gewässers führen, Lösemittel
5.
Abwasser oder andere Stoffe, die schädliche Ausdünstungen,
Gase oder Dämpfe verbreiten können
6.
Grund- und Quellwasser
7.
Feste Stoffe, auch in zerkleinerter Form, wie Schutt, Asche,
Sand, Kies, Faserstoffe, Zement, Kunstharze, Teer, Pappe, Dung, Küchenabfälle,
Schlachtabfälle, Treber, Hefe, flüssige Stoffe, die erhärten
8.
Räumgut aus Leichtstoff- und Fettabscheidern, Jauche, Gülle,
Abwasser aus Dunggruben und Tierhaltungen, Silagegärsaft, Blut aus Schlächtereien,
Molke
9.
Absetzgut, Schlämme oder Suspensionen aus
Vorbehandlungsanlagen, Räumgut aus Grundstückskläranlagen und Abortgruben
unbeschadet gemeindlicher Regelungen zur Beseitigung der Fäkalschlämme
10.
Stoffe oder Stoffgruppen, die wegen der Besorgnis einer
Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer krebserzeugenden,
fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung als gefährlich zu bewerten
sind wie Schwermetalle, Cyanide, halogenierte Kohlenwasserstoffe, polycyclische
Aromaten, Phenole.
Ausgenommen sind
a)
unvermeidbare Spuren solcher Stoffe im Abwasser in der Art
und in der Menge, wie sie auch im Abwasser aus Haushaltungen üblicherweise
anzutreffen sind;
b)
Stoffe, die nicht vermieden oder in einer
Vorbehandlungsanlage zurückgehalten werden können und deren Einleitung die
Gemeinde in den Einleitungsbedingungen nach Absatz 3 zugelassen hat;
c)
Stoffe, die aufgrund einer Genehmigung nach Art. 41 c des
Bayerischen Wassergesetzes eingeleitet werden oder für die eine
Genehmigungspflicht nach § 1 Abs. 2 der Verordnung über die
Genehmigungspflicht für das Einleiten wassergefährdender Stoffe in
Sammelkanalisationen und ihre Überwachung vom 27. September 1985 (GVBl S. 634)
in der jeweils geltenden Fassung entfällt, soweit die Gemeinde keine
Einwendungen erhebt.
11.
Abwasser aus Industrie- und Gewerbebetrieben,
-
von dem zu erwarten ist, dass es auch nach der Behandlung in
der Sammelkläranlage nicht den Mindestanforderungen nach § 7 a des
Wasserhaushaltsgesetzes entsprechen wird,
-
das wärmer als + 35° C ist,
-
das einen pH-Wert von unter 6,5 oder über 9,5 aufweist,
-
das aufschwimmende Öle und Fette enthält,
-
das als Kühlwasser benutzt worden ist.
(3) Die Einleitungsbedingungen nach Absatz 2 Nr. 10 Buchst. b
werden gegenüber den einzelnen Anschlusspflichtigen oder im Rahmen der
Sondervereinbarung festgelegt.
(4) Über Absatz 3 hinaus kann die Gemeinde in
Einleitungsbedingungen auch die Einleitung von Abwasser besonderer Art und Menge
ausschließen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig machen, soweit dies
zum Schutz des Betriebspersonals, der Entwässerungsanlage oder zur Erfüllung
der für den Betrieb der öffentlichen Entwässerungsanlage geltenden
Vorschriften, insbesondere der Bedingungen und Auflagen des der Gemeinde
erteilten wasserrechtlichen Bescheids erforderlich ist.
(5) Die Gemeinde kann die Einleitungsbedingungen nach Abs. 3
und 4 neu festlegen, wenn die Einleitung von Abwasser in die öffentliche Entwässerungsanlage
nicht nur vorübergehend nach Art oder Menge wesentlich geändert wird oder wenn
sich die für den Betrieb der öffentlichen Entwässerungsanlage geltenden
Gesetze oder Bescheide ändern. Die Gemeinde kann Fristen festlegen, innerhalb
derer die zur Erfüllung der geänderten Anforderungen notwendigen Maßnahmen
durchgeführt werden müssen.
(6) Die Gemeinde kann die Einleitung von Stoffen im Sinn der
Absätze 1 und 2 zulassen, wenn der Verpflichtete Vorkehrungen trifft, durch die
die Stoffe ihre gefährdende oder schädigende oder den Betrieb der öffentlichen
Entwässerungsanlage erschwerende Wirkung verlieren. In diesem Fall hat er der
Gemeinde eine Beschreibung nebst Plänen in doppelter Fertigung vorzulegen. Die
Gemeinde kann die Einleitung der Stoffe zulassen, erforderlichenfalls nach Anhörung
der für den Gewässerschutz zuständigen Sachverständigen.
(7) Besondere Vereinbarungen zwischen der Gemeinde und einem
Verpflichteten, die das Einleiten von Stoffen im Sinn des Absatzes 1 durch
entsprechende Vorkehrungen an der öffentlichen Entwässerungsanlage ermöglichen,
bleiben vorbehalten.
(8) Wenn Stoffe im Sinn des Absatzes 1 in eine Grundstücksentwässerungsanlage
oder in die öffentliche Entwässerungsanlage gelangen, ist die Gemeinde sofort
zu verständigen.
§ 16
Abscheider
(1) Sofern mit dem Abwasser Leichtflüssigkeiten wie z. B.
Benzin, Benzol, Öle oder Fette mitabgeschwemmt werden können, sind in die
Grundstücksentwässerungsanlage Abscheider einzuschalten und insoweit ausschließlich
diese zu benutzen.
(2) Die Abscheider müssen in regelmäßigen Zeitabständen
und bei Bedarf entleert werden. Die Gemeinde kann den Nachweis der ordnungsgemäßen
Entleerung verlangen. Das Abscheidegut ist schadlos zu entsorgen.
§ 17
Untersuchung des Abwassers
(1) Die Gemeinde kann über die Art und Menge des
eingeleiteten oder einzuleitenden Abwassers Aufschluss verlangen. Bevor
erstmalig Abwasser eingeleitet oder wenn Art oder Menge des eingeleiteten
Abwassers geändert werden, ist der Gemeinde auf Verlangen nachzuweisen, dass
das Abwasser keine Stoffe enthält, die unter das Verbot des § 15 fallen.
(2) Die Gemeinde kann eingeleitetes Abwasser jederzeit, auch
periodisch auf Kosten des Grundstückseigentümers untersuchen lassen. Auf die
Überwachung wird in der Regel verzichtet, soweit für die Einleitung in die
Sammelkanalisation eine Genehmigung nach Art. 41 c BayWG vorliegt und die dafür
vorgeschriebenen Untersuchungen, insbesondere nach der Abwassereigenüberwachungsverordnung
in der jeweils geltenden Fassung, ordnungsgemäß durchgeführt und der Gemeinde
vorgelegt werden. Die Gemeinde kann verlangen, dass die nach § 12 Abs. 3
eingebauten Überwachungseinrichtungen ordnungsgemäß betrieben und die
Messergebnisse vorgelegt werden.
(3) Die Beauftragten der Gemeinde und die Bediensteten der für
die Gewässeraufsicht zuständigen Behörden können die anzuschließenden oder
die angeschlossenen Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Einrichtungen, Wohnungen
und Wohnräume im erforderlichen Umfang betreten, wenn dies zur Durchführung
der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen erforderlich ist.
§ 18
Haftung
(1) Die Gemeinde haftet unbeschadet Abs. 2 nicht für Schäden,
die auf solchen Betriebsstörungen beruhen, die sich auch bei ordnungsgemäßer
Planung, Ausführung und Unterhaltung der Entwässerungseinrichtung nicht
vermeiden lassen. Satz 1 gilt insbesondere auch für Schäden, die durch Rückstau
hervorgerufen werden.
(2) Die Gemeinde haftet für Schäden, die sich aus dem Benützen
der öffentlichen Entwässerungsanlage ergeben, nur dann, wenn einer Person,
deren sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz
oder Fahrlässigkeit zur Last fällt.
(3) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben für
die ordnungsgemäße Benutzung der öffentlichen Entwässerungsanlage einschließlich
des Grundstücksanschlusses zu sorgen.
(4) Wer den Vorschriften dieser Satzung oder einer
Sondervereinbarung zuwiderhandelt, haftet der Gemeinde für alle ihr dadurch
entstehenden Schäden und Nachteile. Dasselbe gilt für Schäden und Nachteile,
die durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage oder des
Grundstücksanschlusses verursacht werden, soweit dieser nach § 8 vom Grundstückseigentümer
herzustellen, zu erneuern, zu ändern und zu unterhalten ist. Mehrere
Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 19
Grundstücksbenutzung
(1) Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen und
Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Ableitung von Abwasser über
sein im Entsorgungsgebiet liegendes Grundstück sowie sonstige Schutzmaßnahmen
unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche
Abwasserbeseitigung erforderlich sind. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke,
die an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen oder anzuschließen
sind, die vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem
angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder
für die die Möglichkeit der örtlichen Abwasserbeseitigung sonst
wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Verpflichtung entfällt, soweit die
Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten
würde.
(2) Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und
Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme seines Grundstücks zu
benachrichtigen.
(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der
Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr
zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat die Gemeinde zu tragen, soweit die
Einrichtung nicht ausschließlich der Entsorgung des Grundstücks dient.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für öffentliche
Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch
Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen
bestimmt sind.
§ 20
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit
Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich
1.
den Vorschriften über den Anschluss- und Benutzungszwang (§
5) zuwiderhandelt,
2.
eine der in § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 4 und 5
und § 17 Abs. 1 festgelegten Melde-, Auskunfts- oder Vorlagefristen verletzt,
3.
entgegen § 10 Abs. 3 vor Zustimmung der Gemeinde mit der
Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage beginnt,
4.
entgegen den Vorschriften der §§ 14 und 15 Abwässer
oder sonstige Stoffe einleitet oder einbringt.
§ 21
Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel
(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung
bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung
vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die
Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
§ 22
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 29.01.1993 i. d. F.
der 2. Änderungssatzung vom 28.10.1999 außer Kraft.
Weißenbrunn,
02.12.2002
Gemeinde
Weißenbrunn
(DS)
Egon
Herrmann
Erster Bürgermeister
Vorstehende Satzung wurde im Amtsblatt der Gemeinde Weißenbrunn Nr. 25/26 vom 13.12.2002 amtlich bekanntgemacht.
Änderung der Satzung durch Gemeinderatsbeschluss vom 28.06.2005, Ber.Nr. 66: § 4 Abs. 5 wurde mit Wirkung vom 01.01.2003 ersatzlos gestrichen. Veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 14 vom 14.07.2005 der Gemeinde Weißenbrunn.
Änderung der Satzung durch Gemeinderatsbeschluss vom 28.011.2006, Ber.Nr. 173: Änderung in § 20 Nr. 4 EWS. Veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 25/26 vom 14.12.2006 der Gemeinde Weißenbrunn (Text der Änderung folgt).
Amtliche Bekanntmachungen
Gemeinde Weißenbrunn
2. Satzung der Gemeinde Weißenbrunn zur Änderung der Entwässerungssatzung
Vom 30.11.2006
Aufgrund von Artikel 23 und Artikel 24 Absatz 1 Nr. 1 und 2, Absatz 2 und Absatz 3 der Gemeindeordnung, Artikel 41 Absatz 2 Satz 1 des Bayerischen Wassergesetzes erlässt die Gemeinde Weißenbrunn folgende Satzung:
§ 1
Die Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der Gemeinde Weißenbrunn
(Entwässerungssatzung – EWS) vom 02.12.2002 (veröffentlicht im Amtsblatt der Gemeinde Weißenbrunn Nr. 25/26/2002), geändert durch die 1. Satzung der Gemeinde Weißenbrunn zur Änderung der Entwässerungssatzung vom 30. Juni 2005 (veröffentlicht im Amtsblatt der Gemeinde Weißenbrunn Nr. 14/2005) wird erneut wie folgt geändert:
In § 20 Nr. 4 EWS wird die Formulierung„Abwässer in die öffentliche Entwässerungsanlage einleitet“ durch die Formulierung „Abwässer oder sonstige Stoffe einleitet oder einbringt“ ersetzt.
§ 2
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2007 in Kraft.
Weißenbrunn, 30.11.2006
Gemeinde Weißenbrunn
(S)
gez.
Egon Herrmann
Erster Bürgermeister
erstellt:
14.01.2003 rb
zuletzt geändert: 02.01.2007
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