Gemeinde Weißenbrunn

Beitrags- und Gebührensatzung

zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) der Gemeinde Weißenbrunn Vom 02.12.2002
in der Fassung der Änderung vom 30.11.2006
in der Fassung der dritten Satzung zur Änderung der BGS-WAS vom 30
.11.2011

 Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Weißenbrunn folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung:

 

§ 1 Beitragserhebung

Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung für das Gebiet der Gemeinde Weißenbrunn, außer dem Gemeindeteil Gössersdorf, einen Beitrag, soweit der Aufwand nicht einer Erstattungsregelung nach Art. 9 KAG unterliegt.

§ 2 Beitragstatbestand

Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben, wenn für sie nach § 4 WAS ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung besteht. Ein Beitrag wird auch für Grundstücke erhoben, die an die Wasserversorgungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind, oder die auf Grund einer Sondervereinbarung nach § 8 WAS an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen werden.

§ 3 Entstehen der Beitragsschuld

(1) Die Beitragsschuld entsteht im Falle des

1.   § 2 Satz 1 sobald das Grundstück an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen werden kann,

2.   § 2 Satz 2, 1. Alternative, sobald das Grundstück an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen ist,

3.   § 2 Satz 2, 2. Alternative, mit Abschluss der Sondervereinbarung.

Wenn der in Satz 1 genannte Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Satzung liegt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.

(2) Wenn eine Veränderung der Fläche, der Bebauung oder der Nutzung des Grundstückes vorgenommen wird, die beitragsrechtliche Auswirkungen hat, entsteht die Beitragsschuld, mit dem Abschluss dieser Maßnahme.

§ 4 Beitragsschuldner 

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. 

§ 5 Beitragsmaßstab 

(1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten von mindestens 2.500 m² Fläche (übergroße Grundstücke) auf das 5-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 2.500 m² begrenzt. 

(2) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller und Swimmingpools werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen oder die an die Wasserversorgung nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht zum Geschossflächenbeitrag herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich einen Wasseranschluss haben. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen. 

(3) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht; das gleiche gilt, wenn auf einem Grundstück die zulässige Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat. 

(4) Bei sonstigen unbebauten Grundstücken ist die anzusetzende Geschossfläche nach der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung zu ermitteln; anzusetzen ist das durchschnittliche Maß der tatsächlichen baulichen Ausnutzung der Grundstücke in der näheren Umgebung. Fehlt es an einer heranziehbaren Bebauung, so ist ein Viertel der Grundstücksfläche als Geschossfläche anzusetzen. 

(5) Wird ein Grundstück vergrößert und wurden für diese Flächen noch keine Beiträge geleistet, so entsteht die Beitragspflicht auch hierfür. Gleiches gilt im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Falle des Absatzes 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende Grundstücksfläche. Gleiches gilt für alle sonstigen Veränderungen, die nach Absatz 2 für die Beitragsbemessung von Bedeutung sind. 

(6) Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Absatz 3 oder Absatz 4 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Absatz 1 neu berechnet. Dem so ermittelten Betrag ist der Betrag gegenüberzustellen, der sich im Zeitpunkt des Entstehens der neu zu berechnenden Beitragsschuld (§ 3 Abs. 2) bei Ansatz der nach Absatz 3 oder Absatz 4 berücksichtigten Geschossfläche ergeben würde. Der Unterschiedsbetrag ist nachzuentrichten. Ergibt die Gegenüberstellung eine Überzahlung, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde.  

§ 6 Beitragssatz

Der Beitrag beträgt  

a) pro m² Grundstücksfläche                                              0,77 € 

b) pro m² Geschossfläche                                                 1,53 € 

§ 7 Fälligkeit 

Der Beitrag wird einen Monat nach Zustellung des Beitragsbescheides fällig. 

§ 7 a Ablösung des Beitrages 

Der Beitrag kann im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht abgelöst werden (Art. 5 Abs. 9 KAG). Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Die Höhe des Ablösungsbetrages richtet sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrags. 

§ 8 Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse 

(1) Die Kosten für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse i. S. des § 3 WAS sind mit Ausnahme der Kosten, die auf die Teile der Grundstücksanschlüsse (Hausanschlüsse) entfallen, die sich im öffentlichen Straßengrund befinden, in der jeweils tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. 

(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstückes oder Erbbauberechtigter ist. Der Erstattungsanspruch wird einen Monat nach Zustellung des Erstattungsbescheids fällig. 

§ 8 a Ablösung des Kostenerstattungsanspruches 

Der Kostenerstattungsanspruch kann im Ganzen vor Entstehung der Erstattungspflicht abgelöst werden (Art. 9 Abs. 4 KAG). Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Die Höhe des Ablösungsbetrages richtet sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Erstattungsanspruches. 

§ 9 Gebührenerhebung 

Die Gemeinde erhebt für die Benutzung des Wasserversorgungseinrichtung Grund- und Verbrauchsgebühren. 

§ 9 a Grundgebühr 

(1) Die Grundgebühr wird nach dem Nenndurchfluss (Qn) der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht zur vorübergehend mehrere Wasserzähler, so wird die Grundgebühr nach der Summe des Nenndurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Nenndurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können. 

(2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Nenndurchfluss (Qn) 

bis             2,5 m³/h                                                  5,00 €/Monat,

bis             6,0 m³/h                                                  7,00 €/Monat,

bis           10,0 m³/h                                                10,00 €/Monat,

über        10,0 m³/h                                                33,00 €/Monat. 

§ 10 Verbrauchsgebühr 

1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet.  

(2) Der Wasserverbrauch wird durch Wasserzähler festgehalten. Er ist durch die Gemeinde zu schätzen, wenn  

1.    ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder

2.    der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder

3.    sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.  

(3) Die Gebühr beträgt 2,12 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.  

(4) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, so beträgt die Gebühr 2,12 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers. Ohne Wasserzähler wird eine Bauwasserpauschale von  43,00 € erhoben. Bei Fertighäusern die Hälfte der Pauschale (21,50 €).  

 

§ 11 Entstehen der Gebührenschuld 

(1) Die Verbrauchsgebührenschuld entsteht mit dem Verbrauch. 

(2) Die Grundgebührenschuld entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt; die Gemeinde teilt dem Gebührenschuldner diesen Tag schriftlich mit. Im Übrigen entsteht die Grundgebührenschuld mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld. 

§ 12 Gebührenschuldner 

Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstückes oder ähnlich zur Nutzung des Grundstückes dinglich berechtigt ist. Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. 

§ 13 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung 

(1) Der Verbrauch wird jährlich abgerechnet. Die Grund- und Verbrauchsgebühr wird einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig. 

(2) Auf die Gebührenschuld sind zum 15.03., 15.06., 15.09. und 15.12. jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt die Gemeinde die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung des Jahresgesamtwasserverbrauches fest. 

§ 14 Mehrwertsteuer 

Zu den Beiträgen und Gebühren wird die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe erhoben. 

§ 15 Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner 

Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen Auskunft zu erteilen. 

§ 16 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. 

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 06.12.1995 in der Fassung der Satzung zur Änderung von Satzungen der Gemeinde Weißenbrunn vom 22. November 2001 außer Kraft.

 

Weißenbrunn, 02.12.2002 

Gemeinde Weißenbrunn                                                  (DS) 

Egon Herrmann

Erster Bürgermeister  

Vorstehende Satzung wurde im Amtsblatt der Gemeinde Weißenbrunn Nr. 25/26 vom 13.12.2002 amtlich bekanntgemacht.

 erstellt: 14.01.2003 rb

 

Amtliche Bekanntmachungen

 

Gemeinde Weißenbrunn

Erste Satzung der Gemeinde Weißenbrunn zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung 
Vom 30.11.2006

Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde
Weißenbrunn folgende Satzung:

§ 1

Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Weißenbrunn (BGS-WAS vom 02.12.2002 (veröffentlicht im Amtsblatt der Gemeinde Weißenbrunn Nr. 25-26/2002) wird wie folgt geändert:

Der  § 10 (Verbrauchsgebühr) erhält folgende Fassung:

„(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet.

(2) Der Wasserverbrauch wird durch Wasserzähler festgehalten. Er ist durch die Gemeinde zu schätzen, wenn

1.    ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder

2.    der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder

3.    sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.

(3) Die Gebühr beträgt 1,91 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.

(4) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, so beträgt die Gebühr 1,91 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers. Ohne Wasserzähler wird eine Bauwasserpauschale von  43,00 € erhoben. Bei Fertighäusern die Hälfte der Pauschale (21,50 €).

§ 2

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

Weißenbrunn, 30.11.2006

Gemeinde Weißenbrunn

                                                                                    (S)

gez. Egon Herrmann

Erster Bürgermeister

Vorstehende Änderungssatzung wurde im Amtsblatt der Gemeinde Weißenbrunn Nr. 25/26 vom 14.12.2006 amtlich bekanntgemacht.

 

Zweite Satzung der Gemeinde Weißenbrunn zur

Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung Vom 19.11.2009  

Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde
Weißenbrunn folgende Satzung:

§ 1  

Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Weißenbrunn (BGS-WAS vom 02.12.2002 (veröffentlicht im Amtsblatt der Gemeinde Weißenbrunn Nr. 25-26/2002) in der Fassung der ersten Änderungssatzung vom 30.11.2006  (veröffentlicht im Amtsblatt der Gemeinde Weißenbrunn Nr.25-26/2006) wird wie folgt geändert:  

Der  § 10 (Verbrauchsgebühr) erhält folgende Fassung:  

„(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet.  

(2) Der Wasserverbrauch wird durch Wasserzähler festgehalten. Er ist durch die Gemeinde zu schätzen, wenn  

1.    ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder

2.    der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder

3.                sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.  

(3) Die Gebühr beträgt 1,99 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.  

(4) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, so beträgt die Gebühr 1,99 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers. Ohne Wasserzähler wird eine Bauwasserpauschale von  43,00 € erhoben. Bei Fertighäusern die Hälfte der Pauschale (21,50 €).  

§ 2  

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.  

Weißenbrunn, 19.11.2009  

Gemeinde Weißenbrunn                                                                                  (S)

 

Egon Herrmann

Erster Bürgermeister

 

Bekanntmachungsvermerk:

Vorstehende Satzung wurde im Mitteilungsblatt/Amtsblatt der Gemeinde Weißenbrunn vom 26.11.2009, Nr.24/2009 amtlich bekannt gemacht.

 

Amtliche Bekanntmachungen

 

Gemeinde Weißenbrunn

 


Dritte Satzung der Gemeinde Weißenbrunn zur

Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung

 

Vom 30.11.2011  

Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde
Weißenbrunn folgende Satzung:  

§ 1  

Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Weißenbrunn (BGS-WAS vom 02.12.2002, veröffentlicht im Amtsblatt der Gemeinde Weißenbrunn Nr. 25-26/2002) in der Fassung der zweiten Änderungssatzung vom 19.11.2009  (veröffentlicht im Amtsblatt der Gemeinde Weißenbrunn Nr. 24/2009) wird wie folgt geändert:  

Der  § 10 (Verbrauchsgebühr) erhält folgende Fassung:  

„(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet.  

(2) Der Wasserverbrauch wird durch Wasserzähler festgehalten. Er ist durch die Gemeinde zu schätzen, wenn  

1.         ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder

2.         der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder

3.         sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.  

(3) Die Gebühr beträgt 2,12 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.  

(4) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, so beträgt die Gebühr 2,12 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers. Ohne Wasserzähler wird eine Bauwasserpauschale von  43,00 € erhoben. Bei Fertighäusern die Hälfte der Pauschale (21,50 €).  

 

§ 2  

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.  

Weißenbrunn, 30.11.2011

 

Gemeinde Weißenbrunn

                                                           (S)

gez. Egon Herrmann
Erster Bürgermeister

Bekanntmachungsvermerk:

Vorstehende Satzung wurde im Mitteilungsblatt/Amtsblatt der Gemeinde Weißenbrunn vom 15.12.2011, Nr.25/26/2011 amtlich bekannt gemacht.

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 zul. geändert: 30.12.2011