Beitrags- und
Gebührensatzung
zur
Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) der Gemeinde Weißenbrunn
in
der Fassung der Änderung vom 30.11.2006
in der Fassung der dritten
Satzung zur Änderung der BGS-WAS vom 30.11.2011
Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des
Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Weißenbrunn folgende Beitrags-
und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung:
§ 1 Beitragserhebung
Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die
Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung für das Gebiet der Gemeinde Weißenbrunn,
außer dem Gemeindeteil Gössersdorf, einen Beitrag, soweit der Aufwand nicht
einer Erstattungsregelung nach Art. 9 KAG unterliegt.
§ 2 Beitragstatbestand
Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich
genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben, wenn für sie nach § 4
WAS ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung besteht. Ein
Beitrag wird auch für Grundstücke erhoben, die an die
Wasserversorgungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind, oder die auf Grund
einer Sondervereinbarung nach § 8 WAS an die Wasserversorgungseinrichtung
angeschlossen werden.
§ 3 Entstehen der Beitragsschuld
(1) Die Beitragsschuld entsteht im Falle des
1. § 2 Satz
1 sobald das Grundstück an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen
werden kann,
2. § 2 Satz
2, 1. Alternative, sobald das Grundstück an die Wasserversorgungseinrichtung
angeschlossen ist,
3. § 2 Satz
2, 2. Alternative, mit Abschluss der Sondervereinbarung.
Wenn der in Satz 1 genannte Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten
dieser Satzung liegt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser
Satzung.
(2) Wenn eine Veränderung der Fläche, der Bebauung oder der Nutzung des Grundstückes vorgenommen wird, die beitragsrechtliche Auswirkungen hat, entsteht die Beitragsschuld, mit dem Abschluss dieser Maßnahme.
§ 4 Beitragsschuldner
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der
Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.
§ 5 Beitragsmaßstab
(1)
Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der
vorhandenen Gebäude berechnet. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird
bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten von mindestens 2.500 m² Fläche (übergroße
Grundstücke) auf das 5-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche,
mindestens jedoch 2.500 m² begrenzt.
(2)
Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen
zu ermitteln. Keller und Swimmingpools werden mit der vollen Fläche
herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind.
Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach Art ihrer Nutzung keinen
Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen oder die an die
Wasserversorgung nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht zum Geschossflächenbeitrag
herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich
einen Wasseranschluss haben. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer
Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.
(3)
Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig
ist, wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz
gebracht; das gleiche gilt, wenn auf einem Grundstück die zulässige Bebauung
im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat.
(4)
Bei sonstigen unbebauten Grundstücken ist die anzusetzende Geschossfläche nach
der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung zu ermitteln; anzusetzen ist
das durchschnittliche Maß der tatsächlichen baulichen Ausnutzung der Grundstücke
in der näheren Umgebung. Fehlt es an einer heranziehbaren Bebauung, so ist ein
Viertel der Grundstücksfläche als Geschossfläche anzusetzen.
(5)
Wird ein Grundstück vergrößert und wurden für diese Flächen noch keine
Beiträge geleistet, so entsteht die Beitragspflicht auch hierfür. Gleiches
gilt im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich
geschaffenen Geschossflächen sowie im Falle des Absatzes 1 Satz 2 für die sich
aus ihrer Vervielfachung errechnende Grundstücksfläche. Gleiches gilt für
alle sonstigen Veränderungen, die nach Absatz 2 für die Beitragsbemessung von
Bedeutung sind.
(6)
Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Absatz 3 oder Absatz
4 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Absatz 1 neu
berechnet. Dem so ermittelten Betrag ist der Betrag gegenüberzustellen, der
sich im Zeitpunkt des Entstehens der neu zu berechnenden Beitragsschuld (§ 3
Abs. 2) bei Ansatz der nach Absatz 3 oder Absatz 4 berücksichtigten Geschossfläche
ergeben würde. Der Unterschiedsbetrag ist nachzuentrichten. Ergibt die Gegenüberstellung
eine Überzahlung, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den
Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde.
§ 6 Beitragssatz
a) pro m² Grundstücksfläche
0,77 €
b) pro m² Geschossfläche
1,53 €
§ 7 Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Zustellung des
Beitragsbescheides fällig.
§ 7 a Ablösung des Beitrages
Der Beitrag kann im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht
abgelöst werden (Art. 5 Abs. 9 KAG). Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht
nicht. Die Höhe des Ablösungsbetrages richtet sich nach der Höhe des
voraussichtlich entstehenden Beitrags.
§ 8 Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse
(1)
Die Kosten für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung
und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse i. S.
des § 3 WAS sind mit Ausnahme der Kosten, die auf die Teile der Grundstücksanschlüsse
(Hausanschlüsse) entfallen, die sich im öffentlichen Straßengrund befinden,
in der jeweils tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.
(2)
Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme.
Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer
des Grundstückes oder Erbbauberechtigter ist. Der Erstattungsanspruch wird
einen Monat nach Zustellung des Erstattungsbescheids fällig.
§ 8 a Ablösung des Kostenerstattungsanspruches
Der Kostenerstattungsanspruch kann im Ganzen vor Entstehung
der Erstattungspflicht abgelöst werden (Art. 9 Abs. 4 KAG). Ein Rechtsanspruch
auf Ablösung besteht nicht. Die Höhe des Ablösungsbetrages richtet sich nach
der Höhe des voraussichtlich entstehenden Erstattungsanspruches.
§ 9 Gebührenerhebung
Die Gemeinde erhebt für die Benutzung des
Wasserversorgungseinrichtung Grund- und Verbrauchsgebühren.
§ 9 a Grundgebühr
(1)
Die Grundgebühr wird nach dem Nenndurchfluss (Qn) der verwendeten Wasserzähler
berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht zur vorübergehend mehrere
Wasserzähler, so wird die Grundgebühr nach der Summe des Nenndurchflusses der
einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind,
wird der Nenndurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche
Wasserentnahme messen zu können.
(2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern
mit Nenndurchfluss (Qn)
bis
2,5 m³/h
5,00 €/Monat,
bis 6,0
m³/h
7,00 €/Monat,
bis 10,0 m³/h
10,00 €/Monat,
über
10,0 m³/h
33,00 €/Monat.
§ 10 Verbrauchsgebühr
1)
Die Verbrauchsgebühr wird nach der Menge des aus der
Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet.
(2)
Der Wasserverbrauch wird durch Wasserzähler festgehalten. Er ist durch die
Gemeinde zu schätzen, wenn
1.
ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder
2.
der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder
3.
sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den
wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.
(3)
Die Gebühr beträgt 2,12 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.
(4)
Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler
verwendet, so beträgt die Gebühr 2,12 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.
Ohne Wasserzähler wird eine Bauwasserpauschale von 43,00 € erhoben. Bei
Fertighäusern die Hälfte der Pauschale (21,50 €).
§ 11 Entstehen der Gebührenschuld
(1) Die Verbrauchsgebührenschuld entsteht mit dem Verbrauch.
(2)
Die Grundgebührenschuld entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt
der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt; die Gemeinde teilt dem
Gebührenschuldner diesen Tag schriftlich mit. Im Übrigen entsteht die Grundgebührenschuld
mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der
Jahresgrundgebührenschuld.
§ 12 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der
Gebührenschuld Eigentümer des Grundstückes oder ähnlich zur Nutzung des
Grundstückes dinglich berechtigt ist. Gebührenschuldner ist auch der Inhaber
eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes. Mehrere Gebührenschuldner
sind Gesamtschuldner.
§ 13 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung
(1)
Der Verbrauch wird jährlich abgerechnet. Die Grund- und Verbrauchsgebühr wird
einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.
(2)
Auf die Gebührenschuld sind zum 15.03., 15.06., 15.09. und 15.12. jeden Jahres
Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu
leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt die Gemeinde die Höhe
der Vorauszahlungen unter Schätzung des Jahresgesamtwasserverbrauches fest.
§ 14 Mehrwertsteuer
Zu den Beiträgen und Gebühren wird die Mehrwertsteuer in
der jeweils gesetzlichen Höhe erhoben.
§ 15 Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner
Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der
Gemeinde für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu
melden und über den Umfang dieser Veränderungen Auskunft zu erteilen.
§ 16 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung
vom 06.12.1995 in der Fassung der Satzung zur Änderung von Satzungen der
Gemeinde Weißenbrunn vom 22. November 2001 außer Kraft.
Weißenbrunn,
02.12.2002
Gemeinde
Weißenbrunn
(DS)
Egon
Herrmann
Erster
Bürgermeister
Vorstehende Satzung wurde im Amtsblatt der Gemeinde Weißenbrunn Nr. 25/26 vom 13.12.2002 amtlich bekanntgemacht.
erstellt: 14.01.2003 rb
Amtliche
Bekanntmachungen
Gemeinde Weißenbrunn
Erste
Satzung der Gemeinde Weißenbrunn zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung
zur Wasserabgabesatzung
Vom
30.11.2006
Aufgrund
der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde
Weißenbrunn folgende Satzung:
§ 1
Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Weißenbrunn (BGS-WAS vom 02.12.2002 (veröffentlicht im Amtsblatt der Gemeinde Weißenbrunn Nr. 25-26/2002) wird wie folgt geändert:
Der § 10 (Verbrauchsgebühr) erhält folgende Fassung:
„(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet.
(2) Der Wasserverbrauch wird durch Wasserzähler festgehalten. Er ist durch die Gemeinde zu schätzen, wenn
1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder
2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder
3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.
(3) Die Gebühr beträgt 1,91 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.
(4) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, so beträgt die Gebühr 1,91 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers. Ohne Wasserzähler wird eine Bauwasserpauschale von 43,00 € erhoben. Bei Fertighäusern die Hälfte der Pauschale (21,50 €).
§ 2
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Weißenbrunn, 30.11.2006
Gemeinde Weißenbrunn
(S)
gez. Egon Herrmann
Erster
Bürgermeister
Vorstehende Änderungssatzung wurde im Amtsblatt der Gemeinde Weißenbrunn Nr. 25/26 vom 14.12.2006 amtlich bekanntgemacht.
Zweite Satzung der
Gemeinde Weißenbrunn zur
Änderung der Beitrags-
und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung Vom 19.11.2009
Aufgrund der Art. 5, 8 und
9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde
Weißenbrunn folgende Satzung:
§
1
Die Beitrags- und Gebührensatzung
zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Weißenbrunn (BGS-WAS vom 02.12.2002 (veröffentlicht
im Amtsblatt der Gemeinde Weißenbrunn Nr. 25-26/2002) in der Fassung der ersten
Änderungssatzung vom 30.11.2006 (veröffentlicht
im Amtsblatt der Gemeinde Weißenbrunn Nr.25-26/2006) wird wie folgt geändert:
Der
§ 10 (Verbrauchsgebühr) erhält folgende Fassung:
„(1)
Die Verbrauchsgebühr wird nach der Menge des aus der
Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet.
(2)
Der Wasserverbrauch wird durch Wasserzähler festgehalten. Er ist durch die
Gemeinde zu schätzen, wenn
1.
ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder
2.
der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht
wird, oder
3.
sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den
wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.
(3) Die Gebühr beträgt
1,99 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.
(4)
Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler
verwendet, so beträgt die Gebühr 1,99 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.
Ohne Wasserzähler wird eine Bauwasserpauschale von
43,00 € erhoben. Bei Fertighäusern die Hälfte der Pauschale (21,50
€).
§
2
Diese Satzung tritt am 1.
Januar 2010 in Kraft.
Weißenbrunn, 19.11.2009
Gemeinde Weißenbrunn
(S)
Egon
Herrmann
Erster Bürgermeister
Bekanntmachungsvermerk:
Vorstehende Satzung wurde im Mitteilungsblatt/Amtsblatt der Gemeinde Weißenbrunn vom 26.11.2009, Nr.24/2009 amtlich bekannt gemacht.
Amtliche Bekanntmachungen
Gemeinde
Weißenbrunn
Dritte
Satzung der Gemeinde Weißenbrunn zur
Änderung der Beitrags-
und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung
Vom 30.11.2011
Aufgrund der Art. 5, 8 und
9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde
Weißenbrunn folgende Satzung:
§ 1
Die Beitrags- und Gebührensatzung
zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Weißenbrunn (BGS-WAS vom 02.12.2002, veröffentlicht
im Amtsblatt der Gemeinde Weißenbrunn Nr. 25-26/2002) in der Fassung der
zweiten Änderungssatzung vom 19.11.2009 (veröffentlicht
im Amtsblatt der Gemeinde Weißenbrunn Nr. 24/2009) wird wie folgt geändert:
Der
§ 10 (Verbrauchsgebühr) erhält folgende Fassung:
„(1) Die Verbrauchsgebühr
wird nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers
berechnet.
(2) Der Wasserverbrauch
wird durch Wasserzähler festgehalten. Er ist durch die Gemeinde zu schätzen,
wenn
1.
ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder
2.
der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht
wird, oder
3.
sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den
wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.
(3) Die Gebühr beträgt
2,12 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.
(4) Wird ein Bauwasserzähler
oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, so beträgt die Gebühr
2,12 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers. Ohne Wasserzähler wird eine
Bauwasserpauschale von 43,00 €
erhoben. Bei Fertighäusern die Hälfte der Pauschale (21,50 €).
§ 2
Diese Satzung tritt am 1.
Januar 2012 in Kraft.
Weißenbrunn, 30.11.2011
Gemeinde Weißenbrunn
(S)
gez. Egon Herrmann
Erster Bürgermeister
Bekanntmachungsvermerk:
Vorstehende Satzung wurde im Mitteilungsblatt/Amtsblatt der Gemeinde Weißenbrunn vom 15.12.2011, Nr.25/26/2011 amtlich bekannt gemacht.
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zul. geändert: 30.12.2011