Satzung
über die Erhebung von Beiträgen
zur
Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder
Erneuerung von Straßen, Wegen, Plätzen, Parkplätzen, Grünanlagen und
Kinderspielplätzen
(Ausbaubeitragssatzung
- ABS -)
Vom
03.02.2004
Aufgrund des Art. 5 des Kommunalabgabengesetzes erlässt
die Gemeinde Weißenbrunn folgende Satzung:
§
1 Beitragserhebung
Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwands für
die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung der in § 5 Abs. 1
genannten, in ihrer Baulast stehenden öffentlichen Einrichtungen Beiträge nach
den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und dieser Satzung, soweit
nicht aufgrund des Baugesetzbuchs (BauGB) Erschließungsbeiträge zu erheben
sind.
§
2 Beitragstatbestand
Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare, gewerblich
genutzte, gewerblich nutzbare oder sonstig nutzbare Grundstücke erhoben, die
aus der Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen einen besonderen
Vorteil ziehen können (beitragspflichtige Grundstücke).
§
3 Entstehen der
Beitragsschuld
Die Beitragsschuld entsteht mit dem Abschluss der Maßnahme
(einschließlich des notwendigen Grunderwerbs), in den Fällen der
Kostenspaltung (§ 9) mit dem Abschluss der Teilmaßnahme. Eine Maßnahme oder
Teilmaßnahme ist abgeschlossen, wenn sie tatsächlich und rechtlich beendet und
der Gesamtaufwand feststellbar ist.
§
4 Beitragsschuldner
Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt des
Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder
Erbbauberechtigter ist. Mehrere Beitragspflichtige sind Gesamtschuldner; bei
Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur
entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
§
5 Art und Umfang des Aufwands
(1) Der
Berechnung des Beitrags wird zugrundegelegt der Aufwand der Herstellung,
Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung für
1. Ortsstraßen
(Art. 46 BayStrWG)
bis zu einer
Breite von
mit den Straßenbestandteilen Fahrbahn, Rad- und Gehwege,
gemeinsame Geh- und Radwege, Mehrzweckstreifen, ohne
unselbstständige Parkplätze (Nr. 4.1) und unselbstständige
Grünanlagen (Nr. 6.1)
1.1
in Wochenendhausgebieten
mit einer Geschossflächenzahl bis 0,2
7,0 m
1.2
in Kleinsiedlungsgebieten
mit einer Geschossflächenzahl bis 0,3
10,0 m
1.3
in Kleinsiedlungsgebieten, soweit sie nicht unter 1.2 fallen,
Dorfgebieten, reinen Wohngebieten, allgemeinen
Wohngebieten, besonderen Wohngebieten, Mischgebieten
a) mit einer Geschossflächenzahl bis 0,7
14,0 m
bei einseitiger
Bebaubarkeit
10,5 m
b) mit einer Geschossflächenzahl über 0,7 - 1,0
18,0 m
bei einseitiger
Bebaubarkeit
12,5 m
c) mit einer Geschossflächenzahl über 1,0 -1,6
20,0 m
d) mit einer Geschossflächenzahl über 1,6
23,0 m
Einseitige Bebaubarkeit im Sinn des Satzes 1 ist
gegeben, wenn auf einer Straßenseite die Grundstücke baulich oder gewerblich
oder in sonstiger vergleichbarer Weise nicht genutzt werden dürfen.
1.4
in Kern-, Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten
a) mit einer Geschossflächenzahl bis 1,0
20,0 m
b) mit einer Geschossflächenzahl über 1,0 - 1,6
23,0 m
c) mit einer Geschossflächenzahl über 1,6 - 2,0
25,0 m
d) mit einer Geschossflächenzahl über 2,0
27,0 m
1.5
in Industriegebieten
a) mit einer Baumassenzahl bis 3,0
23,0 m
b) mit einer Baumassenzahl über 3,0 - 6,0
25,0 m
c) mit einer Baumassenzahl über 6,0
27,0 m
1.6
als nicht zum Anbau bestimmte Sammelstraßen
27,0 m
1.7 als
verkehrsberuhigte Bereiche bis zu den in Nr. 1.2 mit 1.4 festgelegten Straßenbreiten;
werden diese überschritten, ist beitragsfähig der Aufwand für eine Fläche,
die sich aus der Multiplikation der Länge der verkehrsberuhigten Straße mit
den für das jeweilige Gebiet in Nr. 1.2 mit 1.4 festgelegten Breiten ergibt
1.8
in sonstigen Gebieten im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 4 BauGB
14,0
m
1.9
in allen anderen Fällen, soweit sie der Erschließung von
baulich oder gewerblich genutzten Grundstücken dienen
14,0 m
2.
die folgenden Bestandteile der Ortsdurchfahrten von
bis zu einer
Breite von
Bundes-, Staats- und Kreisstraßen:
2.1 Überbreiten
der Fahrbahn
6,0 m
2.2 Gehwege
11,0 m
2.3 Radwege
5,0 m
2.4 gemeinsame
Geh- und Radwege
14,0 m
3. beschränkt-öffentliche
Wege (Art. 53 Nr. 2 BayStrWG)
bis zu einer Breite von
3.1 Gehwege
5,0 m
3.2 Radwege
3,5 m
3.3 gemeinsame
Geh- und Radwege
8,0 m
3.4 unbefahrbare
Wohnwege
5,0 m
3.5
Fußgängerbereiche bis zu den in Nr. 1.2 mit 1.4 festgelegten Straßenbreiten;
werden diese überschritten, ist beitragsfähig der Aufwand für eine Fläche,
die sich aus der Multiplikation der Länge des Fußgängerbereiches mit den für
das jeweilige Gebiet in Nr. 1.2 mit 1.4 festgelegten Breiten ergibt.
4. Parkplätze
4.1
die Bestandteil der in Nr. 1 mit Nr. 2 genannten Straßen sind
bis zu einer Breite von
(unselbstständige Parkplätze)
a) soweit
Parkstreifen vorgesehen sind
- bei Längsaufstellung
je 2,5 m
- bei Schräg-
und Senkrechtaufstellung
5,0 m
b) soweit keine
Parkstreifen vorgesehen sind
5,0 m
4.2 die
kein Bestandteil der in Nr. 1 mit Nr. 2 genannten Straßen sind (selbstständige
Parkplätze) bis zu einer Fläche von 15 v. H. der durch sie erschlossenen
Grundstücksflächen (§ 8)
5.
die
Wendeplätze an Ortsstraßen nach Nr. 1 und an beschränkt-öffentlichen Wegen
nach Nr. 3 jeweils bis zur vierfachen Straßenbreite
6. Grünanlagen
6.1
die Bestandteil der in Nr. 1 mit Nr. 5 genannten Verkehrsflächen sind
(unselbstständige Grünanlagen)
bis zu einer
Breite von 8,0 m
6.2 die
kein Bestandteil der in Nr. 1 bis Nr. 5 genannten Verkehrsflächen sind
(selbstständige Grünanlagen) bis zu einer Fläche von 15 v. H. der durch sie
erschlossenen Grundstücksflächen (§8)
7.
Kinderspielplätze innerhalb der Baugebiete bis zu einer Fläche von 10
v. H. der durch sie erschlossenen Grundstücksflächen (§ 8)
(2) Ergeben
sich nach Abs. 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt insgesamt die größte
Breite.
(3) Beitragsfähig
nach Absatz 1 ist der Aufwand für
1.
den
Grunderwerb oder die Erlangung einer Dienstbarkeit einschließlich der
Nebenkosten und der
Kosten
aller Maßnahmen, die durchgeführt werden müssen, damit die Gemeinde das
Eigentum oder
die Dienstbarkeit an den für die Einrichtung erforderlichen Grundstücken
erlangt,
2.
die
Freilegung der Grundflächen,
3.
die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung der
Einrichtung oder Teileinrichtung mit ihren Bestandteilen und notwendigen
Anpassungsmaßnahmen:
3.1 Fahrbahnen,
3.2 Radwege,
3.3 Gehwege,
3.4 gemeinsame
Geh- und Radwege,
3.5 Mischflächen,
3.6 Mehrzweckstreifen,
3.7 technisch
notwendiger Unterbau und Tragschichten,
3.8 Deckschicht
mit Befestigung der Oberfläche durch eine Pflasterung, Asphalt-, Beton- oder
ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise,
3.9 notwendige
Erhöhungen oder Vertiefungen des Niveaus,
3.10 Rinnen und
Randsteine,
3.11 Entwässerungsanlagen,
Gräben, Durchlässe und Verrohrungen,
3.12 Böschungen,
Schutz- und Stützmauern,
3.13 Trenn-,
Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen,
3.14 Wendeplätze,
3.15 Parkplätze,
3.16 Beleuchtung,
3.17 Grünanlagen
mit gärtnerisch gestalteten Flächen und der erforderlichen Bepflanzung,
3.18 Baumgraben
und Baumscheiben einschließlich Bepflanzung,
3.19
Ausrüstung (insbesondere der verkehrsberuhigten Straßen und Fußgängerbereiche)
mit
ortsfesten Einrichtungsgegenständen,
3.20 Omnibus-Haltebuchten
und -Wendeplätze,
3.21 Anbindung an
andere bereits vorhandene Straßen, Wege und Plätze,
3.22 stationäre
Geräte und Anlagen und Begrünung und Bepflanzung der Kinderspielplätze,
3.23 Anpassung
von Ver- oder Entsorgungsanlagen.
(4) Der
Aufwand umfasst auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen
bereitgestellten Sachen und Rechte im Zeitpunkt der Bereitstellung.
(5) Der
beitragsfähige Aufwand umfasst nicht die Kosten für Brücken, Tunnels und
Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen.
§
6 Ermittlung des Aufwands und
Abrechnungsgebiet
(1) Der
beitragsfähige Aufwand (§ 5) wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.
(2) Der
beitragsfähige Aufwand wird für die einzelne Einrichtung ermittelt. Die
Gemeinde kann abweichend von Satz 1 den beitragsfähigen Aufwand entweder für
bestimmte Abschnitte einer Einrichtung oder für mehrere Einrichtungen, die für
die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, ermitteln.
(3) Die
von einer Einrichtung erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet.
Wird ein Abschnitt einer Einrichtung gebildet oder werden mehrere Einrichtungen
(derselben Straßenkategorie nach §7 Abs. 2)
zu einer Einheit zusammengefasst, bilden die von dem Abschnitt bzw. der
Einheit erschlossenen Grundstücke das Abrechnungsgebiet.
§
7 Gemeindeanteil
(1) Die
Gemeinde beteiligt sich an dem Aufwand nach Maßgabe des Absatzes 2 mit einem
Anteil, der die nicht nur unbedeutenden Vorteile der Allgemeinheit für die
Inanspruchnahme der Einrichtung angemessen berücksichtigt (Eigenbeteiligung).
(2) Die
Eigenbeteiligung der Gemeinde beträgt bei
1. Maßnahmen
an Ortsstraßen
(§ 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4.1, Nr. 5 und Nr. 6.1)
1.1 Anliegerstraßen
a) Fahrbahn
20 v. H.
b) Radwege
20 v. H.
c) Gehwege
20 v. H.
d) gemeinsame Geh- und Radwege
20 v. H.
e) unselbstständige Parkplätze
20 v. H.
f) Mehrzweckstreifen
20 v. H.
g) Beleuchtung und Entwässerung
20 v. H.
h) unselbstständige Grünanlagen
20 v. H.
1.2 Haupterschließungsstraßen
a) Fahrbahn
50 v. H.
b) Radwege
35 v. H.
c) Gehwege
35 v. H.
d) gemeinsame Geh- und Radwege
35 v. H.
e) unselbstständige Parkplätze
35 v. H.
f) Mehrzweckstreifen
35 v. H.
g) Beleuchtung und Entwässerung
35 v. H.
h) unselbstständige Grünanlagen
35 v. H.
1.3 Hauptverkehrsstraßen
a) Fahrbahn
70 v. H.
b) Radwege
45 v. H.
c) Gehwege
45 v. H.
d) gemeinsame Geh- und Radwege
45 v. H.
e) unselbstständige Parkplätze
45 v. H.
f) Mehrzweckstreifen
45 v. H.
g) Beleuchtung und Entwässerung
45 v. H.
h) unselbstständige Grünanlagen
45 v. H.
2. Maßnahmen an
Ortsdurchfahrten
2.1
Überbreiten der Fahrbahn
(§5 Abs. 1 Nr. 2.1)
70 v. H.
2.2
Gehwege der Ortsdurchfahrt
(§5 Abs. 1 Nr. 2.2)
45 v. H.
2.3
Radwege der Ortsdurchfahrt
(§5 Abs. 1 Nr. 2.3)
45 v. H.
2.4
gemeinsame Geh- und Radwege der Ortsdurchfahrt
(§5 Abs. 1 Nr. 2.4)
45 v. H.
2.5
unselbstständige Parkplätze
(§5 Abs. 1 Nr. 4.1)
45 v. H.
2.6
unselbstständige Grünanlagen
(§5 Abs. 1 Nr. 6.1)
45 v. H.
2.7 Beleuchtung
und Entwässerung
45 v. H.
3. Maßnahmen an
beschränkt-öffentlichen Wegen
3.1
selbstständige Gehwege
(§5 Abs. 1 Nr. 3.1)
30 v. H.
3.2
selbstständige Radwege
(§5 Abs. 1 Nr. 3.2)
40 v. H.
3.3
selbstständige gemeinsame Geh- und Radwege
(§5 Abs. 1 Nr. 3.3)
35 v. H.
3.4
unselbstständige Grünanlagen
(§5 Abs. 1 Nr. 6.1)
35 v. H.
3.5 Beleuchtung
und Entwässerung
35 v. H.
4. verkehrsberuhigte
Bereiche
(§5 Abs. 1 Nr. 1.7)
4.1
als Anliegerstraße
(§7 Abs. 4 Nr. 1)
a) Mischflächen
20 v. H.
b) für die übrigen Teileinrichtungen gelten die Regelungen
in Nr. 1.1 entsprechend
4.2
als Haupterschließungsstraße
(§7 Abs. 4 Nr. 2)
a) Mischflächen
45 v. H.
b) für die übrigen Teileinrichtungen gelten die Regelungen
in Nr. 1.2
entsprechend
5. Fußgängerbereiche
(§5 Abs. 1 Nr. 3.5)
40 v. H.
6. unbefahrbare
Wohnwege
(§5 Abs. 1 Nr. 3.4)
20 v. H.
7. selbstständige
Parkplätze
(§5 Abs. 1 Nr. 4.2)
50 v. H.
8. selbstständige
Grünanlagen
(§5 Abs. 1 Nr. 6.2)
50 v. H.
9. Kinderspielplätze
(§5 Abs. 1 Nr. 7)
50 v. H.
(3) Im
Sinne des Absatzes 2 gelten als
1.
Anliegerstraßen: Straßen,
die ganz überwiegend der Erschließung der Grundstücke dienen.
2.
Haupterschließungsstraßen: Straßen, die der Erschließung von Grundstücken
und gleichzeitig dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr dienen und nicht
Hauptverkehrsstraßen sind.
3.
Hauptverkehrsstraßen: Straßen, die ganz überwiegend dem durchgehenden
innerörtlichen und/oder überörtlichen Durchgangsverkehr dienen.
4.
Verkehrsberuhigte Bereiche: als Mischfläche gestaltete Straßen, die in
ihrer ganzen Breite von Fußgängern benutzt werden dürfen und gleichzeitig dem
Fahrzeugverkehr dienen.
5.
Fußgängerbereiche: Straßen, die in ihrer ganzen Breite dem Fußgängerverkehr
dienen, auch wenn eine (zeitweise) Nutzung mit Kraftfahrzeugen zugelassen ist.
§
8 Verteilung des Aufwandes
(1) Bei
zulässiger gleicher Nutzung der Grundstücke wird der nach § 6 ermittelte
Aufwand nach Abzug des Anteils der Gemeinde (§ 7 Abs. 2) auf die Grundstücke
des Abrechnungsgebiets (§ 6 Abs. 3) nach den Grundstücksflächen verteilt.
(2) Ist
in einem Abrechnungsgebiet (§ 6 Abs. 3) eine unterschiedliche bauliche oder
sonstige Nutzung zulässig, wird der nach §6 ermittelte Aufwand nach Abzug des
Anteils der Gemeinde (§ 7 Abs. 2) auf die Grundstücke des Abrechnungsgebiets (§
6 Abs. 3) nach den Grundstücksflächen, vervielfacht mit einem Nutzungsfaktor,
verteilt, der im einzelnen beträgt:
1.
bei eingeschossiger Bebaubarkeit oder gewerblich nutzbaren
Grundstücken, auf denen keine oder nur eine untergeordnete
Bebauung zulässig ist (z. B. Lagerplätze mit Sanitärräumen,
Waschstraßen etc.)
1,0
2.
bei mehrgeschossiger Bebaubarkeit zuzüglich je weiteres
Vollgeschoss
0,3
(3) Als
Grundstücksfläche gilt
1.
soweit ein Bebauungsplan im Sinn von § 30 Abs. 1 und 2 BauGB besteht,
der Flächeninhalt des Buchgrundstücks, wie er sich aus der Eintragung im
Grundbuch ergibt. Reicht die Fläche des Buchgrundstücks über den
Geltungsbereich des Bebauungsplans hinaus, ist die im Geltungsbereich gelegene
Fläche zugrunde zulegen.
2.
soweit ein Bebauungsplan im Sinn von § 30 Abs. 1 und 2 BauGB nicht
besteht, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m,
gemessen von der gemeinsamen Grenze des Grundstücks mit der das Grundstück
erschließenden Verkehrsfläche. Reicht die bauliche oder gewerbliche oder
sonstige vergleichbare Nutzung über diese Begrenzung hinaus, so ist die Tiefe
maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird. Grundstücksteile,
die nur die wegemäßige Verbindung zur Straße herstellen, bleiben unberücksichtigt.
3.
soweit aneinandergrenzende (selbstständig nicht bebaubare oder nutzbare)
Buchgrundstücke desselben Eigentümers einheitlich wirtschaftlich genutzt
werden oder genutzt werden dürfen, der Flächeninhalt dieser Grundstücke; Nr.
1 oder Nr. 2 sind entsprechend anzuwenden.
(4) Grundstücke,
die ohne bauliche Nutzungsmöglichkeit, mit einer untergeordneten baulichen
Nutzungsmöglichkeit oder in sonstiger Weise vergleichbar genutzt werden oder
genutzt werden dürfen, z. B. Friedhöfe, Sportanlagen, Freibäder, Campingplätze,
Dauerkleingärten, werden mit 50 v. H. der Grundstücksfläche in die Verteilung
einbezogen; Grundstücke, auf denen private Grünflächen festgesetzt sind,
werden mit 25 v. H. der Grundstücksfläche in die Verteilung einbezogen.
(5) Grundstücke
im Außenbereich, die nicht baulich oder gewerblich, sondern nur gärtnerisch,
land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden dürfen, werden mit 5 v. H. der
Grundstücksfläche in die Verteilung einbezogen. Für Grundstücke im Außenbereich,
die bebaut sind oder gewerblich genutzt werden, gilt Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 2
entsprechend.
(6) Als
zulässige Zahl der Geschosse gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige
Zahl der Vollgeschosse. Weist der Bebauungsplan nur eine Baumassenzahl aus, so
gilt als Zahl der Vollgeschosse die Baumassenzahl geteilt durch 3,5; Bruchzahlen
werden auf volle Zahlen auf- oder abgerundet.
(7) Ist
im Einzelfall eine höhere Zahl der Vollgeschosse zugelassen oder vorhanden, so
ist diese zugrunde zulegen.
(8) Grundstücke,
auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig sind, gelten als eingeschossig
bebaubare Grundstücke. Bei mehrgeschossigen Parkbauten bestimmt sich der
Nutzungsfaktor nach der Zahl ihrer Geschosse.
(9) In
unbeplanten Gebieten und Gebieten, für die ein Bebauungsplan weder die Zahl der
Vollgeschosse noch die Baumassenzahl festsetzt, ist
1.
bei
bebauten Grundstücken die Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen
Vollgeschosse,
2.
bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den
Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse
maßgebend.
(10) Ist
die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht
feststellbar, werden je angefangene 3,5 m Höhe des Bauwerks als ein
Vollgeschoss gerechnet.
(11) Werden
in einem Abrechnungsgebiet (§ 6 Abs. 3) auch Grundstücke erschlossen, die zu
mehr als einem Drittel gewerblich genutzt werden oder genutzt werden dürfen, so
sind für diese Grundstücke die nach Absatz 2 zu ermittelnden Nutzungsfaktoren
um je 50 v. H. zu erhöhen. Dies
gilt nicht bei Abrechnung von selbstständigen Grünanlagen oder Kinderspielplätzen,
wenn von diesen Grundstücke im Sinn von Satz 1 erschlossen werden.
(12) Als
gewerblich genutzt oder nutzbar im Sinne des Absatzes 11 gilt auch ein Grundstück,
wenn es zu mehr als einem Drittel Geschäfts-, Büro-, Verwaltungs-, Praxis-,
Unterrichts-, Heilbehandlungs- oder ähnlich genutzte Räume beherbergt.
(13) Für
Grundstücke, die von mehr als einer Einrichtung nach § 5 erschlossen werden,
ist die Grundstücksfläche bei Abrechnung jeder Einrichtung nur mit zwei
Dritteln anzusetzen. Dies gilt
nicht für Grundstücke, die zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt
werden, sowie für Grundstücke in Kern-, Gewerbe-, Industrie- und
Sondergebieten.
§
9 Kostenspaltung
Der Beitrag kann für
1.
den Grunderwerb,
2.
die Freilegung,
3.
die Fahrbahn,
4.
die Radwege,
5.
die Gehwege,
6.
die gemeinsamen Geh- und Radwege,
7.
die unselbstständigen Parkplätze,
8.
die unselbstständigen Grünanlagen,
9.
die Mehrzweckstreifen,
10.
die Mischflächen
11.
die stationären Geräte und Anlagen und die Begrünung und Bepflanzung der
Kinderspielplätze,
12.
die Beleuchtungsanlagen,
13.
die Entwässerungsanlagen
gesondert erhoben und in beliebiger Reihenfolge
umgelegt werden, sobald die Baumaßnahme, deren Aufwand durch Teilbeträge
gedeckt werden soll, abgeschlossen ist.
§
10 Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des
Beitragsbescheids, die Vorauszahlung einen Monat nach Bekanntgabe des
Vorauszahlungsbescheids fällig.
§
11 Ablösung des
Ausbaubeitrags
Der Beitrag kann im ganzen vor Entstehen der
Beitragspflicht (§ 3) abgelöst werden (Art. 5 Abs. 9 KAG). Ein Rechtsanspruch
auf Ablösung besteht nicht. Der Ablösungsbetrag bemisst sich nach der
voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung zu ermittelnden
Ausbaubeitrags.
§
12 Auskunftspflicht
Der Beitragsschuldner ist verpflichtet, der Gemeinde
alle zur Ermittlung der Beitragsgrundlage erforderlichen Angaben zu machen und
auf Verlangen geeignete Unterlagen vorzulegen.
§
13 Inkrafttreten
(1) Die
Satzung tritt am 01.01.2005 in Kraft.
(2) Diese
Satzung findet keine Anwendung auf Ausbaumaßnahmen, mit deren Planung bzw. Ausführung
vor dem 01.01.2005 begonnen wurde oder die vor dem 01.01.2005 tatsächlich und
rechtlich beendet wurden.
Weißenbrunn, 03.02.2004
Gemeinde Weißenbrunn
(DS)
gez. Egon Herrmann
Erster Bürgermeister
Vorstehende Satzung wurde im Amtsblatt der Gemeinde Weißenbrunn / Weißenbrunner Mitteilungsblatt Nr. 4 vom 19.02.2004 amtlich bekannt gemacht.
erf. 18.02.2004 rb