über die
Erhebung von Erschließungsbeiträgen
Aufgrund des § 132 des Baugesetzbuches – BauGB – in
der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGB I S. 2253) in
Verbindung mit Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern – GO –
erlässt der Gemeinde Weissenbrunn folgende Erschließungsbeitragssatzung.
§1
Erhebung des Erschließungsbeitrages
Zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für
die Erschließungsanlagen erhebt die Gemeinde Erschließungsbeiträge nach den
Vorschriften des Baugesetzbuches (§§ 127 ff) sowie nach Maßgabe dieser
Satzung.
§ 2
Art und Umfang der Erschließungsanlagen
(1)
Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand.
I. für die öffentlichen
zum Anbau bestimmten Straßen. Wege und Plätze (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) in
bis zu einer Straßenbreite
(Fahrbahnen, Radwege
und Gehwege) von
1.
Wochenendhausgebieten
mit einer Geschossflächen-
zahl bis 0,2
7,0
m
2.
Kleinsiedlungsgebieten
mit einer Geschossflächen-
Zahl bis 0,3
10,0
m
bei einseitiger Bebaubarkeit
8,5
m
3.
Kleinsiedlungsgebieten,
soweit sie nicht unter Nr. 2 fallen,
Dorfgebieten, reinen Wohngebieten, allgemeine Wohn-
gebieten, Mischgebieten
a) mit einer Geschossflächenzahl bis 0,7
14,0 m
bei
einseitiger Bebaubarkeit
10,5 m
b) mit einer Geschossflächenzahl über 0,7 – 1,0
18,0 m
bei
einseitiger Bebaubarkeit
12,5 m
c) mit einer Geschossflächenzahl über 1,0 – 1,6
20,0 m
d) mit einer Geschossflächenzahl über 1,6
23,0 m
4.
Kerngebieten,
Gewerbegebieten und Sondergebieten
a) mit einer Geschossflächenzahl bis 1,0
20,0 m
b) mit einer Geschossflächenzahl über 1,0 – 1,6
23,0 m
c) mit einer Geschossflächenzahl über 1,6 – 2,0
25,0
m
d) mit einer Geschossflächenzahl über 2,0 27,0 m
5.
Industriegebieten
a) mit einer Baumassenzahl bis 3,0
23,0
m
b) mit einer Baumassenzahl über 3,0 – 6,0
25,0 m
c) mit einer Baumassenzahl über 6,0
27,0 m
II.
für die
öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen
nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete
(z.B. Fußwege, Wohnwege: § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB)
bis zu einer breite von 5 m.
III.
Hat die
nicht zum Anbau bestimmten, zur Erschließung der Baugebiete notwendigen
Sammelstraßen, innerhalb der
Baugebiete (§ 127 Abs. 2 Nr. 3 BauGB) bis zu einer Breite von 27 m.
IV.
für
Parkflächen
a)
die
Bestandteil der Verkehrsanlage im Sinne von Nr. 1 und Nr. III sind, bis zu einer
weiteren Breit von 5 m.
b)
soweit
sie nicht Bestandteil der in Nr. I und Nr. III genannten Verkehrsanlagen, aber
nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung
notwendig sind, bis zu 15 v. H. aller im Abrechnungsgebiet (§5) liegenden
Grundstücksflächen.
V.
für Grünanlagen
mit Ausnahme von Kinderspielplätzen.
a)
die
Bestandteil der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. I bis Nr. III sind, bis zu
einer weiteren Breite von 5 m.
b)
soweit
sie nicht Bestandteil der in Nr. I bis Nr. III genannten Verkehrsanlagen sind,
aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren
Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v. H. der im Abrechungsgebiet (§5)
liegenden Grundstücksflächen.
VI.
für
Immissionsschutzanlagen.
(2)
Zu dem Erschließungsaufwand nach Abs. 1 Nr. I bis Nr. V gehören
insbesondere
die Kosten für
a)
den
Erwerb der Grundflächen,
b)
die
Freilegung der Grundflächen,
c)
die
erstmalige Herstellung des Straßenkörpers einschließlich des Unterbaues, der
Befestigung der Oberfläche sowie notwendiger Erhöhungen oder Vertiefungen,
d)
die
Herstellung von Rinnen sowie der Randsteine,
e)
die
Radwege,
f)
die Bürgersteine,
g)
die
Beleuchtungseinrichtungen,
h)
die Entwässerungseinrichtungen
der Erschließungsanlagen,
i)
den
Anschluss an andere Erschließungsanlagen,
j)
die Übernahme
von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen,
k)
die
Herstellung von Böschungen, Schutz- und Stützmauern.
(3) Der Erschließungsaufwand umfasst
auch der Wert der von der Gemeinde aus
ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der
Bereitstellung.
(4)
Der
Erschließungsaufwand im Rahmen des Abs. 1 umfasst auch die Kosten, die
für die Teile der Fahrbahn einer Ortsdurchfahrt
einer Bundes-, Staats- oder Kreisstraße entstehen, die über die Breiten der
anschließenden freien Strecken hinausgehen.
(5)
Soweit
Erschließungsanlagen im Sinne des Abs. 1 als Sackgassen enden, ist für
Den erfolgreichen Wendehammer der Aufwand bis zur
zweifachen Gesamtbreite der Sackgasse beitragsfähig.
§ 3
Ermittlung des
beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
(1)
Der
beitragsfähige Erschließungsaufwand (§ 2) wird nach den tatsächlichen
Kosten ermittelt.
(2)
Der
beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelne
Erschließungsanlage ermittelt. Die Gemeinde kann
abwechselnd von Satz I den beitragsfähigen Erschließungsaufwand für bestimmte
Abschnitte einer Erschließungsanlage oder diesen Aufwand für mehrere Anlagen,
die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, ermitteln.
(3)
Die
Aufwendungen für Fußwege und Wohnwege (§ 2 Abs. 1 Nr. II) für
Sammelstraßen (§ 2 Abs. 1 Nr. III), für Parkflächen
(§ 2 Abs. 1 Nr. IV b), für Grünanlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. V b) und für
Immissionsschutzanlagen (§ 9) werden den
zum Anbau bestimmten Straßen, Wegen und Plätzen, zu denen sie von der Erschließung
her gehören, zugerechnet. Das Verfahren nach Satz I findet keine Anwendung,
wenn das Abrechnungsgebiet (§ 5) der Fuß- und Wohnwege, der Sammelstraßen,
Parkflächen, Grünanlagen oder Immissionsschutzanlagen von dem
Abrechnungsgebiet der Straßen, Wege und Plätze abweicht; in diesem Fall werden
die Fuß- und Wohnwege, die Sammelstraßen, Parkflächen, Grünanlagen und Immissionsschutzanlagen
selbständig als Erschließungsanlagen abgerechnet.
§ 4
Gemeindeanteil
Die Gemeinde trägt 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes.
§ 5
Abrechnungsgebiet
Die
von der Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke bilden das
Abrechnungsgebiet. Wird ein Abschnitt einer Erschließungsanlage oder eine
Erschließungseinheit abgerechnet, so bilden die von dem Abschnitt der Erschließungsanlage
bzw. Erschließungseinheit erschlossenen Grundstücke das Abrechnungsgebiet.
§ 6
Verteilung des
beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
(1)
Bei
zulässiger gleicher Nutzung der Grundstücke wird der nach § 3 ermittelte
Erschließungsaufwand nach Abzug des Anteils der
Gemeinde (§ 4) auf die Grundstücke des Abrechnungsgebietes (§ 5) nach den
Grundstücksflächen verteilt.
(2) Ist in einem
Abrechnungsgebiet (§ 5) eine unterschiedliche bauliche oder sonstige
Nutzung zulässig, wird der nach § 3
ermittelte Erschließungsaufwand nach Abzug
des Anteils der Gemeinde (§ 4) auf die Grundstücke des
Abrechnungsgebietes (§ 5) verteilt, in dem die Grundstücksflächen mit einem
Nutzungsfaktor vervielfacht werden, der im einzelnen beträgt:
1.
bei
eingeschossiger Bebaubarkeit und gewerblich oder sonstig nutzbaren
Grundstücken, auf denen keine oder nur eine
untergeordnete Bebauung zulässig ist
2.
bei
mehrgeschossiger Bebaubarkeit zuzüglich je weiteres Vollgeschoss
(3)
Als Grundstücksfläche gilt:
1. bei Grundstücken im Bereiche eines Bebauungsplanes die
Fläche, die der
Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrundezulegen
ist.
2.
wenn ein
Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderlichen Festsetzungen
nicht enthält, die tatsächliche Grundstücksfläche
bis zu einer Tiefe von 50 m, gemessen von der Erschließungsanlage zugewandten
Grenze des beitragspflichtigen Grundstücks. Reicht die bauliche oder
gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus, so ist die Grundstückstiefe
maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird. Grundstücksteile,
die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen,
bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.
(1)
Beitragspflichtige
Grundstücke, die ohne bauliche Nutzungsmöglichkeit oder
die mit einer untergeordneten baulichen Nutzungsmöglichkeit
gewerblich oder sonstig genutzt werden oder genutzt werden dürfen, werden mit
0,5 der
Grundstücksfläche in die Verteilung einbezogen.
(2)
Als zulässige
Zahl der Geschosse gilt die im Bebauungsplan festgesetzte
höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Weist der
Bebauugsplan nur eine Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl die
Baumassenzahl, geteilt durch 3,5. Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende
volle Zahl aufgerundet.
(3)
Ist im
Einzelfall eine größere Geschosszahl zugelassen oder vorhanden, so ist diese
Zugrundezulegen.
(4)
Grundstücke,
auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig sind, gelten als
Eingeschossig bebaubare Grundstücke. Bei
mehrgeschossigen Parkbauten bestimmt sich der Nutzungsfaktor nach der Zahl ihrer
Geschosse.
(5)
In
unbeplanten Gebieten und Gebieten, für die eine Bebauungsplan weder die Zahl
der Vollgeschosse noch die Baumassenzahl festsetzt,
ist
1.
bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhanden.
2.
bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den
Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend
vorhandenen.
Vollgeschosse
maßgebend.
(6)
Werden in
einem Abrechnungsgebiet (§ 5) außer überwiegend gewerblich
genutzten Grundstücken oder Grundstücken, die nach
den Festsetzungen eines Bebauungsplans in einem Kern-, Gewerbe- oder
Industriegebiet liegen, auch andere Grundstücke erschlossen, so sind für die
Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie für die Grundstücke,
die überwiegend gewerblich genutzt werden, die in Absatz 2 genannten
Nutzungsfaktoren um je 50 v.H. zu erhöhen. Als überwiegend gewerblich genutzt
oder nutzbar gelten auch Grundstücke, wenn sie überwiegend Geschäfts-, Büro-,
Praxis-, Unterrichts-, Heilbehandlungs- oder ähnlich genutzte Räume
beherbergen oder in zulässiger Weise beherbergen dürfen.
(7)
Für
Grundstücke, die von mehr als einer Erschließungsanlage im Sinne des § 127
Abs. 2 Nr. I BauGB erschlossen werden, ist die
Grundstücksfläche bei Abrechnung jeder Erschließungsanlage nur mit zwei
Dritteln anzusetzen.
Dies gilt nicht,
1.
wenn ein
Erschließungsbeitrag nur für eine Erschließungsanlage erhoben wird
und Beiträge für weitere Anlagen zu deren
erstmaligen Herstellung weder nach dem geltenden Recht noch nach vergleichbaren
früheren Rechtsvorschriften erhoben worden sind oder erhoben werden,
2.
für
Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie für
Grundstücke, die überwiegend gewerblich genutzt
werden.
(8)
Für
Grundstücke, die zwischen zwei Erschließungsanlagen liegen, gilt Abs. 10
Entsprechend.
§7
Kostenspaltung
Der
Erschließungsbeitrag kann für
1.
den
Grunderwerb,
2.
die
Freilegung,
3.
die
Fahrbahn, auch Richtungsfahrbahnen,
4.
die
Radwege,
5.
die Bürgersteige
zusammen oder einzeln,
6.
die
Sammelstraßen,
7.
die
Parkflächen,
8.
die Grünanlagen,
9.
die
Beleuchtungseinrichtungen,
10.
die Entwässerungseinrichtungen
gesondert
erhoben und in beliebiger
Reihenfolge umgelegt werden, sobald die Maßnahme, deren Aufwand durch Teilbeträge
gedeckt werden soll, abgeschlossen worden ist. Diesen Zeitpunkt stellt die
Gemeinde fest.
§ 8
Merkmale der
endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen
(1)
Die
zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze sowie Sammelstraßen und
Parkflächen sind endgültig hergestellt, wenn sie die nachstehenden
Merkmale
aufweisen:
1.
eine
Pflasterung, eine Asphalt-, Teer-, Beton- oder ähnliche Decke neuzeitlicher
Bauweise mit dem technisch notwendigen Unterbau.
2.
Straßenentwässerung
und Beleuchtung
3.
Anschluss
an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße.
(2)
Bürgersteige
und Radwege sind endgültig hergestellt, wenn sie eine Abgrenzung
gegen die Fahrbahn und gegeneinander sowie eine Befestigung mit Platten,
Pflaster, Asphaltbeleg oder eine ähnliche
Decke in neuzeitlicher Bauweise mit
dem technisch notwendigen Unterbau
aufweisen.
(3)
Grünanlagen
sind endgültig hergestellt, wenn Ihre Flächen gärtnerisch gestaltet
sind.
(4)
Zu
den Merkmalen der endgültigen Herstellung der in den Absätzen 1 mit 3
genannten Erschließungsanlagen
gehören alle Maßnahmen, die durchgeführt
werden müssen, damit die
Gemeinde das Eigentum oder eine Dienstarbeit an den
für die Erschließungsanlage
erforderlichen Grundstücken erlangt.
§ 9
Art,
Umfang, Verteilungsmaßstab und Herstellungsmarke von Anlagen zum Schutz von
Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes werden durch ergänzende Satzung im Einzelfall
geregelt.
§10
Vorausleistungen
Im
Falle des § 133 Abs. 3 BauGB können Vorausleistungen bis zur Höhe des
voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erhoben werden.
§11
Ablösung des
Erschließungsbeitrages
Der
Erschließungsbeitrag kann im ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht abgelöst
werden (§ 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB). Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht
nicht. Die Höhe des Ablösungsbetrages richtet sich nach der Höhe des
voraussichtlich entstehenden Erschließungsbeitrages.
§12
Inkrafttreten
(1)
Diese Satzung tritt
eine Woche nach ihrer amtlichen Bekanntmachung im
gemeindlichen Amtsblatt
in Kraft.
(2)
Alle Aufgrund früheren Ortsrechts der Gemeinde Weissenbrunn
und der durch
die
Gebietsreform in die Gemeinde Weissenbrunn eingegliederten ehemals
selbständigen
Gemeinden geleisteten Erschließungsbeiträge werden als
endgültige
Beitragsleistungen anerkannt. Dies gilt auch, soweit früheres Ortsrecht
zwischenzeitlich als
nichtig anerkannt wurde.
(3)
Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Erschließungsbeitragssatzung,
amtlich
bekannt gemacht im gemeindlichen Amtsblatt vom
31. März 1979 und vom 03.
Juli 1981 außer Kraft.
Gemeinde
Weißenbrunn
Weißenbrunn,
den 11. Februar 1993
Wolf
Erster
Bürgermeister
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