SATZUNG

über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen

Erschließungsbeitragssatzung

Aufgrund des § 132 des Baugesetzbuches – BauGB – in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGB I S. 2253) in Verbindung mit Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern – GO – erlässt der Gemeinde Weissenbrunn folgende Erschließungsbeitragssatzung. 

§1

Erhebung des Erschließungsbeitrages

Zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für die Erschließungsanlagen erhebt die Gemeinde Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (§§ 127 ff) sowie nach Maßgabe dieser Satzung. 

§ 2

Art und Umfang der Erschließungsanlagen

(1)       Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand. 

I.          für die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen. Wege und Plätze (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) in

            bis zu einer Straßenbreite

            (Fahrbahnen, Radwege

            und Gehwege) von

 1.       Wochenendhausgebieten mit einer Geschossflächen-   

zahl bis 0,2                                                                               7,0 m

2.       Kleinsiedlungsgebieten mit einer Geschossflächen-

Zahl bis 0,3                                                                            10,0 m

bei einseitiger Bebaubarkeit                                                      8,5 m

3.       Kleinsiedlungsgebieten, soweit sie nicht unter Nr. 2 fallen,

Dorfgebieten, reinen Wohngebieten, allgemeine Wohn-

gebieten, Mischgebieten

a) mit einer Geschossflächenzahl bis 0,7                                    14,0 m

    bei einseitiger Bebaubarkeit                                                  10,5 m

b) mit einer Geschossflächenzahl über 0,7 – 1,0                          18,0 m  

    bei einseitiger Bebaubarkeit                                                  12,5 m

c) mit einer Geschossflächenzahl über 1,0 – 1,6                          20,0 m

d) mit einer Geschossflächenzahl über 1,6                                  23,0 m

4.       Kerngebieten, Gewerbegebieten und Sondergebieten

a) mit einer Geschossflächenzahl bis 1,0                                    20,0 m

b) mit einer Geschossflächenzahl über 1,0 – 1,6                          23,0 m

c) mit einer Geschossflächenzahl über 1,6 – 2,0                          25,0 m

d) mit einer Geschossflächenzahl über 2,0                                  27,0 m

5.       Industriegebieten

a) mit einer Baumassenzahl bis 3,0                                             23,0 m

b) mit einer Baumassenzahl über 3,0 – 6,0                                   25,0 m

c) mit einer Baumassenzahl über 6,0                                           27,0 m 

 

II.                 für die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete

(z.B. Fußwege, Wohnwege: § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) bis zu einer breite von 5 m.

III.               Hat die nicht zum Anbau bestimmten, zur Erschließung der Baugebiete notwendigen Sammelstraßen,  innerhalb der Baugebiete (§ 127 Abs. 2 Nr. 3 BauGB) bis zu einer Breite von 27 m. 

 

IV.              für Parkflächen

a)      die Bestandteil der Verkehrsanlage im Sinne von Nr. 1 und Nr. III sind, bis zu einer weiteren Breit von 5 m.

b)      soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. I und Nr. III genannten Verkehrsanlagen, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v. H. aller im Abrechnungsgebiet (§5) liegenden Grundstücksflächen.

V.                 für Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen.

a)      die Bestandteil der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. I bis Nr. III sind, bis zu

      einer weiteren Breite von 5 m.

b)      soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. I bis Nr. III genannten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v. H. der im Abrechungsgebiet (§5) liegenden Grundstücksflächen.

VI.              für Immissionsschutzanlagen.

      (2)       Zu dem Erschließungsaufwand nach Abs. 1 Nr. I bis Nr. V gehören insbesondere    

                  die Kosten für

a)      den Erwerb der Grundflächen,

b)      die Freilegung der Grundflächen,

c)      die erstmalige Herstellung des Straßenkörpers einschließlich des Unterbaues, der Befestigung der Oberfläche sowie notwendiger Erhöhungen oder Vertiefungen,

d)      die Herstellung von Rinnen sowie der Randsteine,

e)      die Radwege,

f)       die Bürgersteine,

g)      die Beleuchtungseinrichtungen,

h)      die Entwässerungseinrichtungen der Erschließungsanlagen,

i)        den Anschluss an andere Erschließungsanlagen,

j)        die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen,

k)      die Herstellung von Böschungen, Schutz- und Stützmauern.

       (3)      Der Erschließungsaufwand umfasst auch der Wert der von der Gemeinde aus

                  ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.

(4)             Der Erschließungsaufwand im Rahmen des Abs. 1 umfasst auch die Kosten, die

für die Teile der Fahrbahn einer Ortsdurchfahrt einer Bundes-, Staats- oder Kreisstraße entstehen, die über die Breiten der anschließenden freien Strecken hinausgehen.

(5)             Soweit Erschließungsanlagen im Sinne des Abs. 1 als Sackgassen enden, ist für

Den erfolgreichen Wendehammer der Aufwand bis zur zweifachen Gesamtbreite der Sackgasse beitragsfähig.

 

§ 3

Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

(1)           Der beitragsfähige Erschließungsaufwand (§ 2) wird nach den tatsächlichen

Kosten ermittelt.

(2)           Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelne

Erschließungsanlage ermittelt. Die Gemeinde kann abwechselnd von Satz I den beitragsfähigen Erschließungsaufwand für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage oder diesen Aufwand für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, ermitteln.

(3)           Die Aufwendungen für Fußwege und Wohnwege (§ 2 Abs. 1 Nr. II) für

Sammelstraßen (§ 2 Abs. 1 Nr. III), für Parkflächen (§ 2 Abs. 1 Nr. IV b), für Grünanlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. V b) und für Immissionsschutzanlagen (§ 9) werden  den zum Anbau bestimmten Straßen, Wegen und Plätzen, zu denen sie von der Erschließung her gehören, zugerechnet. Das Verfahren nach Satz I findet keine Anwendung, wenn das Abrechnungsgebiet (§ 5) der Fuß- und Wohnwege, der Sammelstraßen, Parkflächen, Grünanlagen oder Immissionsschutzanlagen von dem Abrechnungsgebiet der Straßen, Wege und Plätze abweicht; in diesem Fall werden die Fuß- und Wohnwege, die Sammelstraßen, Parkflächen, Grünanlagen und Immissionsschutzanlagen selbständig als Erschließungsanlagen abgerechnet.

 

§ 4

Gemeindeanteil

Die Gemeinde trägt 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes.

 

§ 5

Abrechnungsgebiet

Die von der Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet. Wird ein Abschnitt einer Erschließungsanlage oder eine Erschließungseinheit abgerechnet, so bilden die von dem Abschnitt der Erschließungsanlage bzw. Erschließungseinheit erschlossenen Grundstücke das Abrechnungsgebiet.

 

§ 6

Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

(1)          Bei zulässiger gleicher Nutzung der Grundstücke wird der nach § 3 ermittelte

Erschließungsaufwand nach Abzug des Anteils der Gemeinde (§ 4) auf die Grundstücke des Abrechnungsgebietes (§ 5) nach den Grundstücksflächen verteilt.

      (2)        Ist in einem Abrechnungsgebiet (§ 5) eine unterschiedliche bauliche oder sonstige

Nutzung zulässig, wird der nach § 3  ermittelte Erschließungsaufwand nach Abzug  des Anteils der Gemeinde (§ 4) auf die Grundstücke des Abrechnungsgebietes (§ 5) verteilt, in dem die Grundstücksflächen mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht werden, der im einzelnen beträgt:

1.      bei eingeschossiger Bebaubarkeit und gewerblich oder sonstig nutzbaren

Grundstücken, auf denen keine oder nur eine untergeordnete Bebauung zulässig ist

2.      bei mehrgeschossiger Bebaubarkeit zuzüglich je weiteres Vollgeschoss

(3)        Als Grundstücksfläche gilt:

1.   bei Grundstücken im Bereiche eines Bebauungsplanes die Fläche, die der

Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrundezulegen ist.

2.      wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderlichen Festsetzungen

nicht enthält, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m, gemessen von der Erschließungsanlage zugewandten Grenze des beitragspflichtigen Grundstücks. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.

(1)    Beitragspflichtige Grundstücke, die ohne bauliche Nutzungsmöglichkeit oder

die mit einer untergeordneten baulichen Nutzungsmöglichkeit gewerblich oder sonstig genutzt werden oder genutzt werden dürfen, werden mit 0,5 der

Grundstücksfläche in die Verteilung einbezogen.

(2)    Als zulässige Zahl der Geschosse gilt die im Bebauungsplan festgesetzte

höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Weist der Bebauugsplan nur eine Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl, geteilt durch 3,5. Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.

(3)    Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl zugelassen oder vorhanden, so ist diese

Zugrundezulegen.

(4)    Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig sind, gelten als

Eingeschossig bebaubare Grundstücke. Bei mehrgeschossigen Parkbauten bestimmt sich der Nutzungsfaktor nach der Zahl ihrer Geschosse.

(5)    In unbeplanten Gebieten und Gebieten, für die eine Bebauungsplan weder die Zahl

der Vollgeschosse noch die Baumassenzahl festsetzt, ist

1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhanden.

2. bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den

    Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen.

    Vollgeschosse maßgebend.

(6)    Werden in einem Abrechnungsgebiet (§ 5) außer überwiegend gewerblich

genutzten Grundstücken oder Grundstücken, die nach den Festsetzungen eines Bebauungsplans in einem Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet liegen, auch andere Grundstücke erschlossen, so sind für die Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie für die Grundstücke, die überwiegend gewerblich genutzt werden, die in Absatz 2 genannten Nutzungsfaktoren um je 50 v.H. zu erhöhen. Als überwiegend gewerblich genutzt oder nutzbar gelten auch Grundstücke, wenn sie überwiegend Geschäfts-, Büro-, Praxis-, Unterrichts-, Heilbehandlungs- oder ähnlich genutzte Räume beherbergen oder in zulässiger Weise beherbergen dürfen.

(7)    Für Grundstücke, die von mehr als einer Erschließungsanlage im Sinne des § 127

Abs. 2 Nr. I BauGB erschlossen werden, ist die Grundstücksfläche bei Abrechnung jeder Erschließungsanlage nur mit zwei Dritteln anzusetzen.

Dies gilt nicht,

1.       wenn ein Erschließungsbeitrag nur für eine Erschließungsanlage erhoben wird

und Beiträge für weitere Anlagen zu deren erstmaligen Herstellung weder nach dem geltenden Recht noch nach vergleichbaren früheren Rechtsvorschriften erhoben worden sind oder erhoben werden,

2.       für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie für

Grundstücke, die überwiegend gewerblich genutzt werden.

(8)    Für Grundstücke, die zwischen zwei Erschließungsanlagen liegen, gilt Abs. 10

Entsprechend. 

§7

Kostenspaltung

Der Erschließungsbeitrag kann für

1.     den Grunderwerb,

2.     die Freilegung,

3.     die Fahrbahn, auch Richtungsfahrbahnen,

4.     die Radwege,

5.     die Bürgersteige zusammen oder einzeln,

6.     die Sammelstraßen,

7.     die Parkflächen,

8.     die Grünanlagen,

9.     die Beleuchtungseinrichtungen,

10. die Entwässerungseinrichtungen

gesondert erhoben und  in beliebiger Reihenfolge umgelegt werden, sobald die Maßnahme, deren Aufwand durch Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen worden ist. Diesen Zeitpunkt stellt die Gemeinde fest.

 

§ 8

Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen

(1)               Die zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze sowie Sammelstraßen und

                    Parkflächen sind endgültig hergestellt, wenn sie die nachstehenden Merkmale

                   aufweisen:

1.     eine Pflasterung, eine Asphalt-, Teer-, Beton- oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise mit dem technisch notwendigen Unterbau.

2.     Straßenentwässerung und Beleuchtung

3.     Anschluss an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße.

(2)               Bürgersteige und Radwege sind endgültig hergestellt, wenn sie eine Abgrenzung     

                   gegen die Fahrbahn und gegeneinander sowie eine Befestigung mit Platten,

                  Pflaster, Asphaltbeleg oder eine ähnliche Decke in neuzeitlicher Bauweise mit

                  dem technisch notwendigen Unterbau aufweisen.

(3)              Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn Ihre Flächen gärtnerisch gestaltet

                   sind.

(4)               Zu den Merkmalen der endgültigen Herstellung der in den Absätzen 1 mit 3

                   genannten Erschließungsanlagen gehören alle Maßnahmen, die durchgeführt

                   werden müssen, damit die Gemeinde das Eigentum oder eine Dienstarbeit an den

                   für die Erschließungsanlage erforderlichen Grundstücken erlangt.

 

                                                § 9

Immissionsschutzanlagen

Art, Umfang, Verteilungsmaßstab und Herstellungsmarke von Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes werden durch ergänzende Satzung im Einzelfall geregelt.

 

§10

Vorausleistungen

Im Falle des § 133 Abs. 3 BauGB können Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erhoben werden.

 

§11

Ablösung des Erschließungsbeitrages

Der Erschließungsbeitrag kann im ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht abgelöst werden (§ 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB). Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Die Höhe des Ablösungsbetrages richtet sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Erschließungsbeitrages. 

 

§12

Inkrafttreten

(1)                Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer amtlichen Bekanntmachung im

                    gemeindlichen Amtsblatt in Kraft.

(2)                Alle Aufgrund früheren Ortsrechts der Gemeinde Weissenbrunn  und der durch

                    die  Gebietsreform in die Gemeinde Weissenbrunn eingegliederten ehemals

                    selbständigen  Gemeinden geleisteten Erschließungsbeiträge werden als

                    endgültige Beitragsleistungen anerkannt. Dies gilt auch, soweit früheres Ortsrecht

                    zwischenzeitlich als nichtig anerkannt wurde.

(3)                Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Erschließungsbeitragssatzung, amtlich

                    bekannt gemacht im gemeindlichen Amtsblatt vom 31. März 1979 und vom 03.

                    Juli 1981 außer Kraft.

 

Gemeinde Weißenbrunn

Weißenbrunn, den 11. Februar 1993 

 

Wolf

Erster Bürgermeister  

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